11. Oktober 2013

Allgemein

Sozialversicherung: Multi-State-Worker und die neuen EU-Verordnungen

Unbenannt

Von Rafael Lötscher

Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen, BDO AG Niederlassung Zug

Mit Wirkung per 1. April 2012 wurden die neuen EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 eingeführt. Die dritte Aktualisierung vereinfacht die Regeln für sogenannte „Multi-State-Worker“. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU ist betreffend der Versicherungsunterstellung ausschliesslich dann anwendbar, wenn die Person auf dem Gebiet der EU oder der Schweiz arbeitet und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz hat. Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) CH – EU und auch das EFTA-Abkommen sieht nun vor, dass eine Person nur unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt wird, das sogenannte Erwerbsortsprinzip.

Unbenannt

Seit dem 1. April 2012 sind im Rahmen des FZA CH-EU keine Doppelunterstellungen mehr möglich. Eine endlich erfolgte Klarstellung bei Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber in mehreren Staaten. Ein Verbleib bzw. eine Unterstellung im Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlandes ist nur noch dann möglich, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzland mindestens 25% der Erwerbstätigkeit ausmacht. Wird gleichzeitig eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeführt, so erfolgt die Versicherungsunterstellung immer am Ort, an dem eine unselbständige Tätigkeit ausgeführt wird. Damit wird eine Doppelunterstellung ausgeschlossen. Zur Zeit noch immer ungelöst ist die Problematik bezüglich Staatsangehörige mit Wohnsitz Deutschland ohne dortigen Sozialversicherungsanschluss (i.d.R. Gewerbetreibende, Freiberufler, Gesellschafter von KG, GmbH & Co. KG usw.), welche in der Schweiz ein Verwaltungsratsmandat annehmen. Ein Verwaltungsratsmandat begründet immer eine unselbständige Tätigkeit, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung wie oben erwähnt an den Ort dieser unselbständigen Tätigkeit „kippt“. Die Unterstellung kippt selbst dann, wenn kein VR-Honorar ausbezahlt wird. Die blosse Organstellung genügt und löst eine unselbständige Tätigkeit aus.

 

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