5. September 2022

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Wirecard – Wie sieht die Verantwortung der Revisionsstelle aus?

Wirecard – Wie sieht die Verantwortung der Revisionsstelle aus?

Von Jean-Claude Rochat

Der Bilanzskandal bei Wirecard hat die Öffentlichkeit erschüttert. Es scheint, dass bilanzierte Vermögenswerte von rund 1,9 Milliarden Euro verschwunden sind. Wie war das möglich und welche Rolle spielt die Revisionsstelle, welche jahrelang uneingeschränkte Prüfurteile abgegeben hat?

Der Wirecard-Skandal ist geprägt von einer Reihe von Rechnungslegungsverstössen, die im Jahr 2019 ihren Höhepunkt erreichten. Enthüllungen von Whistleblowern wiesen auf Ungereimtheiten im Asiengeschäft hin. Am 25. Juni 2020 meldete Wirecard Insolvenz an, nachdem bekannt geworden war, dass 1,9 Milliarden Euro «fehlten». Der CEO Markus Braun wurde daraufhin entlassen und verhaftet. Er sitzt seither in Untersuchungshaft. Der Bilanzskandal warf Fragen hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens von Wirecards langjährigem Wirtschaftsprüfer auf.

Auffälligkeiten in den Geschäftsberichten

Die Durchsicht der Geschäftsberichte zeigt, dass Wirecard interessanterweise nur in den Geschäftsberichten 2010 und 2017 Kopien des unterzeichneten «Berichts des unabhängigen Abschlussprüfers» veröffentlicht hat. Ansonsten verwies der Aufsichtsrat jeweils nur auf den «Bericht des Abschlussprüfers». So beispielsweise im Jahr 2014, wo dem Geschäftsbericht lediglich eine zusammengefasste Übersetzung beigelegt war. Oder sie enthielten lediglich die Information, dass der Aufsichtsrat die Ergebnisse des Abschlussprüfers nach intensiver Diskussion gewürdigt hat. In sämtlichen Fällen kam der Aufsichtsrat zum Schluss, dass keine Einwände zu erheben seien und billigte in der Folge die Jahresabschlüsse der Muttergesellschaft sowie des Konzerns.

Die ersten Hinweise über eine mangelhafte Qualität der Berichterstattung von Wirecard gehen auf das Jahr 2007 zurück, wo die damalige Revisionsgesellschaft die Bücher von Wirecard prüfte. Diese Hinweise veranlassten den Aufsichtsrat von Wirecard, eine Sonderprüfung durch eine damals noch unbeteiligte Revisionsgesellschaft zur Klärung der Umstände zu beauftragen. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sonderprüfung stellte Wirecard im Geschäftsbericht 2008 fest, dass keine Hinweise auf irreführende Angaben im Geschäftsabschluss 2007 gefunden wurden.

In den Jahren 2008 bis 2018 griffen verschiedene Medien Vorwürfe über Geldwäscherei, Marktmanipulation und Unstimmigkeiten in der Rechnungslegung von Wirecard auf. Insbesondere ab dem Jahr 2015 nahmen die Berichterstattungen zu. Nachdem ein Whistleblower Informationen über einen «Round-Tripping»-Betrugsplan mit Beteiligung von Singapur und Indien an die Öffentlichkeit gebracht hatte, leitete Wirecard im Jahr 2018 eine interne Untersuchung ein. Sowohl die mit der Untersuchung betraute lokale Anwaltskanzlei, als auch die von einer Prüfgesellschaft durchgeführte interne forensische Untersuchung, brachten keine Beweise für Unstimmigkeiten zu Tage.

Im Oktober 2019 beauftragt der Aufsichtsrat von Wirecard eine unabhängige Sonderuntersuchung zu den «in der Presse und im Internet veröffentlichten Vorwürfen gegen die Wirecard AG». Der Bericht erhebt dagegen schwere Vorwürfe gegen Wirecard. Im Juni 2020 verweigert die Revisionsstelle den Prüfungsbericht für 2019 zu unterschreiben und warnt, dass 1,9 Milliarden Euro an Liquidität «fehlen».

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle

Im Oktober 2020 wurden die Ergebnisse einer internen Studie zum Thema «What are the wider supervisory implications of the Wirecard case?» veröffentlicht, welche der EU-Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) in Auftrag gegeben hatte. Was sind die wesentlichen Erkenntnisse daraus?

Bei der Prüfung der Geschäftsbücher von Wirecard kommen die Internationalen Prüfungsstandards (ISA) zur Anwendung. Für die Revisionsgesellschaft bilden die Abschlussprüfungsrichtlinie und Abschlussprüfungsverordnung den massgebenden Rechtsrahmen, welche auf die Umsetzung und Einhaltung der ISA abzielen. In Artikel 21.2 der Abschlussprüfungsrichtlinie und im Prüfungsstandard ISA 240 sind die Verantwortlichkeiten des Prüfers in Bezug auf Betrug bei einer Abschlussprüfung geregelt. Danach liegt die Verantwortung für die Verhinderung und die Aufdeckung von Betrug bei der Oberleitung und der Führung des Unternehmens. Der Abschlussprüfer hingegen muss lediglich «mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der konsolidierte Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist» und zwar «unabhängig davon, ob diese auf Betrug oder Fehler zurückzuführen sind».

Hinreichende Sicherheit ist nicht gleichzusetzen mit völliger Gewissheit. Bei dolosen Handlungen, wie deliktische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Buchführung und Rechnungslegung genannt werden, ist das Risiko, dass wesentliche Fehldarstellungen unerkannt bleiben, höher als bei Irrtümern. Dolose Handlungen gehen in der Regel mit ausgeklügelten, sorgfältigen Verschleierungen einher, einschliesslich Fälschungen oder Falschangaben gegenüber dem Prüfer. Daher ist es von grosser Wichtigkeit, dass Prüfer eine professionelle Skepsis bewahren und sich bewusst sind, dass eine wesentliche Fehldarstellung eine Folge eines Betrugs sein könnte.

Prüfungsqualität und Erwartungslücke

Gemäss den geltenden rechtlichen Vorschriften gehört es nicht zu den Aufgaben der Abschlussprüfer, betrügerische Handlungen im Jahresabschluss aufzudecken. Diese fehlende Pflicht zur Betrugsaufdeckung schafft eine «Kluft» zu den Erwartungen, welche die Adressaten an die Qualität der Abschlussprüfung haben. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Erwartungslücke. Das Testat des Abschlussprüfers entspricht nicht dem, was die Öffentlichkeit gemeinhin erwartet.

In den Prüfungsrichtlinien heisst es:

«Die Abschlussprüfung führt zur Abgabe eines Urteils, wonach der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der geprüften Unternehmen im Rahmen der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften vermittelt.»

Investoren und Öffentlichkeit haben hohe Erwartungen an die Qualität der Abschlussprüfung. Die inhärenten Grenzen der Prüfung sind oft nicht bekannt oder werden ungenügend wahrgenommen. Insbesondere Merkmale wie Wesentlichkeit, Stichprobenverfahren, Prüferverantwortung bezüglich Betrugsaufdeckung und Verantwortung des Managements beinhalten massgebliche Kriterien, welche die Prüfung beeinflussen, die aber von der Öffentlichkeit kaum bekannt sind.

Im Prüfungsstandard ISA 240 sind die Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Detail beschrieben. Dennoch bleibt ein unvermeidbares Risiko, dass wesentliche Fehldarstellungen im Abschluss nicht aufgedeckt werden, selbst wenn die Prüfung ISA-konform geplant und durchgeführt wird.

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat kürzlich eine Leitlinie zu Betrug bei der Abschlussprüfung veröffentlicht: «The Fraud Lens – Interaction between ISA 240 and Other ISAs«. Die Leitlinie unterstreicht die Bedeutung von ISA 240 hinsichtlich der Identifizierung und Beurteilung von Risiken und der Reaktion des Prüfers, falls erhöhte Risiken wesentlicher Fehldarstellungen oder betrügerische Handlungen erkannt werden. Danach liegt es in der Verantwortung des Prüfers, die Art, den Zeitpunkt, und den Umfang der Arbeiten so anzupassen, dass das Risiko wesentlicher Fehldarstellungen oder doloser Handlungen angemessen Rechnung getragen wird.

Schlussfolgerung

Die Erwartungslücke zwischen der öffentlichen Wahrnehmung und den tatsächlichen gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und berufsständischen Vorgaben für die Durchführung einer Abschlussprüfung ist gross. Dies hat der Fall Wirecard sehr anschaulich gezeigt. Die dabei gemachten Erfahrungen sowie die gewonnenen Erkenntnisse dürften aber immerhin dazu führen, dass das Betrugsaufdeckungsrisiko bei der derzeitigen Reform der Prüfungsstandards besser berücksichtigt wird.

Autor: Jean-Claude Rochat

Jean-Claude Rochat ist eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und pensionierter langjähriger Mitarbeiter in der Konzernrevision der UBS. Er besuchte das International Executive Programme der INSEAD in Fontainebleau sowie den DAS Compliance Management am Institut für Finanzdienstleistungen (IFZ) der Hochschule Luzern (HSLU). Nachdem er den MAS Economic Crime Investigation erlangte, unterstützt er denselben Lehrgang am Institut de Lutte contre la Criminalité Économique ILCE in Neuchâtel zum Thema Finanzanalyse.

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