{"id":5832,"date":"2023-05-25T04:30:00","date_gmt":"2023-05-25T02:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/?p=5832"},"modified":"2026-02-04T15:14:04","modified_gmt":"2026-02-04T14:14:04","slug":"der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/2023\/05\/25\/der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-i\/","title":{"rendered":"Der digitale Nachlass in der Praxis (Teil I)"},"content":{"rendered":"\n<p>Dieser zweiteilige Blog-Beitrag er\u00f6rtert im vorliegenden ersten Teil diese und weitere Fragen und leitet im <a href=\"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/2023\/06\/01\/der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-ii\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zweiten Teil<\/a> zentrale Handlungsempfehlungen f\u00fcr die Praxis ab.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Einf\u00fchrung und \u00dcberblick<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Immer mehr Lebensbereiche werden online abgebildet und f\u00fchren zu diversen Onlinekonten, Registrierungen und Cloudl\u00f6sungen, die in unserem Alltag nicht mehr wegzudenken sind. Auf Schritt und Tritt werden wir von den grossen Marktplayern zur Nutzung der Clouddienste gedr\u00e4ngt, sei dies bei Apple (iCloud), Microsoft (OneDrive und Azure), Google (GoogleDrive) oder Amazon (Amazon Web Services).<\/p>\n\n\n\n<p>Damit werden sich in unserem Leben vermehrt digitale Daten diverser Arten an vielen verschiedenen Orten sammeln. Nur schon der Umgang zu Lebzeiten mit diesen Daten wird zunehmend komplex f\u00fcr die betroffene Person. Was passiert aber, wenn die betroffene Person stirbt? In der Praxis besteht die erste Herausforderung f\u00fcr die Hinterbliebenen oft schon darin, zu eruieren, welche Onlinedienste die verstorbene Person \u00fcberhaupt in Anspruch genommen hat und auf welchen Plattformen sie aktiv war. Nicht selten wird diese Suche zus\u00e4tzlich durch den Umstand erschwert, dass die Person nicht unter ihrem richtigen Namen auftrat, sondern ein K\u00fcrzel oder gar ein Pseudonym verwendete.<\/p>\n\n\n<div class=\"blue-box\">\n\t<div class=\"row\">\n\t\t<div class=\"col-md-12\">\n\t\t\t<p><strong>Was ist der digitale Nachlass \u00fcberhaupt?<\/strong><\/p>\n<p>Der Begriff \u00abdigitaler Nachlass\u00bb ist nicht einheitlich definiert. Wir k\u00f6nnen hier aber von folgenden Umschreibungen ausgehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit der Rechtsverh\u00e4ltnisse der verstorbenen Person betreffend informationstechnische Systeme, seine digitalen Verm\u00f6genswerte sowie den gesamten elektronischen Datenbestand der verstorbenen Person, sofern ihr daran subjektive Rechte zukamen.<\/li>\n<li>Es existiert aber nur ein einziger Nachlass; eine klare Abgrenzung zum \u00abanalogen Nachlass\u00bb ist weder m\u00f6glich noch notwendig.<\/li>\n<li>Die digitale Hinterlassenschaft umfasst den gesamten Bestand an durch und \u00fcber die verstorbene Person generierten Daten unabh\u00e4ngig vom Ort ihrer Speicherung, all ihrer Rechtsverh\u00e4ltnisse betreffend informationstechnische Systeme und all ihre anderen digitalen Verm\u00f6genswerte. Nicht alle Bereiche der digitalen Hinterlassenschaft fallen auch in den Nachlass.<\/li>\n<\/ul>\n\t\t<\/div>\n\t<\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p>Ausgehend von dieser umfassenden Begriffsdefinition soll hier das Hauptaugenmerk auf die Gesamtheit der Rechtsverh\u00e4ltnisse betreffend informationstechnische Systeme und auf den gesamten elektronischen Datenbestand der verstorbenen Person gelegt werden und weniger auf die digitalen Verm\u00f6genswerte (wie z.B. Bitcoin etc.).<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Willensvollstreckung nach <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_517\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art.&nbsp;517 ff. ZGB<\/a> stellt das schweizerische Recht ein Instrument im Sinne einer Art post-mortaler Generalvollmacht zur Verf\u00fcgung. In der Praxis reicht eine Willensvollstreckung allerdings h\u00e4ufig nicht f\u00fcr den Umgang mit den digitalen Daten der verstorbenen Person, etwa um Online-Dienste und -Konten in ihrem Namen zu verwalten, zu l\u00f6schen oder zu \u00fcbertragen. Nachfolgend werden deshalb die verschiedenen Handlungsfelder sowie m\u00f6gliche L\u00f6sungsans\u00e4tze diskutiert.<\/p>\n\n\n\n<p><em><strong>Rechtliche Rahmenbedingungen und Definitionen<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich gelten in der Schweiz auch f\u00fcr den digitalen Nachlass die Vorschriften des Privatrechts und damit insbesondere jene des <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Zivilgesetzbuchs (ZGB)<\/a> und des <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/27\/317_321_377\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Obligationenrechts (OR)<\/a>. Als gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im vorliegenden Kontext insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung:<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:1\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Personenrecht (insbesondere der Schutz der Pers\u00f6nlichkeit nach <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_27\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 27 ff. ZGB<\/a>);<\/li>\n\n\n\n<li>Erbrecht (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_457\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 457 ff. ZGB<\/a>);<\/li>\n\n\n\n<li>Sachenrecht (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_641\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 641 ff. ZGB<\/a>, insbesondere die Verk\u00f6rperung der digitalen Daten auf Datentr\u00e4gern etc.);<\/li>\n\n\n\n<li>Vertragliche Regelungen (z.B. gem\u00e4ss OR beim Kauf, bei der Lizenzierung von Software etc.; oder gem\u00e4ss AGB sowie auch insbesondere in internationalen Verh\u00e4ltnissen).<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Wie bereits einleitend erw\u00e4hnt, wird der digitale Nachlass grunds\u00e4tzlich nach den Regeln des Erbrechts \u00fcbertragen. Demnach geht durch die erbrechtliche Universalsukzession der gesamte digitale Nachlass nach <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_560\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 560 ZGB<\/a> auf die Erbinnen und Erben \u00fcber. Dabei kommt es nicht auf den Inhalt des \u00fcbertragenen Eigentums an; umfasst sind auch Urheberrechte oder andere Immaterialg\u00fcterrechte. Dazu geh\u00f6ren auch Daten, welche lokal auf einem Computer und\/oder in der Cloud gespeichert sind, Daten bei E-Mail- und Homepage-Providern sowie auf sozialen Netzwerken und schliesslich Daten bei Online-Dienstleistern wie Banken, Auktionsh\u00e4usern, Reiseveranstaltern und anderen Verk\u00e4ufern sowie Spielplattformen.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl somit eigentlich klar ist, dass die Rechte an einem digitalen Nachlass mit dem Tod einer Person ohne weiteres auf deren Erbinnen und Erben \u00fcbergehen, stehen der Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche viele praktische Hindernisse im Weg. Der \u00dcbergang des digitalen Nachlasses wird haupts\u00e4chlich durch die Nutzungsbedingungen der genutzten Dienste verhindert, die in aller Regel fremdem Recht unterliegen und einen Gerichtsstand im Ausland vorsehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Lokale Datenspeicherung und Internetaktivit\u00e4ten<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die geringsten Probleme bei der Nachlassabwicklung sind bei der lokalen Datenspeicherung auf Personal Computers, Laptops oder NAS (Network Attached Storage) sowie portablen Datentr\u00e4gern (USB-Sticks, USB-Festplatten etc.) zu erwarten. Hier ist der physische Zugriff auf die Datentr\u00e4ger, an denen das Eigentum im Todeszeitpunkt automatisch auf die Erbengemeinschaft \u00fcbergeht, direkt m\u00f6glich. Dies erm\u00f6glicht gleichzeitig den direkten Zugriff auf die Daten, welche auf diesen Tr\u00e4gern gespeichert sind. Falls die Daten verschl\u00fcsselt sind oder der Zugriff mindestens durch ein Passwort gesch\u00fctzt wird, muss allerdings der entsprechende Zugang sichergestellt sein, sei es durch schriftliche Zusammenstellung s\u00e4mtlicher Zugangsdaten (z.B. als Anhang zum Testament) oder durch gleichwertige Massnahmen (z.B. durch Ablage der Zugangsdaten in einem Tresor oder elektronisch in einem Passwort-Safe).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei s\u00e4mtlichen \u00fcber das Internet abgewickelten Aktivit\u00e4ten hingegen (E-Mail, Blogs, Social Media, Cloud, VPN [Virtual Private Network] f\u00fcr den Zugriff auf entfernte (Unternehmens-) Laufwerke etc.) erfolgt der Zugriff fast ausnahmslos \u00fcber separat einzurichtende Konten mit Benutzername und Passwort, oft und immer h\u00e4ufiger auch mit zus\u00e4tzlicher Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA) zur Erh\u00f6hung der Sicherheit. Entsprechend anspruchsvoller wird der Umgang und die Notwendigkeit der separaten und sicheren Aufbewahrung der jeweiligen Zugangsdaten. Dies beginnt nur schon mit der Wahl geeigneter Passw\u00f6rter (Grundregel: f\u00fcr jedes Konto ein anderes Passwort!). Wenn bei der 2FA erg\u00e4nzend zum Passwort die Zusendung eines SMS-Codes auf ein Smartphones oder die Eingabe des Codes einer Authenticator-App notwendig ist, ist es erforderlich, dass die Hinterbliebenen neben dem betreffenden Passwort auch Zugang zum Smartphone haben (vgl. <a href=\"https:\/\/digilaw.ch\/05-05-digitaler-tod\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Ueli Gr\u00fcter, 8ung Zwei-Faktor-Authentifizierung<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Digitale Nachlassplanung und -abwicklung \u2013 Stand heute<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sobald also der digitale Nachlass nicht ausschliesslich lokal auf Datentr\u00e4gern der verstorbenen Person, sondern \u2013 wie heute immer h\u00e4ufiger \u2013 online \u00abin der Cloud\u00bb gespeichert wird, stellen sich diverse rechtliche Fragen und Probleme. <\/p>\n\n\n\n<p>In vielen Vertr\u00e4gen von Onlinediensten ist die \u00dcbertragung der Daten auf einen Dritten ausgeschlossen oder unter Strafe gestellt (z.B. <a href=\"https:\/\/de-de.facebook.com\/legal\/terms\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Facebook<\/a>). Der Zugriff einer Drittperson mit fremden Identifikationsdaten ist zumindest ein klarer Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen, wenn nicht gar ein strafbares Verhalten (Unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssystem nach <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_143_bis\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 143<sup>bis<\/sup> StGB<\/a>). So verbietet z.B. Apple \u00fcber die Nutzungsbedingungen grunds\u00e4tzlich die \u00dcbertragung eines Kontos und r\u00e4umt im Falle des Versterbens den \u00dcberlebenden keinerlei Rechte ein (<a href=\"https:\/\/www.apple.com\/legal\/internet-services\/icloud\/de\/terms.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Apple Nutzungsbedingungen iCloud, Ziffer IV; C. Keine \u00dcbertragung; D. Kein Recht des \u00dcberlebenden<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem werden solche Nutzervertr\u00e4ge oftmals unter ausl\u00e4ndischem Recht mit einem Gerichtsstand ausserhalb der Schweiz abgeschlossen<a>.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn aber die rechtlichen Rahmenbedingungen eigentlich klar w\u00e4ren, stellen sich oft im Alltag technische oder faktische Hindernisse in den Weg, die eine einfache und problemlose Nachlassabwicklung stark erschweren oder gar verunm\u00f6glichen. So musste ich selbst in einem Nachlass feststellen, dass zwar gem\u00e4ss den Nutzungsbedingungen von Apple f\u00fcr die L\u00f6schung einer Apple ID der verstorbenen Person \u00fcber die entsprechenden Formulare (\u00abDigital Legacy\u00bb, vgl. <a href=\"https:\/\/www.apple.com\/legal\/internet-services\/icloud\/de\/terms.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Apple Nutzungsbedingungen iCloud, Ziffer II Buchstabe J<\/a>) die Erstellung eines Nachlasskontaktes sogar im Nachhinein mittels Zusendung einer Todesbescheinigung und des Willensvollstrecker-Ausweises m\u00f6glich war. Die damit schon im M\u00e4rz 2021 beantragte L\u00f6schung der Apple ID erfolgte jedoch in der Folge bis heute nicht. Gl\u00fccklicherweise konnte das Problem der monatlichen Belastung des Nachlasskontos mit einem Betrag von CHF 1.00 (!) f\u00fcr zus\u00e4tzlichen Speicher in der iCloud faktisch durch Aufl\u00f6sung des Nachlasskontos im Rahmen der Teilung gel\u00f6st werden. Wie Apple mit der Forderung dieses Minimalbetrages weiter verfahren ist, bleibt offen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur schon dieses einfache Beispiel zeigt aber, wie wichtig die hier zu behandelnden Punkte im Umgang mit dem dereinstigen digitalen Nachlass sind. Zudem existieren bereits heute sehr viele Profile und Benutzerkonten von verstorbenen Personen weiter und f\u00fchren zu Datensammlungen mit einer teils schlechten Datenqualit\u00e4t, die auch langfristig im Rahmen von Big Data eine gewisse Unsch\u00e4rfe und damit Ungenauigkeit erzeugen. Die oft bei sozialen Medien verwendete Alternative der \u00dcberf\u00fchrung in einen \u00abGedenkstatus\u00bb&nbsp; (z.B. <a href=\"https:\/\/de-de.facebook.com\/help\/1017717331640041\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Facebook Gedenkzustand<\/a>) stellt zudem lediglich eine vorl\u00e4ufige L\u00f6sung dar, welche langfristig neue Fragen auch hinsichtlich der angesprochenen Datenqualit\u00e4t aufwirft. Einem solchen Gedenkstatus steht zudem das durch die Angeh\u00f6rigen immer h\u00e4ufiger geltend gemachte \u00abRecht auf Vergessen\u00bb gegen\u00fcber, das heute insbesondere im Bereich des Datenschutzes klar anerkannt wird (vgl. z.B. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-17-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 17 DSGVO<\/a> sowie wohl auch <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2022\/491\/de#art_32\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 32 Abs. 2 DSG<\/a> und schon 2014 der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/ALL\/?uri=CELEX%3A62012CJ0131\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">EuGH i.S. Google Spain: \u201cRight to be Forgotten\u201d vom 13.05.2014, Rs. C\u2011131\/12<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht deshalb zweifelsohne ein immenser Handlungsbedarf bei der Planung des eigenen (digitalen) Nachlasses und damit in erster Linie auch bei der Beratung durch Fachpersonen (Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte, Notarinnen und Notare, Treuhandfirmen etc.) im Rahmen der Nachlassplanung.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ansatzpunkte im Umgang mit einem digitalen Nachlass<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Da sich das (digitale) Leben immer schneller und vielf\u00e4ltiger entwickelt, muss ein Hauptaugenmerk im Umgang mit dem dereinstigen digitalen Nachlass darauf liegen, s\u00e4mtliche Regelungen aktuell zu halten und jeweils den sich ver\u00e4ndernden Umst\u00e4nden anzupassen. Sinnvolle Handlungsempfehlungen (vgl. dazu den <a href=\"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/2023\/06\/01\/der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-ii\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zweiten Teil<\/a> dieses Blog-Beitrags) d\u00fcrfen deshalb nicht als einmalige Regelung verstanden werden (\u00abfire and forget\u00bb), sondern als fortlaufende Aktivit\u00e4t, die mindestens von Zeit zu Zeit und wohl besser einigermassen regelm\u00e4ssig eine \u00dcberpr\u00fcfung und Aktualisierung der getroffenen Regelungen nach sich zieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Planung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zentral ist hier die Feststellung, dass man seine digitalen Daten noch so sinnvoll und logisch organisieren und sicher speichern kann, dies aber f\u00fcr die Hinterbliebenen nicht einfach nachvollziehbar sein kann und muss. Es sind deshalb dringend klar und einfach reproduzierbare Vorgehensweisen im Sinne einer Schritt-f\u00fcr-Schritt-Anleitung festzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei sind schon zu Lebzeiten jedenfalls folgende Punkte zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Alle Zugangsdaten zu digitalen Diensten wie beispielsweise Cloud-Speichern, Online-Shops, Bezahldiensten, Abonnementen, Messenger-Diensten, E-Mail-Konten und sozialen Netzwerken sammeln und in einer Liste dokumentieren oder in einer Passwort-Manager-Anwendung speichern (auch Zugangsdaten zu Notebooks, Smartphones, Tablets, Spielkonsolen und Gadgets wie Rasenm\u00e4her-Robotern oder anderen IoT-Devices nicht vergessen!).<\/li>\n\n\n\n<li>Die Sammlung der Passw\u00f6rter und Zugangsdaten, sei es als Liste oder als Passwort-Manager-Anwendung, zu Lebzeiten einer Vertrauensperson zug\u00e4nglich machen und laufend nachf\u00fchren.<\/li>\n\n\n\n<li>Benutzerkonten, die nicht mehr gebraucht werden, l\u00f6schen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Auch trotz der von verschiedenen Onlinediensten gem\u00e4ss deren Nutzungsbedingungen eigentlich nicht erlaubten Weitergabe von Zugangsdaten etc. an Dritte ist die konsequente Dokumentation und Sicherung der laufenden Gesch\u00e4fte samt aller dazu notwendigen Zugangsdaten einschliesslich des Zugriffs auf allf\u00e4llige f\u00fcr die 2FA notwendigen Ger\u00e4te (Smartphone, YubiKey etc.; vgl. vorheriges Beispiel) sinnvoll und notwendig. Es sind dabei m\u00f6glichst alle relevanten Schritte zur Erlangung des Zugriffs festzuhalten und die f\u00fcr den Zugriff notwendigen Daten zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechende Handlungsempfehlungen m\u00fcssen deshalb s\u00e4mtliche Aspekte, sowohl bereits notwendige Handlungen zu Lebzeiten, wie auch klare und nachvollziehbare Regelungen f\u00fcr den Umgang mit dem digitalen Nachlass nach dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin umfassen (vgl. dazu die Handlungsempfehlungen im <a href=\"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/2023\/06\/01\/der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-ii\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zweiten Teil<\/a> des vorliegenden Blog-Beitrags).<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Beratung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere in der Beratung im Rahmen der Nachlassplanung ist zwingend auf die Bed\u00fcrfnisse hinsichtlich der dereinstigen Regelung und Abwicklung des digitalen Nachlasses R\u00fccksicht zu nehmen und hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die (ausschliessliche) Hinterlegung der oben erw\u00e4hnten Liste (wie auch eines Testaments) im Banktresor ist in der Schweiz aber nicht sinnvoll, weil nach dem Ableben des Erblassers bzw. der Erblasserin das Steuerrecht und auch bankinterne Weisungen und Compliance-Regeln den Zugang be- oder gar verhindern (z.B. <a href=\"https:\/\/www.lukb.ch\/de\/private\/ratgeber\/todesfall-auswirkungen-auf-bankgeschaefte\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">LUKB Todesfall<\/a>). Wesentlich sicherer f\u00fcr den dereinstigen Zugriff der Angeh\u00f6rigen auf solche Listen ist deren Aufbewahrung bei einer Notariatsperson (die sinnvollerweise dann auch mit der Willensvollstreckung beauftragt wird) oder der Aufbewahrungsstelle nach <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_504\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 504 ZGB<\/a>. Der zuk\u00fcnftigen Willensvollstreckung k\u00f6nnen auch Anweisungen erteilt werden, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist, ohne dass daf\u00fcr in jedem Fall die Form einer letztwilligen Verf\u00fcgung (Testament) verwendet werden m\u00fcsste. Aufgrund der immer h\u00e4ufiger werdenden Onlinezug\u00e4nge und der wechselnden Passw\u00f6rter samt 2FA etc. kann aber eine solche schriftliche Liste oft nicht mehr den Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen und ist auch zu wenig flexibel.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist deshalb schon in der Beratung zu Lebzeiten ausf\u00fchrlich nach m\u00f6glichen und sinnvollen, gleichzeitig aber auch flexibel handhabbaren L\u00f6sungen zu suchen. Voraussetzung daf\u00fcr ist in jedem Fall, dass die zu beratenden Personen auf die Notwendigkeit und Chancen der Regelung des digitalen Nachlasses sensibilisiert und ihnen direkt konkrete Optionen zur Umsetzung angeboten werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Abwicklung<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch f\u00fcr die dereinstige Abwicklung des digitalen Nachlasses k\u00f6nnen schon zu Lebzeiten verbindliche Handlungsanweisungen und Vorgaben festgelegt werden (vgl. oben unter Beratung). Diese k\u00f6nnen als Teilungsvorschriften bzw. -anweisungen bloss an die Erbinnen und Erben gerichtet sein, was dann aber bei der Umsetzung unter Umst\u00e4nden gr\u00f6ssere Probleme verursachen kann, da die Erbengemeinschaft nur als Gemeinschaft zur gesamten Hand und damit einstimmig handeln kann. Sinnvoller und flexibler ist deshalb die Einsetzung einer Willensvollstreckung, der auch schon zu Lebzeiten Zugangsdaten (sowohl in schriftlicher wie insbesondere auch digitaler Form) zur Aufbewahrung \u00fcbergeben werden k\u00f6nnen, womit praktisch ununterbrochen der Zugriff auf den digitalen Nachlass sichergestellt werden kann.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Aktuell existierende (Online-)L\u00f6sungen<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>\u00abDas Internet \u2013 unendliche Weiten \u2026\u00bb (in freier Anlehnung an den Beginn der Star Trek-Filme). Was es im Internet heute (noch) nicht gibt, wird es morgen geben. Die Erfahrung wohl aller Benutzerinnen und Benutzer im Internet zeigt, dass dank den M\u00f6glichkeiten des Internets in fast allen Lebensbereichen L\u00f6sungen und Dienstleistungen angeboten werden, die noch vor ein paar wenigen Jahren schlicht undenkbar waren (z.B. Airbnb, Uber, Gesundheitsberatungen, Rechtsberatungen etc.). Eine kurze \u00dcbersicht \u00fcber aktuell existierende (Online-)L\u00f6sungen im Zusammenhang des digitalen Nachlasses kann deshalb nie abschliessend und h\u00f6chstens exemplarisch sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Onlineplattformen<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diverse Onlineplattformen versuchen, den Umgang mit dem Tod eines Benutzers oder einer Benutzerin in ihren Nutzungsbedingungen zu regeln, wobei es unter Ber\u00fccksichtigung des \u00abDatenhungers\u00bb von Onlinediensten eigentlich nicht sonderlich erstaunt, dass die landesspezifischen Regelungen des Erbrechts kaum bis gar nicht ber\u00fccksichtigt werden und dagegen die eigenen Interessen an den auf der Onlineplattform zu Lebzeiten angeh\u00e4uften Daten einer Person als zentral gewertet und durchgesetzt werden. Selbst \u00abNotl\u00f6sungen\u00bb wie ein \u00abGedenkstatus\u00bb z.B. bei Facebook oder die Digital Legacy bei Apple (vgl. dazu oben) bieten f\u00fcr die betroffenen Personen keine wirklichen L\u00f6sungen, da nie sichergestellt werden kann, dass die Daten wirklich gel\u00f6scht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Digitale Nachlass- oder Vererbungsdienste<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Verwendung digitaler Vererbungsdienste sind die Datenschutzrichtlinien sowie Sicherheitsmechanismen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, da mit der Hinterlegung der Zugangsdaten an einem Ort ein hohes Sicherheitsrisiko einhergeht. Angesichts der Fluktuation im Gesch\u00e4ftsfeld \u00abdigitale Nachlassplanung\u00bb bleibt zudem das Risiko, dass der Vererbungsdienst den Tod seiner Kundschaft selbst nicht \u00aberlebt\u00bb und die ihren digitalen Nachlass planende Person in diesem Fall die monatlichen oder gar lebenslangen Geb\u00fchren vergeblich gezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das deutsche Unternehmen <a href=\"https:\/\/www.columba.de\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Columba<\/a> ist einer<a> <\/a>der gr\u00f6ssten digitalen Nachlassdienste im deutschsprachigen Raum. Es bietet verschiedene Dienste rund um den digitalen Nachlass an und stellt eine umfangreiche Datenbank zur Verf\u00fcgung, die Zug\u00e4nge zu Unternehmen, Beh\u00f6rden, Plattformen, sozialen Netzwerken und sogar Vereinen erm\u00f6glicht. Online-Vertr\u00e4ge, Mitgliedschaften, Nutzerkonti und Profile bei sozialen Netzwerken k\u00f6nnen direkt \u00fcber die Plattform geschlossen oder gek\u00fcndigt werden. Mit seiner Systeml\u00f6sung stellt das Unternehmen zudem sicher, dass Erben- und Datenschutz eingehalten werden. Es \u00fcbernimmt den vollst\u00e4ndigen Abmeldeprozess.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Schweiz gibt es ein \u00e4hnliches Angebot von <a href=\"https:\/\/www.tooyoo.ch\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">tooyoo.ch<\/a>. Es handelt sich dabei um eine Plattform, die den Nachlass in allen Phasen begleitet. Gem\u00e4ss dem Anbieter soll das Nachlassdossier rechtsg\u00fcltig sein und in der Schweiz gespeichert werden. Im Dossier k\u00f6nnen der letzte Wille, Onlinekonten und Passw\u00f6rter festgehalten und definierten Angeh\u00f6rigen zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der ihrer Homepage verweist zudem die Luzerner Kantonalbank auf die Dienstleistungen von SecureSafe als optimale L\u00f6sung und gew\u00e4hrt daf\u00fcr sogar einen Rabatt von 25% (<a href=\"https:\/\/www.lukb.ch\/de\/private\/ratgeber\/digitaler-nachlass\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">LUKB Digitaler Nachlass, am Ende<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.securesafe.com\/de\/digitaler-nachlass\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">SecureSafe<\/a> bietet eine umfassende Onlinel\u00f6sung, die den Hinterbliebenen hilft, wichtige Dokumente und Login-Daten einer verstorbenen Person zu verwalten, aber auch schon zu Lebzeiten als Passwortsafe verwendet werden kann. Mit dieser Kombination kann die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vererbungsdienstes erh\u00f6ht werden. Wenn der Dienst n\u00e4mlich nicht nur f\u00fcr die digitale Nachlassplanung und im Todesfall genutzt wird, sondern dar\u00fcber hinaus einen Mehrwert zu Lebzeiten bietet, wie etwa die sichere digitalisierte Ablage von wichtigen Dokumenten oder einen Passwort-Safe, der auch f\u00fcr die Passwortverwaltung im Alltag genutzt und somit laufend aktuell gehalten wird, kann sich eine solche L\u00f6sung langfristig durchsetzen und bew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer nicht weiss, wo die verstorbene Person als Benutzerin oder Benutzer \u00fcberall ihre bzw. seine digitalen Spuren hinterlassen hat, kann sogar \u00abdigitale Spurensucher\u00bb wie z.B. die <a href=\"https:\/\/semno.de\/\">Sem<\/a><a href=\"https:\/\/semno.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">n<\/a><a href=\"https:\/\/semno.de\/\">o<\/a> beauftragen, die Hardware und das Internet zu analysieren und dar\u00fcber einen Bericht abzugeben. Solche Dienste helfen auch, Daten zu verwerten oder Spuren im Internet zu beseitigen sowie Vertr\u00e4ge zu k\u00fcndigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Private (eigene) L\u00f6sungen<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Massnahmen, die man auch Onlinediensten anvertrauen kann (fast ausnahmslos nur gegen entsprechende Entsch\u00e4digung), kann man grunds\u00e4tzlich immer auch selbst durch eigene L\u00f6sungen mit quelloffener Software und meist kostenlos treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>So hilft in vielen F\u00e4llen schon allein die bewusste, gut strukturierte und organisierte Speicherung von Unterlagen, Dokumenten und Daten auf dem eigenen Computer oder Laptop, nat\u00fcrlich verbunden mit einer in diesem Fall zwingenden Sicherung auf mindestens einen externen Datentr\u00e4ger (USB-Stick, verschl\u00fcsselter Onlinespeicher, externe Festplatte etc.). Sensible und besonders wichtige Daten (Logindaten und Passw\u00f6rter sowie Schl\u00fcssel- bzw. Key-Files) kann man mit Hilfe von speziellen Programmen wie z.B. <a href=\"https:\/\/keepassxc.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">KeePassXC<\/a> zentral und sicher verschl\u00fcsselt speichern und muss sich dabei nur noch das Masterpasswort merken sowie nat\u00fcrlich neben dem sicheren Backup der Datenbank auch eine zus\u00e4tzliche Schl\u00fcsseldatei sicher aufbewahren. Dazu eignet sich dann z.B. ein USB-Stick mit der Schl\u00fcsseldatei und einem Zettel mit dem Masterpasswort, die man in einem Safe (zu Hause oder bei der Bank) aufbewahren kann. Gibt man seine Daten bewusst nicht aus der Hand und speichert sie bei sich selbst, ist das zwar datenschutzrechtlich eine optimale L\u00f6sung. Man ist dann aber auch vollst\u00e4ndig selbst daf\u00fcr verantwortlich, dass die Daten nicht verloren gehen oder aus Versehen gel\u00f6scht werden und dass der Zugriff auf diese Daten auch bei Verlust der Handlungsf\u00e4higkeit (vgl. dazu den Exkurs zum Vorsorgeauftrag im <a href=\"https:\/\/hub.hslu.ch\/management-and-law\/2023\/06\/01\/der-digitale-nachlass-in-der-praxis-teil-ii\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zweiten Teil<\/a> dieses Blogbeitrags) oder beim Tod sichergestellt bleibt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erblasserinnen und Erblasser k\u00f6nnen ihre Zugangsdaten nicht nur Angeh\u00f6rigen bzw. Erbinnen und Erben direkt \u00fcbergeben, sondern auch einer Willensvollstreckerin oder einem Willensvollstrecker (<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/24\/233_245_233\/de#art_517\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art.&nbsp;517 ZGB<\/a>). Wenn eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker t\u00e4tig wird, holt sie bzw. er die Ansichten der Erbinnen und Erben ein und befolgt deren \u00fcbereinstimmenden Willen, wo keine klare erblasserseitige Anweisung vorliegt. Bei fehlendem Konsens wird sie bzw. er nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen handeln. Es ist deshalb empfehlenswert, der Willensvollstreckung direkt auch Anweisungen und Handlungsempfehlungen mitzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass die Handlungen im Rahmen der Willensvollstreckung auf das Verm\u00f6gensrecht beschr\u00e4nkt sind und damit Handlungen im Rahmen von anderen Rechten nicht direkt umfasst. Falls die gleiche Person sich auch um pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Aspekte (und z.B. auch Datenschutz etc.) k\u00fcmmern soll, handelt es sich um den Vollzug von Auflagen (\u00e4hnlich wie man die Willensvollstreckung beauftragen kann, ein Manuskript zu ver\u00f6ffentlichen oder seine Privatakten zu vernichten). Die Erblasserin oder der Erblasser kann der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker spezifische Weisungen (Instruktionen) erteilen, wie sie bzw. er bei jedem einzelnen Online-Dienst vorgehen soll.<\/p>\n\n\n\n<p><a id=\"_msocom_1\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung, die immer mehr Lebensbereiche erfasst, pflegen und speichern wir Daten und Informationen zunehmend auch oder gar nur noch virtuell. Folglich gewinnt auch der digitale Nachlass im Sinne der Daten und Informationen, die eine Person bei ihrem Tod hinterl\u00e4sst, an Bedeutung. Mit Blick auf die Sicherheitsaspekte ist es insbesondere notwendig, einerseits den postmortalen Zugang zu gew\u00e4hrleisten, und andererseits, das Schutzniveau aufrechtzuerhalten. Wie ist damit im Rahmen der eigenen Nachlassplanung umzugehen? Wie kann der Staat die einzelnen Personen in dieser Hinsicht optimal unterst\u00fctzen? Welche Regeln und Rahmenbedingungen m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden, um allen Akteuren Planungssicherheit und Zuverl\u00e4ssigkeit bieten zu k\u00f6nnen? 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