6. Februar 2013

Rechnungslegung

Buchführungspflicht: Von der Regel mit Ausnahme zur ausnahmslosen Regelung

Marco Passardi

Von Prof. Dr. Marco Passardi

Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ


Seit 1.1.2013 hat die Schweiz ein neues Rechnungslegungsrecht. Auch wenn es noch zwei, bei der Konzernrechnung drei, Jahre gehen kann/wird, bis das neue Recht umgesetzt werden muss, so ist es ein Gebot der sorgfältigen Handlungsweise, sich damit schon heute aktiv zu befassen. Während sich viele schon bis dato buchführungspflichtige Unternehmen aktiv damit auseinandersetzen, so ist interessanterweise von vielen Betroffenen nicht registriert worden, dass es neu auch so sein kann, dass bis dato nicht buchführungspflichtige Wirtschaftssubjekte neu einer Buchführungspflicht unterliegen.

Milchbüchlein

Verschärfungen und Erleichterungen

Wie ein neuer Beitrag der IFZ-Dozierneden Marco Passardi und Marco Fontana herausstreicht, ist es offensichtlich, dass die neue Regelung gegenüber der bisherigen Rechtslage

  • „Erleichterungen“ für kleine Personenunternehmen (Umsatz < CHF 500‘000), Stiftungen ohne Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle und solche ohne Eintragungspflicht im Handelsregister, im Handelsregister eintragungspflichtige kleinere Einzelunternehmen (Umsatz grösser als CHF 100‘000 sowie kleiner als CHF 500‘000 ist) bewirkt;
  • „Verschärfungen“ für alle nicht eintragungspflichtigen Einzelunternehmen (Nicht kaufmännisch geführt Gewerbe, sog. „Freie Berufe“ oder Einzelunternehmen mit Umsatz < CHF 100‘000) bewirkt.

Hier finden Sie den vollständigen Artikel Das neue kaufmännische Buchführungsrecht nach OR: Gedanken zur Milchbüchleinrechnung aus dem Treuhandexperten 1/2013.

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