11. September 2013

Allgemein

Gruppen- und Einzelbewertung im neu revidierten Obligationenrecht

Marco Passardi

Von Prof. Dr. Marco Passardi

Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Das revidierte Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR) sieht in den Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung seit 1.1.2013 vor, dass nach wie vor stille Willkürreserven gebildet werden können; offen gelegt werden müssen im Anhang weder diese Bildung noch Bestände, wohl aber eine Netto-Auflösung, welche das Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt hat. Aus dieser nach wie vor offenen Umgangsform mit stillen Reserven wird oftmals geschlossen, dass die Bewertungsregeln generell keine grossen Änderungen durchlaufen hätten. Dieser Ansicht ist dezidiert zu widersprechen.

Art. 960 Abs. 1 OR in der Fassung seit dem 1.1.2013 sieht zwar nicht vor, dass sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten immer einzeln zu bewerten seien. Eine Einzelbewertungspflicht gilt nur «in der Regel» resp. sofern Positionen wesentlich  sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit  für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

Interesse geweckt?
Prof. Dr. Marco Passardi stellt im Beitrag der Verbandszeitschrift für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen ausgewählte, nicht abschliessende Überlegungen zur Interpretation des erwähnten Artikels an. Den gesamten Artikel finden Sie hier.

 

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