Schriftarten und Fonts in der Corporate Communication – Was gilt es zu beachten?

Schriftarten und Fonts in der Corporate Communication – Was gilt es zu beachten?
Berühmtheit der Schweizer Typographie: Die von Adrian Frutiger (1928-2015) designte "Frutiger"-Schrift ist nicht nur auf Schweizer Autobahnen häufig anzutreffen (Bilder: Wikipedia).

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch

Nutzen Unternehmen auf Webseiten, in Apps oder in Printerzeugnissen bestimmte Schriften, sollten sie sich einige juristische Fragen stellen. Inwiefern Schriften rechtlich geschützt sind und wann bzw. wofür man sie verwenden darf, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Start-up Coach werde ich häufig mit spannenden juristischen Fragen konfrontiert, die ich mir selbst so noch nie gestellt habe. Kürzlich beispielsweise wurde ich gefragt, ob man eigentlich für die Verwendung einer spezifischen Schrift, etwa auf der Unternehmenswebseite oder in Marketingmaterialien, eine Lizenz oder dergleichen benötige. Tatsächlich hatte ich selbst beim Layouten von Texten bislang keine umfassenden juristischen Überlegung angestellt. Aber wieso eigentlich nicht? Weshalb käme ich etwa nicht auf die Idee, ein Foto, das ich nicht selbst geschossen habe, zu verwenden, ohne mir Gedanken betreffend Urheberrecht zu machen, aber habe bei der Nutzung einer fremden Schriftart weniger immaterialgüterrechtliche Skrupel?

Schriftarten, Fonts & Co.

Bevor man sich mit den rechtlichen Fragen rund um Schriften befassen kann, ist ein kurzer Ausflug in die Typographie erforderlich. Denn mit Blick auf den rechtlichen Schutz ist zwischen Schriftarten einerseits und Fonts andererseits zu unterscheiden.1

Der Begriff der Schrift oder Schriftart (englisch typeface) lässt sich definieren als Sammlung von graphischen Zeichen (Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen, etc.), die durch einheitliche Gestaltungselemente charakterisiert sind. Bekannte Schriftarten sind beispielsweise Arial (gemäss dem zugehörigen Wikipedia-Eintrag 1982 von Robin Nicholas und Patricia Saunders geschaffen) oder Times New Roman (1931 von Stanley Morison und Victor Lardet entworfen). Jede Schriftart besteht wiederum aus verschiedenen Schriftschnitten oder Schriftstilen: «Arial normal 10 Punkt» ist beispielsweise ein anderer Schriftstil als «Arial kursiv 24 Punkt».

Font steht demgegenüber für den Träger, der das Schriftbild implementiert. Das Wort leitet sich vom französischen fonte (Guss) ab: Im Bleisatz wurde damit ein zusammengehöriger Satz von Bleilettern einer Schriftgrösse bezeichnet, die in einem Setzkasten verwendet wurden. Hier geht es also um den Mechanismus, mit dem eine Schriftart und ein Schriftstil auf einem Medium wie Papier oder einem Bildschirm dargestellt wird. Die Aufgabe der Bleiträger wird heutzutage von digitalen Schriftträgern, sprich Software, übernommen. Eine Font Family ist entsprechend der Träger, der eine Schriftart implementiert; Font steht für die softwaremässige Umsetzung eines ganz bestimmten Schriftstils.

Komplexe Situation, unklarer juristischer Schutz

In welchen Konstellationen Schriftarten und Fonts inwiefern und durch welche rechtlichen Instrumente geschützt sind, lässt sich nicht ganz einfach beantworten. Dies liegt erstens daran, dass sich die Situation von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterscheidet – und gerade, wenn es um die Online-Verwendung von Schriften geht, ist nicht lediglich auf eine einzige nationale Rechtsordnung abzustellen. Zweitens bestehen innerhalb derselben Rechtsordnung unterschiedliche Ansichten darüber, wann eine Schriftart bzw. ein Font geschützt ist und wann nicht. Und schliesslich hängt die Beurteilung wesentlich vom spezifischen Einzelfall ab. So kann trotz der Komplexität der Thematik folgendes etwa bereits vorweggenommen werden: Wer als Privatperson auf seinem Computer vorinstallierte bzw, in seinen Textverarbeitungsprogrammen vorhandene Schrifttypen verwendet, muss sich in der Regel kaum Gedanken darüber machen, welche Nutzungsrechte er oder sie hat. Anders kann sich die Situation allerdings bei gewerblicher Nutzung präsentieren.

Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt gemeinhin Werke der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben; ebenfalls unter das Urheberrecht fallen Computerproramme (vgl. etwa Art. 2 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes [URG]; andere Jurisdiktionen kennen im Wesentlichen analoge Bestimmungen).

Regelmässig kein Urheberrecht für Schriftarten

Ob Schriftarten urheberrechtlich geschützt sein können, ist seit jeher stark umstritten.

In der traditionellen juristischen Lehre wird der Schutz von Schriftarten durch das Urheberrecht gemeinhin verneint. Dies wird primär damit begründet, dass Schriftarten aufgrund der Erfordernisse punkto Lesbarkeit und Gleichmässigkeit nicht ausreichend originell seien, um den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich individuellen Charakters zu genügen. Dies gilt nicht nur in der Schweiz, sondern grundsätzlich auch etwa in den USA oder dem EU-Raum.2

Neuere Lehrmeinungen unterscheiden für die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von Schriftarten bisweilen zwischen sog. Gebrauchsschriften (auch «Brotschriften») und Zierschriften. Während der urheberrechtliche Schutz für Gebrauchsschriften meistens zu verneinen sein dürfte (vgl. vorgängig), kommt er bei Zierschriften, die eine stärkere individuelle Prägung aufweisen, eher in Betracht. Doch auch hier hat jeweils eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.3

Insgesamt gilt also, dass Schriftarten höchstens im Ausnahmefall urheberrechtlich geschützt sind.

Urheberrecht für Fonts?

Von der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Schriftarten ist jener für Fonts, also für die zur Erzeugung der Schrift erforderlichen Software, zu unterscheiden. Auch hier ist die Rechtslage allerdings alles andere als klar.

Bereits ältere Gerichtsentscheide aus Deutschland4 und den USA5 legen nahe, dass Fonts unter den urheberrechtlichen Schutz für Software fallen können. Dafür müssen sie Programmcharakter aufweisen, d.h. nicht lediglich graphische Darstellungen als Daten abspeichern, sondern effektive Steuerungsbefehle enthalten. Letzteres kann etwa beim sog. «Hinting» der Fall sein, bei dem es, vereinfacht beschrieben, um die softwarebasierte Bildschirmoptimierung von Schriften geht. Folglich können Fonts grundsätzlich unter das Urheberrecht fallen. Dies wird auch durch die Vielzahl von Fonts deutlich, die im Register des US-Copyright Office eingetragen sind. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Schutz diesfalls nicht das durch sie erzeugte Schriftbild, sondern vielmehr den zur Erzeugung notwendigen Softwaremechanismus erfasst. Lässt sich die visuelle Darstellung mittels einem anderen Programm erzeugen, schützt ein allfälliger Urheberrechtsschutz den Schöpfer bzw. die Schöpferin der Schrift kaum.6

Andere Immaterialgüterrechte?

Nachdem der Urheberrechtsschutz im Schriftbereich in vielen Fällen nicht greift – Kommen andere Immaterialgüterrechte in Frage?

Kein Patent- und nur bedingter Markenschutz

Das Patent, welches Erfindungen vornehmlich technischer Natur schützt (vgl. Art. 1 des Schweizer Patentgesetzes [PatG]), scheidet zum Vornherein aus.

Auch das Markenrecht ist nur bedingt relevant: Unter einer Marke versteht man ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden; als Marken qualifizieren können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellun­gen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben (vgl. Art. 1 des Schweizer Markenschutzgesetzes [MSchG]). In diesem Sinne spricht zwar grundsätzlich nichts dagegen, eine Schriftart als Wort-, Bild- oder kombinierte Wort-/Bildmarke eintragen zu lassen. Allerdings schützt die Marke die Bezeichnung des Produkts, nicht das Produkt selbst. Liesse man also etwa die Wortgruppe «Times New Roman» als Wortmarke oder diese Worte graphisch als Logo dargestellt in ebender Times New Roman-Schrift als kombinierte Wort-/Bildmarke eintragen, wären damit nicht die für «Times New Roman» charakteristischen Zeichen geschützt, sodass niemand ausser dem/der Markeninhaber/in diese ohne Erlaubnis verwenden dürfte. Vielmehr würde mit dem Markenschutz lediglich erreicht, dass niemand ohne Erlaubnis sein Schrift-Produkt «Times New Roman» nennen (im Falle einer Wortmarke) oder das betreffende Logo (im Falle einer Wort-/Bildmarke) für seine Schrift verwenden dürfte. Die Verwendung der zu «Times New Roman» gehörenden Zeichen unter anderem Namen bzw. anderem Logo wäre weiterhin zulässig. Dieses Beispiel macht deutlich, dass eine Markeneintragung zum Schutz von Schriften wenig taugt.

In drastischen Fällen könnte ein umfassendes Kopieren der zu einer Schrift gehörenden Zeichen im gewerblichen Bereich freilich gegebenenfalls lauterkeitsrechtlich relevant werden (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. d des Schweizer Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]).

Designrecht

Demgegenüber grundsätzlich möglich und praktisch verbreitet ist es, Schriften als Design eintragen zu lassen. Als Designs (im deutschen Recht auch Geschmacksmuster genannt) bezeichnet man Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind (vgl. Art. 1 des Schweizer Designgesetzes [DesG]).

Damit eine Gestaltung als Design geschützt werden kann, ist gemäss Art. 2 DesG erforderlich, dass sie neu ist, also der Öffentlichkeit vor der Eintragung noch nicht präsentiert wurde, und sog. Eigenart aufweist. Die Hürde der Eigenart ist weniger hoch als jene des individuellen Charakters im Urheberrecht, weshalb sie auch bei Schriftarten öfter erreicht sein dürfte. Darüber hinaus dürfen keine Ausschlussgründe dem Designschutz entgegenstehen; namentlich darf die Gestaltung nicht rein technisch bedingt sein (vgl. Art. 4 DesG).

Der Designschutz von Schriften hat denn auch bereits lange Tradition, war doch das erste je erteilte US Design Patent aus dem Jahr 1842 eine Schriftart.7

Gerade für ältere, als Design eingetragene Schriftarten ist der Schutz allerdings inzwischen längst ausgelaufen: In den USA lässt sich ein Design für 15 Jahre, in der EU, Deutschland und der Schweiz für maximal 25 Jahre schützen (vgl. Art. 5 DesG).8

Schriftlizenzen – Was gilt es zu beachten?

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur häufig zweifelhaften Schutzfähigkeit durch das Urheberrecht, zum wenig tauglichen Marken- und dem zeitlich limitierten Designschutz mag es auf den ersten Blick erstaunen, dass das Geschäft mit Lizenzen für Schriftarten und Fonts, gerade für die kommerzielle Nutzung durch Unternehmen und ihre Agenturen auf Webseiten, in Apps und Marketingmaterial in Print, zu boomen scheint.

Ein Grund dafür dürfte sein, dass viele Fonts im Urheberrechtsregister des US-Copyright Office eingetragen sind und damit zumindest prima facie und in den USA als geschützt gelten. In Anbetracht der notorisch horrenden Schadenersatzsummen, welch in den USA jeweils eingeklagt werden9, wählen Unternehmen für ihre offiziellen Online- und Offline-Kommunikationsmittel den sorgfältigen Weg über lizenzierte Fonts. Ein weiterer, gerade im Bereich der professionellen Corprorate Communication gewichtiger Vorteil des Bezugs von Lizenzen gegenüber dem Rückgriff auf frei verfügbare Schriftarten stellt die graphische und technische Qualität der erhaltenen Schriftelemente dar.

Letztlich ist der Entscheid über den Bezug von Schriftarten auch ein unternehmerischer: Dabei können im Einzelfall gute Gründe für das Lösen von Lizenzen oder auch für die Nutzung kostenloser Fonts mit guter Qualität sprechen. Aus rechtlicher Sicht gilt es in jedem Fall, in einem ersten Schritt jeweils einige wichtige Vorabklärungen zu treffen10:

  • Erstens ist bei kostenlosen Angeboten jeweils genau zu prüfen, ob es sich nicht um unrechtmässige Kopien von geschützten Fonts handelt.
  • Zweitens ist bei kostenlosen Angeboten im Detail zu eruieren, ob die geplante Nutzung tatsächlich unter das gratis nutzbare Paket fällt. Häufig finden sich abgestufte Angebote, bei denen eine gewisse beschränkte Nutzung kostenfrei ist, während eine intensivere bzw. professionell-kommerzielle Nutzung (ab einer bestimmten Grössenordnung) gleichwohl lizenzpflichtig wird.
  • Drittens sind auch bei gebührenpflichtigen Lizenzangeboten stets die Lizenzbedingungen im Einzelnen zu konsultieren: Sind alle geplanten Nutzungen vom gebuchten Paket tatsächlich abgedeckt? Oder enthält das Paket – im Gegenteil – Nutzungsarten, die gar nicht benötigt werden? Hier ist die jeweils individuell passende Option zu wählen:
    • Häufig differenzieren Anbieten etwa zwischen einfachen Desktop-Lizenzen und Lizenzen für den Online-Kontext (also auf Webseiten oder in Apps).
    • Ebenfalls sind Unterscheidungen (bzw. preisliche Abstufungen) zwischen gewöhnlichen Desktop-Lizenzen und solchen für die Herstellung kommerzieller Printsachen verbreitet.
    • Und schliesslich gibt es auch Lizenzen, bei denen die Verwendung der Schriftprodukte durch Dritte (z.B. Tochtergesellschaften oder Agenturen) eingeschränkt ist (bzw. zusätzlich lizenziert und bezahlt werden muss).

All dies bedingt, dass Unternehmen regelmässig eine Analyse und Bestandesaufnahme vornehmen: Wo im Unternehmen bzw. zu welchem Zweck (z.B. auf Webseiten, in Apps, in der sonstigen On- und Offline-Kommunikation) gelangen welche Schriften zum Einsatz? Auf welchen Geräten sind sie installiert? Welche Lizenzbedingungen gelten? Damit wird nicht nur das Risiko minimiert, mit Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten konfrontiert zu werden, sondern ein sorgfältiger und professioneller Umgang mit Schriftarten und Fonts im Unternehmen sichergestellt.


Quellen und weiterführende Informationen:

1 Vgl. etwa Herrmann, R. (21. September 2010). Unterschiede zwischen Schriftart/Font/Zeichensatz. Online: https://www.typografie.info/3/artikel.htm/wissen/schriftart-font-zeichensatz.

2 Vgl. zum Ganzen etwa m.w.H. Fischbacher, A. (2017). Ikonen (2): Frutiger und Helvetica. Allgemeine Juristische Praxis – AJP, 1415-1416.

3 Vgl. Oertli, R. & Ritscher, M. (27. November 2019). Urheberrechtlicher Schutz von Fonts und Schriftarten – Rechtliche Fallstricke für Unternehmen und ihre Agenturen. Online: https://www.mll-news.com/urheberrechtlicher-schutz-von-fonts-und-schriftarten-rechtliche-fallstricke-fuer-unternehmen-und-ihre-agenturen/.

4 Urteil des Landgerichts Köln vom 12.01.2000 28 O 133/97.

5 Judgment No. 77-1188 Eltra Corp. v. Ringer, dated 14.06.1978 of the United States Court of Appeals for the Fourth Circuit.

6 Vgl. zum Ganzen etwa Assion, A. (7. September 2009). Schriften – Wie sind sie rechtliche geschützt? Online: https://www.telemedicus.info/schriften-wie-sind-sie-rechtlich-geschuetzt/.

7 Die betreffende Design-Anmeldung ist hier offiziell einsehbar..

8 Vgl. Fischbacher, A. (2017). Ikonen (2): Frutiger und Helvetica. Allgemeine Juristische Praxis – AJP, 1415-1416.

9 Adrian Fischbacher (vgl. FN 2) berichtet von einem Fall, in welchem ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Seite eine bestimmte Schriftart eingebunden hatte, ohne sie lizenziert zu haben, auf USD 3.5 Mio. Schadenersatz verklagt wurde. Diese Summe errechnete sich aus der Lizenzgebühr von USD 175, welche der klagende Anwalt mit 20’0000 multiplizierte, der Anzahl Downloads der Datei, in welcher die unlizenzierte Schrift verwendet wurde.

10 Vgl. zum Ganzen auch Oertli, R. & Ritscher, M. (27. November 2019). Urheberrechtlicher Schutz von Fonts und Schriftarten – Rechtliche Fallstricke für Unternehmen und ihre Agenturen. Online: https://www.mll-news.com/urheberrechtlicher-schutz-von-fonts-und-schriftarten-rechtliche-fallstricke-fuer-unternehmen-und-ihre-agenturen/.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.