Rechnungslegung

Wie müssen Bitcoins gemäss OR bilanziert werden?

Wie müssen Bitcoins gemäss OR bilanziert werden?

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von Prof. Dr. Marco Passardi und  Dr. Markus GislerDozenten und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Das Kreieren von virtuellen Währungen scheint mehr wie nur eine Zeiterscheinung zu sein. Bitcoins sind mittlerweile sogar als Zahlungsmittel in der Stadt Zug anerkannt worden (vgl. NZZ vom 10.5.2016). Trotzdem unterliegen solche Währungen keiner staatlichen Aufsicht. Ihren Marktwert resp. «inneren Wert» verdanken diese Währungen im Prinzip einzig aufgrund des Vertrauens der Nutzer. Fairerweise gilt dies aber auch für klassische Währungen – ein schwindendes Vertrauen in eine Währung kann zu einer Währungsflucht, gefolgt von Hyperinflation führen.

Zug wird Bitcoin-Pionier
Diese neuen Trends werfen eine Reihe von Fragen auf, die im Steuer- und Buchführungsrecht anzusiedeln sind:

  • Lösen Transaktionen mit Bitcoins (Schweizer) Mehrwertsteuer-Pflichten aus?
  • Wie sollen Unternehmen ihr Bitcoin-Guthaben gem. OR 957 ff. bilanzieren?

Mit einigen dieser Fragen hat sich bereits die britische Steuerbehörde HMRC in einem Schreiben auseinandergesetzt (vgl. hier). In der Schweiz fehlen jedoch bis dato systematische Überlegungen zu diesen Themenkomplexen. Weder die Branchenverbände noch der Kontenrahmen KMU äussern sich zu Bilanzierungsfragen; auch Interpretationen der Steuerbehörden liegen bis dato nicht vor.

Aus unserer Sicht sei deshalb folgende Überlegung hier zur Diskussion gestellt:  Bitcoins sind aus unserer Sicht etwas ähnliches wie Finanzinstrumente. Somit können u.E. Bitcoin-Guthaben nicht unter den Flüssigen Mitteln bilanziert werden – sie sind weder klassisches Bargeld noch ein Bankguthaben. Am ehesten stellen sie Forderungen dar, die handelbar sind. Daraus resultieren dann weitere Fragen wie: können Bitcoins nach OR 960b zum Marktwert bewertet werden? Darüber wollen wir in einem nächsten Beitrag gerne weiter diskutieren.

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