20. Februar 2019

Allgemein,

Rechnungslegung

Leasingbilanzierung – Wie ist das im OR-Abschluss zu handhaben?

Leasingbilanzierung – Wie ist das im OR-Abschluss zu handhaben?


von Prof. Dr. Marco PassardiDozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Der Schweizer Leasingmarkt wies auch 2017 ein leichtes Wachstum aus. Der Umsatz bei den Neugeschäften wuchs insgesamt von CHF 10.05 Milliarden (2016) auf CHF 10.07 Milliarden (2017), was einer Wachstumsrate von 0.3% entspricht. Die nominelle Anzahl neu abgeschlossener Leasingverträge wuchs mit 1.9% stärker, womit sich per Ende 2017 ein Bestand ausstehender Leasingverträge von CHF 21.56 Milliarden ausweisen lässt (+1.2 %). Das durchschnittlich in der Schweiz finanzierte Leasingobjekt wies demnach 2017 einen Wert von CHF 43‘000 aus.

Im Schweizer Markt dominieren die Captives (Hersteller eines Leasingobjektes, die gleichzeitig als Leasinggeber figurieren) mit einem Marktanteil von 40%, gefolgt von den unabhängigen, nicht Hersteller bezogenen Leasinggesellschaften sowie den Banken mit einem Anteil von je rund 30%.

Sowohl für Leasingnehmer als auch -geber ist aus Sicht der Buchführung und Rechnungslegung die Abbildung von Leasingverträgen von Bedeutung.

Regelungen im OR
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) kennt weder eigenständige Bestimmungen für Leasingverträge noch spezifische Bestimmungen, welche die bilanzielle Behandlung von Leasingverträgen regeln. Ebenso wenig finden sich Angaben darüber, unter welcher Aufwandposition Leasingraten zu erfassen sind.

Geregelt ist in Art. 959c Abs. 2 Ziffer 6 OR jedoch, dass der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können, offen zu legen sind. Die Offenlegung führt zum Ausweis eines (undiskontierten) Betrags der ausstehenden Leasingraten, ohne dass damit direkte Bestimmungen über eine allfällige Aktivierung/Passivierung der Leasingverträge verbunden wären.

In seinem im Fachmagazin «Der Treuhandexperte» erschienen Beitrag zeigt Marco Passardi auf, wie diese Regelungslücke in der Praxis geschlossen werden kann.

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