28. Januar 2019

Wirtschaftskriminalistik

Bundesanwaltschaft auf dem Prüfstand

Bundesanwaltschaft auf dem Prüfstand

Von Dr. Claudia V. Brunner

Das Bundesgericht hat Dieter Behrings Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Der bis anhin grösste Fall von Wirtschaftskriminalität in der Schweiz kann nur noch vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden. Beim Verfahren bis vor Bundesgericht standen einige Handlungen der Bundesanwaltschaft auf dem Prüfstand.

Nicht nur die Höhe der Schadenssumme sowie die „beinahe mythische Überhöhung“ des vom Täter mittels seines EDV-Programms betriebenen Anlagekonzepts machen diesen Fall zu einer Besonderheit. Auch aus juristischer Sicht ist das Urteil interessant. Zur Bewältigung dieses umfangreichen und komplexen Falls hat die Bundesanwaltschaft verschiedene verfahrensvereinfachende Handlungen vorgenommen. Ob sich diese mit dem geltenden Recht vereinbaren lassen und ob die Bundesanwaltschaft im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität auch künftig entsprechend handeln darf, wurde im Verfahren bis vor Bundesgericht eingehend geprüft.

Beschränkung der amtlichen Verteidigung

Im Zeitraum vom Frühling 2011 bis zum Herbst 2012 ist es zu etlichen Wechseln in der amtlichen Verteidigung gekommen. Diese waren schwergewichtig im fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Täter und den jeweiligen Verteidigern sowie in der fehlenden Bereitschaft des Täters zur Zusammenarbeit begründet. Mit Verfügung vom 5. September 2012 ernannte die Bundesanwaltschaft nicht nur einen weiteren Anwalt zum amtlichen Verteidiger des Täters, sondern unterband darüber hinaus mit einem juristischen Novum das bis anhin vom Täter praktizierte, verfahrensbehindernde Verhalten. So ordnete sie an, dass sich das Mandat des amtlichen Verteidigers darauf beschränke, die Führung des Verfahrens durch die Verfahrensleitung auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu überprüfen, sollte der Täter die Zusammenarbeit mit dem Anwalt verweigern. Dadurch stellte ein auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzielendes Verhalten des Täters gegenüber seinem amtlichen Verteidiger keinen Entlassungsgrund aus dem Mandat mehr dar. Sowohl von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, als auch vom Bundesgericht wurde diese Regelung nicht beanstandet, sondern vollumfänglich geschützt.

Die Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft

Im Sommer respektive im Herbst 2014 stellte die Bundesanwaltschaft sämtliche gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Anlagebetrugs sowie der Anschlussgeldwäscherei ein. Diese erfolgten nicht etwa aus prozessökonomischen Überlegungen, wie dies teilweise in den Medien vorgebracht wurde, sondern aufgrund einer umfassenden Neubeurteilung in tatsächlicher, beweismässiger und rechtlicher Hinsicht. Die Verurteilungen der Mitbeschuldigten wurden mit anderen Worten aufgrund der geschehenen Tatsachen, den vorhandenen Beweismitteln sowie der geltenden Rechtslage als unwahrscheinlich erachtet. Sämtliche gegen die Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden sind von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Auferlegung der Kosten abgewiesen worden. Anlässlich des gerichtlichen Hauptverfahrens verlangte der Täter die erneute Überprüfung der Einstellungsverfügungen. Dies wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung mit der fehlenden Zuständigkeit zur Überprüfung der Einstellungsverfügungen sowie mit dem fehlenden Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht.“ Aber nicht nur vom Bundesstrafgericht, sondern auch vom Bundesgericht wurde das Vorgehen der Bundesanwaltschaft vollumfänglich geschützt.

Aktenverweise in der Anklageschrift

Die Anklageschriften der Bundesanwaltschaft enthalten in Absprache mit dem Bundesstrafgericht in komplexen Verfahren regelmässig Verweise. So auch im vorliegenden Verfahren, wo die Anklageschrift rund 700 Fussnoten enthielt, die auf ungefähr 5‘000 Dokumente mit einem Gesamtumfang von gegen 100‘000 Seiten verwiesen. Wie das Bundesstrafgericht in seinen Ausführungen festgehalten hat, müssen die Beweismittel nach dem geltenden Recht nicht mehr bezeichnet werden. Das Gesetz schliesse dieses Vorgehen aber auch nicht aus. Eine Beeinflussung des Gerichts, wie dies im Verfahren durch den Verurteilten vorgebracht wurde, finde dadurch ebenfalls nicht statt. Diese Meinung teilte auch das Bundesgericht. Mit den Aktenverweisen sei der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert worden. Vielmehr sei die Anklageschrift auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich.

Besonderheiten der Anklageschrift bei Seriendelikten

Im Sinne der Prozessökonomie ist die Bundesanwaltschaft in ihrer Anklageschrift für sämtliche Geschädigten von einer einheitlichen Vorgehensweise des Täters ausgegangen und hat diese nicht in verschiedene Opferkategorien unterteilt. Bei einem serienmässig begangenen Betrug, mit einer unübersehbaren Zahl von Geschädigten, darf ein Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tatbestandsmerkmale, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelfälle gemeinsam prüfen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Einzelfälle nicht wesentlich unterscheiden. Ist die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich, sondern identisch, entfällt die Prüfung der Einzelfälle vollständig. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Täuschung schon aufgrund der Vorgehensweise des Täters als arglistig erweist. Mit anderen Worten muss lediglich dann auf die Einzelfälle eingegangen werden, sofern diese in deutlicher Weise von der üblichen Vorgehensweise des Täters abweicht. Demnach hat die Bundesanwaltschaft mit ihrem Vorgehen kein Bundesrecht verletzt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das von der Bundesanwaltschaft angewandte Novum der Beschränkung der amtlichen Verteidigung ist im Sinne der Prozessökonomie ein interessanter Aspekt, der mit Sicherheit auch künftig zur Verhinderung von Verfahrensverzögerungen beitragen wird. Kein Novum, sondern vielmehr ein Ausfluss aus dem geltenden Recht ist die angewandte Fokussierungsstrategie. Nicht nur von der Bundesanwaltschaft, sondern auch von den kantonalen Staatsanwaltschaften sind lediglich diejenigen strafbaren Handlungen zur Anklage zu bringen, bei denen eine Verurteilung aufgrund der Sach-, Beweis- und Rechtslage als wahrscheinlich erscheint. Eine für die Strafverfolgung und Verteidigung interessante Besonderheit im Verfahren vor Bundesstrafgericht stellt die Tatsache dar, dass es der Bundesanwaltschaft, in Abweichung vom zürcherischen Verständnis, erlaubt ist, ihre Anklageschriften mit Verweisen zu versehen. Nicht nur durch diese Besonderheit, sondern auch durch den Schutz der Vorgehensweise der Bundesanwaltschaft bei Seriendelikten wird der Aufwand der Bundesanwaltschaft für die Verwaltung von grossen Zahlen von Geschädigten deutlich eingegrenzt. Zwar werden durch die Annahme einer einheitlichen Vorgehensweise bei sämtlichen Geschädigten deren prozessualen Rechte aus rein faktischen Gründen eingeschränkt. Doch ohne diese Einschränkung wären Verfahren mit einer sechsstelligen oder noch höheren Zahl von Geschädigten, wie dies beispielsweise beim Dieselskandal der Fall sein dürfte, für die Bundesanwaltschaft kaum oder nicht mehr zu bewältigen. Für eine erfolgreiche Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sind diese Einschränkungen demnach von grosser Bedeutung.

Autorin: Dr. Claudia V. Brunner

Rechtsanwältin Dr. Claudia V. Brunner ist verantwortlich für den Themenbereich Wirtschaftskriminalistik, Dozentin und Projektleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug der Hochschule Luzern sowie Partnerin bei Jositsch Brunner Rechtsanwälte. Sie verfügt über weitreichende Erfahrungen im Bereich Wirtschaftskriminalität, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht. Zudem hat sie bei der BrunnerInvest AG ein Mandat als Vizepräsidentin des Verwaltungsrats inne und ist Vorstandsmitglied der SRO PolyReg.

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