4. Februar 2015

Rechnungslegung

Wann ist ein Gewinn ausserordentlich?

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Von Prof. Dr. Marco PassardiDozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Mit Art. 959b Abs. 2 und 3 OR stellt der Gesetzgeber stringentere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Erfolgsrechnung auf. Neu sind sowohl eine

– Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren; in der Schweiz bei KMU’s bis dato üblich Version)  als auch eine

– Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren)

möglich; das am Ende offenzulegende Jahresergebnis ist jedoch bei beiden Darstellungsvarianten identisch, nicht aber alle allfälligen Zwischenergebnisse (z.B. Bruttogewinn). Aufgrund der vom Gesetzgeber neu vorgesehenen zwingenden Auflistung von einzelnen Positionen / deren Reihenfolge ist für die Praxis v.a. die Abgrenzung zwischen betriebsfremden und ausserordentlichen / einmaligen / periodenfremden Positionen von grosser Bedeutung.

In seinem jüngst im Schweizer Treuhandexperten (TREX) erschienen Beitrag analysiert Prof. Dr. Marco Passardi die seit 1.1.2015 neu zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen; er zeigt zudem auf, wie deren Umsetzung im Lichte des revidierten KMU-Kontenrahmens zu interpretieren ist.

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Lesen Sie weiter – den vollständigen Artikel finden Sie hier.

 

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