Der Vergleich: ein weihnachtliches Rechtsinstitut (Teil I)

Der Vergleich: ein weihnachtliches Rechtsinstitut (Teil I)

Autorin: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch

Weihnachten, das Fest des Friedens, steht vor der Tür. Nun sind Juristinnen und Juristen gemeinhin vielleicht nicht gerade als die friedliebendsten Artgenossen bekannt. Und doch ist das Recht ein wichtiger Pfeiler des Friedens. Es setzt nämlich einerseits in den verschiedensten Bereichen einen geregelten Rahmen, der ein friedliches Zusammenleben und -wirken ermöglichen soll. Und andererseits stellt es, sollte dieses friedliche Zusammenleben und -wirken doch einmal aus den Fugen geraten, Mechanismen zur Verfügung, um Streitigkeiten auf geordnete Weise beizulegen.

So kann etwa der Nachbar, dem der Lärm auf der Baustelle nebenan ein Dorn im Auge (oder im Ohr) ist, eine gerichtliche Klärung der Sache verlangen. Dem nachhaltigen Frieden noch zuträglicher als ein verbindliches Gerichtsurteil, das die übermässigen Bauemissionen verbietet, ist oft eine Lösung des Konflikts durch die Streitenden selbst. Rechtliches Mittel für eine solche einvernehmliche Streitbeilegung bildet regelmässig der Vergleich.

Weil der Vergleich damit gewissermassen etwas Weihnachtliches ist, vor allem jedoch, weil sich rund um dieses in der Praxis äusserst verbreitete und erfolgreiche Instrument viele spannende rechtliche, aber auch verhandlungstaktische und psychologische Fragen stellen, widmen wir ihm dieses Jahr die zwei letzten vorweihnachtlichen Beiträge hier auf dem Management & Law-Blog.

Kompromissbereit oder konfliktscheu: Vergleichstradition in der Schweiz

In der Schweiz ist die vergleichsweise Erledigung von Auseinandersetzungen enorm verbreitet. So liegt die Vergleichsquote beispielsweise bei den Zürcher Friedensrichterämtern bei 47%; in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden im Kanton Zürich über das gesamte Zivilrecht hinweg 29% aller Fälle verglichen, wobei die Rate in familien-, miet- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit rund 78%, 63% bzw. 60% besonders hoch ist (alle Zahlen jeweils inkl. Klageanerkennung und -rückzug; vgl. Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zürich 2021). Hinzu kommen die aussergerichtlichen Vergleiche, die statistisch nicht erfasst werden.

Diese Zahlen unterstreichen die grosse Vergleichstradition in der Schweiz, die verschiedene Gründe haben dürfte. Neben einer gewissen Konfliktscheu, welche Schweizerinnen und Schweizern bisweilen nachgesagt wird, spielen jedenfalls die hohen Prozesskosten eine Rolle, welche im Falle eines gerichtlichen Ausfechtens von Streitigkeiten hierzulande anfallen. Ein weiterer wichtiger Faktor ist sowohl im privaten wie auch im geschäftlichen Kontext die Bedeutung dauerhafter, solider Beziehungen. Für die Weiterführung einer langjährigen Geschäftspartnerschaft etwa ist es deutlich förderlicher, wenn es gelingt, eine auftretende Meinungsverschiedenheit durch einen Kompromiss zu lösen, statt einen teuren Zivilprozess durchzustreiten, an dessen Ende eine Seite als Siegerin feststeht und die andere das Verfahren und manchmal auch das Gesicht verliert.

Rechtsstreitigkeiten zu vergleichen ist also verbreitet und zielführend – aber was ist ein Vergleich eigentlich ganz genau und was muss man beim Vergleichen beachten?

Der Vergleich: Vertrag über einen Streit – oder über den Frieden

Juristisch betrachtet ist ein Vergleich ein Vertrag. Darin legen die Konfliktparteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei, indem sie sich gegenseitig verbindliche Zugeständnisse machen (vgl. etwa BGE 132 III 737, E. 1.3). Das Schweizer Vertragsrecht enthält keine spezifischen Regeln für den Vergleichsvertrag; es handelt sich mithin um einen sogenannten Innominatvertrag, auf den die Regeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR), soweit passend, Anwendung finden.

Gegenstand eines Vergleichs kann prinzipiell jedes Rechtsverhältnis sein, über das die Parteien frei verfügen können. Das bedeutet, dass Vergleiche grundsätzlich nur, aber immerhin dort möglich sind, wo die sogenannte Dispositionsmaxime gilt, wo die Parteien also in einem Gerichtsverfahren mit ihren Begehren abschliessend bestimmen, was und wieviel das Gericht entscheiden bzw. zusprechen kann. Dies ist bei den meisten Zivilansprüchen der Fall (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]; eine Ausnahme bildet hier aber beispielsweise die Ehescheidung, die selbst bei Einigkeit des scheidungswilligen Paares nicht allein über einen aussergerichtlichen Vergleich herbeigeführt werden kann [vgl. Art. 288 Abs. 1 ZPO]).

Als Inhalt der Zugeständnisse kommt grundsätzlich jegliche Art von Tun, Dulden und Unterlassen in Frage. Praktisch bedeutsam sind Vergleiche vor allem bei schuldrechtlichen Forderungen, deren Bestand oder Höhe umstritten ist. Hier fallen für eine vergleichsweise Beilegung etwa eine Schuldanerkennung, ein Schulderlass, die Einräumung einer Zahlungsfrist oder der Verzicht auf die Geltendmachung gewisser Ansprüche in Betracht. So könnte sich in der nachbarrechtlichen Lärmstreitigkeit die bauende Nachbarin zu einer Entschädigungszahlung verpflichten und der lärmgeplagte Nachbar im Gegenzug zur Duldung der unvermeidbaren, aber störenden Bauemissionen während einer bestimmten Zeitdauer. Wichtig ist, dass Gegenseitigkeit vorliegt und nicht lediglich eine Streitpartei einseitig nachgibt. Gleichwertig müssen die Zugeständnisse der beiden Seiten freilich nicht sein.

Der richtige Vergleichszeitpunkt: taktische und rechtliche Aspekte

Sich vergleichsweise zu einigen, ist grundsätzlich in jedem Stadium eines Streits möglich. Ob vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Lösung gesucht oder ob zuerst durch Klageerhebung der Ernst der Situation verdeutlicht wird, ist eher eine taktische als eine rechtliche Frage. Jedoch spielen bisweilen rechtliche Faktoren eine Rolle, dann etwa, wenn sicherheitshalber ein prozessualer Schritt ins Auge gefasst wird, um eine drohende Verjährung zu unterbrechen.

Wenn während eines laufenden Verfahrens Einigungsgespräche geführt werden, sind diese mit dem Prozess zu koordinieren. Dies gilt gleichermassen für den gerichtlichen wie für den aussergerichtlichen Vergleich. In ersterem Fall wird die Koordination durch das selbst involvierte Gericht vorgenommen; beim aussergerichtlichen Vergleich obliegt sie den Parteien (vgl. zu den beiden Vergleichsarten und insbesondere zur Koordination von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen und Gerichtsverfahren nachfolgend).

Vergleichen mit oder ohne richterliche Hilfe

Die Differenzierung zwischen dem gerichtlichen und dem aussergerichtlichen Vergleich ist nicht nur mit Blick auf die Koordination zwischen Einigungsgesprächen und Gerichtsverfahren bedeutsam. Was unterscheidet die beiden Arten von Vergleichen?

Gerichtlicher oder Prozessvergleich

Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) – also der Vergleich, den die Parteien eines laufenden Zivilprozesses unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts schliessen – weist eine Doppelnatur auf: Einerseits ist er (wie der aussergerichtliche Vergleich) ein privat- bzw. materiellrechtlicher Vertrag mit verbindlicher Wirkung unter den Parteien. Andererseits entfaltet er darüber hinaus prozessrechtliche Wirkung, indem er das Verfahren unmittelbar beendet und die Bedeutung eines rechtskräftigen Entscheids hat.

Das Prozessrecht verlangt für den gerichtlichen Vergleich Schriftform (Art. 208 Abs. 1 ZPO und Art. 241 Abs. 1 ZPO). Gemäss Praxis ist es dabei neben der gängigen Protokollierung und parteiseitigen Unterzeichnung eines Prozessvergleichs auch möglich, dass ein aussergerichtlicher Vergleich der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht zur Genehmigung eingereicht wird (sog. Homologierung; vgl. etwa BGer 5A_828/2010 vom 28.03.2011, E. 4.1).

Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erledigt das Verfahren unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss, welchen das Gericht in der Folge erlässt, kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Er kann nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern einzig mit der Revision angefochten werden (vgl. etwa BGE 110 II 33, E. 4 [freilich noch unter voreidgenössischem Zivilprozessrecht]).

Gegenüber dem aussergerichtlichen Vergleich hat der Prozessvergleich den entscheidenden Vorteil, dass er die erwähnte Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 208 Abs. 2 ZPO und Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass die im Vergleich vereinbarten Rechtsfolgen direkt vollstreckbar sind.

Wenn es um Geldforderungen geht, stellt ein gerichtlicher Vergleich damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Würden sich die Nachbarn im Baulärmbeispiel vor Gericht vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einigen und die bauende Nachbarin würde ihrer Zahlungspflicht in der Folge nicht nachkommen, könnte der berechtigte Nachbar seinen Entschädigungsanspruch also direkt im Eiltempo des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens betreibungsrechtlich durchsetzen, ohne dass er zuvor Bestand und Höhe der Forderung in einem gewöhnlichen Zivilprozess feststellen lassen müsste. Um sich der Zahlungspflicht zu widersetzen, stünden der Bauherrin diesfalls nur noch sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung, nämlich einzig der Urkundenbeweis, dass sie bereits bezahlt habe oder die Forderung gestundet oder verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Aussergerichtlicher Vergleich

Der aussergerichtliche Vergleich, der ohne gerichtliche Mitwirkung zustande kommt, hat demgegenüber keine prozessualen Wirkungen; er ist rein privat- bzw. materiellrechtlicher Natur.

Für den aussergerichtlichen Vergleich gelten entsprechend keine Formvorschriften, es sei denn, das im Vergleich Verabredete bedürfe zu seiner Gültigkeit einer bestimmten Form (z.B. wenn vergleichsweise die Übertragung von Grundeigentum vorgesehen wird).

Mangels prozessualer Wirkung ist der aussergerichtliche Vergleich nicht direkt vollstreckbar. Insbesondere bildet ein aussergerichtlicher Vergleich über Geldforderungen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel. Erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG, kann er immerhin als provisorischer Rechtsöffnungstitel qualifizieren. Anhand des Baulärmbeispiels konkret betrachtet heisst das: Sofern sich die Streitparteien hier aussergerichtlich einigen und diese Einigung in einem schriftlichen Vergleichsvertrag mit klarer Zahlungsverpflichtung der bauenden Nachbarin festhalten würden, wäre dieses Dokument ein provisorischer Rechtsöffnungstitel. Damit könnte der lärmgeplagte Nachbar seine Forderung bei ausbleibender Zahlung zumindest im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren durchzusetzen versuchen. Der Bauherrin stünden hiergegen aber verglichen mit dem definitiven Rechtsöffnungsverfahren erweiterte Verteidigungsmöglichkeiten offen: Wenn es ihr gelänge, sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche ihre Zahlungspflicht entkräfteten (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG), müsste der Summarrichter die Rechtsöffnung verweigern und den Lärmkläger zur umfassenden gerichtlichen Abklärung seines Anspruchs vorab auf den gewöhnlichen Zivilprozessweg verweisen.

Werden aussergerichtlich Vergleichsverhandlungen während eines laufenden Prozesses geführt, sind für die Dauer der Gespräche und nach deren erfolgreichem Abschluss oder Scheitern, wie bereits erwähnt, sinnvollerweise gewisse Schritte der Parteien mit Blick auf das hängige Verfahren vorzunehmen.

Vorab sollte ein laufender Gerichtsprozess für die Dauer der Verhandlungen sistiert werden (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Denn nur so können sich die Parteien auf die Gespräche konzentrieren, ohne parallel noch an Rechtsschriften arbeiten zu müssen, für die eine gerichtliche Frist läuft, welche im Falle eines Scheiterns des Vergleichs eingehalten werden muss. Ausserdem wird mit einer solchen Aussetzung des Verfahrens vermieden, dass das Gericht – in Unkenntnis der laufenden Einigungsgespräche – Prozessschritte vornimmt, die sich bei einer tatsächlichen Einigung als überflüssig erweisen.

Je nach Ausgang der Vergleichsgespräche ist nach deren Abschluss eine Fortsetzung des Prozesses nötig oder nicht. Kommt kein Vergleich zustande, ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Bei erfolgreichem Vergleichsabschluss sollten sich die Parteien demgegenüber über die Konsequenzen hinsichtlich des hängigen Gerichtsverfahrens einigen. Prinzipiell bestehen dabei folgende Möglichkeiten:

  • Die Parteien können dem Gericht mitteilen, dass der Prozess infolge des Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos geworden ist (Art. 242 ZPO). Gleichzeitig sollte auch ein Antrag betreffend Kostenverteilung gestellt werden. Häufig trifft man in (gerichtlichen wie aussergerichtlichen) Vergleichen diesbezüglich die Regelung an, dass die Gerichtskosten von den Parteien hälftig getragen und die Parteikosten «wettgeschlagen» werden. Letztere Formulierung meint, dass jede Partei ihre eigenen Partei- (sprich primär Anwalts-)Kosten trägt und keine der anderen eine Parteientschädigung schuldet.

  • Möglich ist auch, dass sich die klagende Partei im Vergleich verpflichtet, ihre Klage zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu übernehmen und der beklagten Partei gegebenenfalls eine Parteientschädigung zu zahlen. Diesfalls muss das Gericht nicht über den Vergleichsabschluss orientiert werden. Intern werden die Parteien dann regelmässig vorsehen, dass die beklagte Partei einen Anteil der Gerichtskosten und die Parteientschädigung zurückerstattet. Im Sinne des Klägerschutzes ist es bei derartigen Vereinbarungen wichtig, dass der Klagerückzug erst nach vollständiger Erfüllung der im Vergleich vereinbarten Verpflichtungen vorgesehen wird. Denn kommt die beklagte Partei dem im Vergleich Versprochenen nicht nach, will die klagende Partei selbstredend ihre erhobenen Ansprüche weiterverfolgen können.
  • Ebenfalls denkbar ist das Umgekehrte, nämlich dass die beklagte Partei sich zur vollumfänglichen Klageanerkennung unter entsprechenden Kostenfolgen verpflichtet. Auch hier können im Innenverhältnis betreffend Prozesskosten Ausgleichszahlungen abgemacht werden. Und auch hier empfiehlt es sich aus den vorgängig erläuterten Gründen, den Zeitpunkt, in welchem sich die beklagte Partei zur betreffenden Prozesshandlung verpflichtet, so anzusetzen, dass bis dahin die Vergleichspflichten erfüllt sind.
Vertragsgültigkeit: allgemeine Regeln und Besonderheiten beim Vergleich

Damit ein Vergleich gültig ist, hat er grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie jeder Vertrag: Er kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung von geschäftsfähigen Parteien zustande (Art. 1 OR) und muss allfälligen Formvorschriften genügen (Art. 11 ff. OR; vgl. dazu insbesondere vorgängig beim gerichtlichen Vergleich); sein Inhalt darf nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder unmöglich sein (Art. 19 f. OR).

Ebenfalls wie jeder Vertrag ist auch ein Vergleich anfechtbar, wenn eine Partei übervorteilt wurde (Art. 21 OR), sich im Hinblick auf den Vergleichsschluss wesentlich geirrt hat (Art. 23 ff. OR) oder den Vergleich basierend auf einer Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) eingegangen ist.

Eine Besonderheit ergibt sich jedoch bezüglich des Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR): Zwar kann man als Partei auch einen Vergleich wie andere Verträge anfechten, wenn sich herausstellt, dass man sich über zentrale Umstände geirrt hat, welche man nach Treu und Glauben als Grundlage des Vergleichs betrachten durfte. Da es beim Vergleich aber ja gerade darum geht, Ungewissheit über bestimmte Rechtsverhältnisse zu beseitigen, ist eine Irrtumsanfechtung selbstredend dort ausgeschlossen, wo der Irrtum just einen jener (ungewissen) Punkte betrifft, welche die Parteien mit dem Vergleich endgültig regeln wollten. Ein Grundlagenirrtum muss sich mithin auf irrtümlicherweise als gegeben betrachtete Umstände ausserhalb des Vergleichsgegenstands beziehen (vgl. etwa BGE 130 II 49, E. 1.2).

…spannende weitere Fragen

Nachdem dieser erste Teil den Vergleich und seine wichtige Bedeutung eingeführt und ihn aus juristischer Optik beleuchtet hat, wird der zweite Beitrag sich spezifisch mit der Saldoklausel befassen, einem der wichtigsten, aber gleichzeitig gefährlichsten Elemente des Vergleichsvertrags. Und schliesslich stehen im zweiten Teil die Vergleichsverhandlungen im Fokus und es werden praktische Tipps für erfolgreiche Einigungsgespräche gegeben.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.