Ordnungsbussen künftig nicht mehr nur im Strassenverkehr

Ordnungsbussen künftig nicht mehr nur im Strassenverkehr

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

In Zukunft wird es in der Schweiz mehr Geldbussen geben. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, das Ordnungsbussenverfahren, das aktuell hauptsächlich im Strassenvekehrsbereich Anwendung findet, ab 2020 auf geringfügige Gesetzesverstösse in anderen Feldern auszudehnen. Die maximale Bussenhöhe beträgt CHF 300. 

Bisher konnten nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Mit dem totalrevidierten Ordnungsbussengesetz (OBG), das das Parlament schon am 18. März 2016 verabschiedet hat, wird dies geändert. Das OBG bildet die Grundlage dafür, dass auch geringe Verstösse gegen 16 andere Bundesgesetze im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Allerdings regelt das neue OBG nicht im Einzelnen, welche Verstösse neu mit Busse bestraft werden können. Der Bundesrat hat deshalb nun auf Verordnungsstufe die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Tarife in zwei Bussenlisten festgelegt. Den grössten Teil der Bussenliste bilden weiterhin die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes; die Tatbestände und Höhe der Bussen werden unverändert von der geltenden bisherigen Bussenliste übernommen.

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens für diejenigen Tatbestände, die neben einer strafrechtlichen Busse noch verwaltungsrechtliche Massnahmen (z.B. Eintrag im Register, Verwarnung, Ersatzvornahme, Entzug einer Bewilligung) zur Folge haben. Zu nennen sind Verstösse gegen das Waffengesetz oder der Verkauf von Alkohol an Jugendliche. Die Anonymität des Ordnungsbussenverfahrens würde hier die für die Sicherheit oft notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen vereiteln.

Die neuen Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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