3. September 2018

Cybercrime

Der Computer als Detektiv

Der Computer als Detektiv

Dieser Beitrag entstand während des Weiterbildungslehrgangs MAS Economic Crime Investigation und wurde von der Studienleitung als überdurchschnittlich bewertet.

Von Catherine Scholler

«Welche Rolle spielt das Transaktionsmonitoring bei der Prävention von Geldwäschereirisiken?»

Das „Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ (nachfolgend GwG), sowie die„Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (nachfolgend GwV-FINMA), führen in  Art. 6 GwG und Art. 12 bzw. Art. 13ff.  GwV-FINMA Kataloge von Kriterien auf, welche auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen, die Finanzintermediäre zur Bekämpfung der Geldwäscherei identifizieren müssen. Im Rahmen der Sorgfaltspflichtabklärungen müssen die Finanzintermediäre nicht nur die Vertragspartei identifizieren, sondern auch die Geschäftsbeziehung und die damit verbundenen Transaktionen untersuchen und verstehen. [1, 2]

Das GwG und die GwV-FINMA verpflichtet im Rahmen der Abklärungspflichten die Finanzintermediäre dazu, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung  zu identifizieren. Unterschiede können etwa in einem Kreditgeschäft, Geldwechselgeschäft, Dienstleistungen im Zahlungsverkehr oder anderem liegen. Des Weiteren ist der Zweck der Geschäftsbeziehung zu dokumentieren, beispielsweise festzuhalten, ob es sich um eine Vermögensanlage, ein Investitions-, oder ein Hypothekar-Geschäft handelt. Zusätzlich muss der Finanzintermediär die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten identifizieren, sowie die Transaktionen erfassen, welche über die Geschäftsbeziehung stattfinden. Diese Informationen muss der Kundenberater bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung entsprechend dokumentieren, basierend auf Hintergrundabklärungen mit dem Kunden. In der Regel benutzt man hierfür ein entsprechendes Formular, das Know your client profil Formular, kurz „KYC“ genannt.

Die Informationen, welche der Finanzintermediär, respektive der Kundenberater im Rahmen der Geschäftsidentifizierung beschaffen muss, bestimmen sich aus dem Risiko, das mit dem Vertragspartner einhergeht. Handelt es sich beim Kunden um eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken, ist die Informationsbeschaffung weitergehend als bei einem Standard-Risiko-Kunden. Wird eine Geschäftsbeziehung anhand der vom Finanzintermediär für seine Geschäftsaktivität eingesetzten Risikokriterien als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko eingestuft, ist die Beziehung intern als solche zu vermerken. [3]

Die Finanzintermediäre werden somit aufgrund gesetzlicher Vorschriften angehalten, entsprechende Richtlinien, Verfahren und Prozesse umzusetzen, um die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung ungewöhnlicher oder verdächtiger Aktivitäten und deren Meldung zu ermöglichen und dadurch auch die Wahrung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, sowie die Wahrung der Reputation eines Finanzintermediäres  sicherzustellen.

Das Transaktionsmonitoring ist eine intelligente, softwarebasierte Lösung, die zur Identifizierung ungewöhnlicher oder verdächtiger Aktivitäten dient, in dem es die Überwachung und Analyse des Zahlungsverkehrs sicherstellt.  Da ungewöhnliche Transaktionen oder Aktivitätsmuster nicht in allen Fällen verdächtig sind, müssen Finanzinstitute analysieren und feststellen können, ob die Aktivitätsmuster oder Transaktionen ihrer Natur nach verdächtig sind und Anzeichen auf  Geldwäscherei bestehen. Dabei kann das Transaktionsmonitoring System im Rahmen einer automatischen Überwachung und Analyse aufzeigen, welcher Kunde eine Finanztransaktion ausgeführt hat, welche Länder involviert sind und wie die Historie des Kunden (KYC) aussieht. Zusätzlich spielt die Erkennung von Transaktionsmustern eine Rolle. Hierfür soll nicht nur eine einzelne Transaktion betrachtet, sondern ein Zusammenhang mehrerer Zahlungen innerhalt einer definierten Zeitspanne erkannt werden. [3, 4]

Wie sollte ein Finanzinstitut ein effektives und effizientes System für das Transaktionsmonitoring entwickeln und umsetzen?

Das Transaktionsmonitoring System muss sich auf mehrere Parameter abstützen, die auf ungewöhnliche Transaktionen hinweisen. Es soll grundsätzlich automatisch nur diejenigen Transaktionen aus der Menge aller Transaktionen identifizieren, die nach den definierten Parametern ein erhöhtes Risiko für Geldwäscherei aufweisen. Den Finanzintermediären steht die Definition der Parametrisierung grundsätzlich frei. Jedoch müssen diejenigen Parameter zwingend eingehalten werden, die im GwG und in der GwV-FINMA geregelt sind. [3, 4]

Ein zwingender Parameter ist die Erkennung der physischen Einbringung von mehr als 100’000.– Schweizer Franken am Anfang der Geschäftsbeziehung. Der Anfang einer neuen Geschäftsbeziehung kann ein erhöhtes Geldwäscherei-Risiko bedeuten, deshalb überwachen viele Finanzintermediäre in einer definierten Frist nach Eröffnung einer Geschäftsbeziehung, beispielsweise während der ersten 90 Tage, alle physischen Zuflüsse besonders genau. Weiter müssen auch Durchlauftransaktionen oder Smurfing Transaktionen erkannt werden, die auf den ersten Blick keinen Zusammenhang aufweisen. Wenn jedoch Zu- und Abflüsse innerhalb kurzer Zeit erfolgen, kann dies ein Indiz auf Geldwäscherei sein. Beim Smurfing wird ein hoher Transaktionsbetrag in kleine Stückelungen aufgeteilt. Die als „Smurfing“ bezeichnete Methode besteht darin, Vermögenswerte krimineller Herkunft auf kleinere Beträge aufzuteilen und zu übertragen und dabei unter einem Grenzwert zu bleiben, um die Aufdeckung des kriminellen Hintergrunds zu vermeiden. Dieses Szenario kann ebenfalls ein Versuch zur Verschleierung der Vermögensherkunft, respektive Geldwäscherei sein. [4, 5, 6]

Die vom Transaktionsmonitoring System produzierten Alerts müssen nicht zeitgleich mit der Ausführung der Transaktion stattfinden, jedoch innerhalb vernünftiger Fristen überprüft werden. In der Praxis liegt die Frist bei ungefähr 30 Tagen, in der ein Alert ausgelöst, geprüft und innerhalb eines Vier- oder Sechs-Augenprinzips abgeklärt und entsprechend dokumentiert werden muss. In der Regel dokumentiert der Kundenberater die Transkation, welche einen Alert auslöst, und sein Vorgesetzter sowie die Compliance Stelle prüfen sie auf Vollständigkeit, Dokumentation und Plausibilität nach.

Je nach Ausgang der Prüfung können die Verantwortlichen bei der Bank folgende Massnahmen ergreifen:

  • Fort-/Weiterführung der Geschäftsbeziehung
  • Zwischenzeitliche Vermögenssperrung zu Monitoringzwecke / AML Untersuchung
  • Abbruch der Geschäftsbeziehung
  • Geldwäschereimeldung an die MROS

Die Entwicklung der künstlichen Intelligenz

Auch in der Finanzbranche ist Automatisierung der grosse Trend, denn menschliche Fachkraft kostet Geld und Zeit. Die künstliche Intelligenz wird immer mehr als Spürhund eingesetzt, denn die Technik entwickelt rapide raffiniertere Datenanalyse-Softwares und erschwert dadurch eine Straftat.

Die Technik ermöglicht heute eine effiziente und schnelle Erkennung von Betrugsmuster und kann auf Zusammenhänge hinweisen, die ein Fachspezialist alleine nicht schafft. Dennoch klärt sie Betrug und Straftaten nicht auf. Deshalb wird auf menschliche Spezialisten «noch» nicht verzichtet werden können. Entscheidend ist das Zusammenspiel zwischen Mensch und künstlicher Intelligenz.

Autorin: Catherine Scholler

Catherine Scholler ist Senior Compliance Officer bei der Bank Julius Bär.

Literaturverzeichnis

  1. Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA), vom 3. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
  2. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, (Geldwäschereigesetz, GwG), vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2016)
  3. The Wolfsberg Group, Statement on Monitoring, Screening, and Searching. Abgerufen am 18.03.2018
  4. Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Informationen zur Geldwäscherei / zu Geldwäschereigesetz (GwG) in der Schweiz. Abgerufen am 18.03.2018
  5. Pricewaterhouse Coopers AG, Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz. Abgerufen am 18.03.2018
  6. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. Abgerufen am 18.03.2018

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