11. Dezember 2014
Von Prof. Dr. Marco Passardi, Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ
Mit dem ab dem 1.1.2015 zwingend umzusetzenden revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR) werden für die Betroffenen die Fragen bezüglich Buchführung und Rechnungslegung nicht nur aus rein obligationenrechtlicher Sicht zu diskutieren sein, sondern auch im Hinblick auf die sog. «steuerrechtliche Massgeblichkeit». Auch nach dem 1. Januar 2015 gilt der Grundsatz, dass die Festlegung der Steuern auf Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erfolgt. Nur gerade mal knappe drei Monate verstrichen, nachdem der Bundesrat Ende 2012 die revidierte Vorlage per 1.1.2013 in Kraft setzte, bis dass die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) am 12.2.2013 eine steuerrechtliche Analyse der revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften veröffentlichte.
Aufgrund der vom Parlament beschlossenen Übergangsfristen besteht die bei den Anwendern in der Praxis weit verbreitete Möglichkeit, mit der Umsetzung noch zuzuwarten und erst am 1.1.2015 umzustellen. Spätestens dann gilt es, die von der SSK schon seit längerem veröffentlichten Überlegungen ins eigene unternehmerische Umfeld zu transferieren. In seinem in der neuesten Auflage des Treuhandexperten (6/2014) veröffentlichten Beitrag stellt Prof. Dr. Marco Passardi ausgewählte steuerrechtliche Überlegungen bei der Umsetzung des revidierten Rechts vor.
Interesse geweckt?
Lesen Sie weiter – den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Kommentare
0 Kommentare
Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.