4. Februar 2015
Von Prof. Dr. Marco Passardi, Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ
Mit Art. 959b Abs. 2 und 3 OR stellt der Gesetzgeber stringentere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Erfolgsrechnung auf. Neu sind sowohl eine
– Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren; in der Schweiz bei KMU’s bis dato üblich Version) als auch eine
– Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren)
möglich; das am Ende offenzulegende Jahresergebnis ist jedoch bei beiden Darstellungsvarianten identisch, nicht aber alle allfälligen Zwischenergebnisse (z.B. Bruttogewinn). Aufgrund der vom Gesetzgeber neu vorgesehenen zwingenden Auflistung von einzelnen Positionen / deren Reihenfolge ist für die Praxis v.a. die Abgrenzung zwischen betriebsfremden und ausserordentlichen / einmaligen / periodenfremden Positionen von grosser Bedeutung.
In seinem jüngst im Schweizer Treuhandexperten (TREX) erschienen Beitrag analysiert Prof. Dr. Marco Passardi die seit 1.1.2015 neu zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen; er zeigt zudem auf, wie deren Umsetzung im Lichte des revidierten KMU-Kontenrahmens zu interpretieren ist.
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