14. Oktober 2013
von Prof. Dr. Marco Passardi
Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ
National- und Ständerat verabschiedeten am 23. Dezember 2011, bei grosser Präsenz und mit klaren und deutlichen Mehrheiten (im Ständerat sogar einstimmig) die komplett neu formulierten Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung; gleichzeitig hoben sie damit entsprechende Vorschriften im Gesellschaftsrecht (z.B. Art. 662a ff. OR) auf. Die neuen Bestimmungen sind im 32. Titel des Obligationenrechts enthalten. Nach unbenutztem Verstreichen der Referendumsfrist im April 2012 setzte der Bundesrat das neue Rechnungslegungsrecht am 22.11.2012 per 1. Januar 2013 in Kraft.
Die neuen Bestimmungen betreffen grundsätzlich alle Arten von Unternehmen, sind demzufolge Grundlage für eine rechtsformneutrale Regulierung der Rechnungslegung. Davon ausgenommen sind nicht-juristische Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mit einem Umsatz von weniger als CHF 500‘000, Stiftungen und Vereine ohne Pflicht zum Handelsregistereintrag, sowie von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen. Diese drei Kategorien haben lediglich eine Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage zu erstellen, sog. Milchbüchleinrechnung.
Bereits auf den 1. Januar 2012 sind die Schwellenwerte für die Pflicht zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR auf eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt erhöht worden. Diese Kriterien sind im neuen Rechnungslegungsrecht die Grundlage für die Rechnungslegung „grösserer Unternehmen“ (Art. 961-961d OR). Beim Überschreiten zweier dieser Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist eine ordentliche anstelle einer eingeschränkten Revision durchzuführen. Die Schwellenwerte für Vereine wurden nicht angepasst und bleiben auf 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Abbildung: Erfolgsrechnung 2013 gemäss Obligationenrecht (Fassung ab 1.1.2013)
Im Rahmen der spätestens 2015 (Konzernrechnung 2016) nötigen Umstellung der Rechnungslegung stellen sich für alle Betroffenen eine Vielzahl von Fragen. Anhand eines Musterfallbeispiels werden Fragestellungen bei der Umstellung der Rechnungslegung sowie Antworten dazu aufgezeigt. Das gewählte Beispiel zeigt keine integrale Abbildung aller neuen Bestimmungen, weist jedoch auf zentrale Diskussionspunkte hin.
Interesse geweckt?
Prof. Dr. Marco Passardi skizziert in einem Fachbeitrag der Zeitschrift TREX der Treuhandexperte anhand eines Musterfallbeispiels mögliche Fragestellungen bei der Umstellung der Rechnungslegung sowie Antworten dazu. Den gesamten Artikel finden Sie hier.
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