Risikomanagement

Risikobeurteilung im Lagebericht – quo vadis

Risikobeurteilung im Lagebericht – quo vadis

Balmer Patrick photo Bitterli Christian HSLU W
von Patrick Balmer, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Prof. Dr. Stefan Hunziker, Leiter MAS/DAS Risk Management  und Christian Bitterli, Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Das neue Konzernrechnungslegungsrecht trat ab dem Geschäftsjahr 2016 definitiv in Kraft. Die Anpassungen sind minimal und den Konzernen bleibt nach wie vor ein grosser Spielraum bei der Erstellung ihres Abschlusses. Welche Auswirkungen die neue Konzernrechnungslegung auf die Berichterstattung der Risiken hat lesen sie hier.

In der Konzernrechnung nach neuem Konzernrechnungslegung im HWP werden den Konzernen weiterhin viele Freiheiten gelassen. Der fünfte Teil «Konzernrechnung» des HWP «Buchführung und Rechnungslegung» dient als Anleitung zur Erstellung einer Konzernrechnung. Erstmalig werden hier die minimalen Erfordernisse gemäss dem OR definiert und mit den jeweiligen Standards des IFRS und Swiss GAAP FER verglichen. Für die Beurteilung der Risiken ist vor allem der Lagebericht von Bedeutung. (Wyss, 2014, S. 855)

Im Grundsatz wird der Lagebericht für die Obergesellschaft erstellt und soll «die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres» (Art. 961 c Abs. 1 OR) aufzeigen. Im Lagebericht der Obergesellschaft muss daher zwingendermassen auch die konsolidierte Lage dargestellt werden. Es kann, muss aber kein zusätzlicher konsolidierter Lagebericht erstellt werden. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die auch auf höherer Stufe in einem Konzernabschluss nach anerkannten Standards einbezogen sind, nicht gezwungen sind einen Lagebericht zu erstellen. Problematisch ist dies, da der Gesetzgeber wohl davon ausging, dass die geforderten Angaben durch die anerkannten Standards zur Rechnungslegung bereits erfüllt werden. Doch während bei Swiss-GAAP-FER zwingende Aussagen gemacht werden müssen, ist das IFRS Practice Statement Management Commentary freiwillig. Wyss (2014, S. 859) impliziert aus diesem Grund eine Interpretationsmöglichkeit für die Unternehmen, so «dass eine Obergesellschaft, welche ordentlich geprüft wird und eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen hat, zwingend einen Lagebericht erstellen muss, welcher u. a. auch über den Konzern berichtet. Diese Interpretation ist aufgrund der klaren Aussage in Art. 961 d Abs. 1 OR jedoch abzulehnen.» Weiter geht Wyss davon aus, dass die Ausnahmeregelung praktisch dazu führt, dass ein Lagebericht bei grossen Konzerne wie zum Beispiel bei Novartis nicht mehr über die Beurteilung der Risiken informieren muss – ein privater Konzern von mittlerer Grösse jedoch schon. Somit sind grosse Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, die einem anerkannten Standard folgen, befreit einen Lagebericht zu erstellen.

Quelle: Wyss, H.P. (2014). Konzernrechnung nach neuem Rechnungslegungsrecht – Überarbeitete Anleitung zur Konzernrechnungslegung im neuen HWP. In: Der Schweizer Treuhänder (10), S. 855-860

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