25. März 2021

Rechnungslegung

Covid-19-Gesetz ist unter Dach: Wie kommt Covid-19 durch Bilanz und Erfolgsrechnung?

Covid-19-Gesetz ist unter Dach: Wie kommt Covid-19 durch Bilanz und Erfolgsrechnung?

Von Prof. Dr. Markus Gisler, Institutsleiter und Prof. Dr. Marco Passardi, Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Unter heftigen Debatten, Diskussionen über (vermeintliche) Diktatoren und weiteren, zum Teil für die Schweiz befremdlichen, Beschimpfungen, haben die Damen und Herren Volksvertreter*innen in der soeben abgeschlossenen Frühlingssession bereits die zweite Revision des Covid-19-Gesetzes geschafft – weil impfskeptische Kreise das Referendum ergriffen haben, kommt es am 13. Juni zur Abstimmung darüber. Es lohnt sich aber bereits jetzt, mit Ruhe und Sorgfalt die Implikationen für die Buchhaltung sauber zu analysieren.

Umsatzeinbussen und Härtefallhilfen
Alle Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (das betrifft vor allem Restaurants, Bars, Discos und weitere Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen. Eine korrekte und saubere Erfassung des «Nettoerlöses auf Lieferungen und Leistungen» sowie sonstiger Erträge ist dabei eine wichtige Aufgabe der Buchhaltung. Die konkrete Ausgestaltung der Bezugsmöglichkeiten für solche Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Auskünfte zur Abwicklung eines Gesuchs sind deshalb an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Die Kontaktdaten finden sich auf www.covid19.easygov.swiss.

Kontierung
Aus unserer Sicht ist die Corona-Pandemie ein ausserordentliches Ereignis. Ob es auch einmalig ist kann kontrovers diskutiert werden, ist aber handelsrechtlich unerheblich, da Art. 959b OR keine Aufteilung der ausserordentlichen/einmaligen/periodenfremden Posten verlangt.

Aus praktischer Sicht kann eine kumulative Erfüllung der folgenden Bedingungen zur entsprechenden Klassifizierung verwendet werden: (1) Der Posten ist zum einen die direkte und unmittelbare Folge von Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19. Dies insbesondere dann, wenn diese staatlich verordnet oder empfohlen wurde. (2) Zum anderen handelt es sich um zusätzlichen Aufwand / Ertrag, der im «normalen Geschäftsverlauf» ohne die Covid-19 Krise nicht angefallen wäre.

Beispiele für die Kontierung als ausserordentliches Ergebnis können sein:

  • Konventionalstrafen aufgrund einer Lieferverzögerung wegen unterbrochener Lieferketten
  • Zusätzliche Reinigungen oder Schutzmaterial (Masken oder Plexiglasscheiben)
  • Versicherungsentschädigungen für Betriebsunterbrüche
  • Homeoffice Ausrüstung (sofern nicht aktiviert)
  • Wertberichtigung von Warenvorräten, die unverkäuflich wurden

Im Umkehrschluss sind folgende Positionen nicht ausserordentlich zu buchen:

  • Erhöhung des Delkrederes resp. definitiver Ausfall von Forderungen infolge Verschlechterung der Zahlungsmoral
  • Mietaufwendungen während angeordneter Betriebsschliessungen
  • Tiefere Mieterträge aufgrund eines teilweisen Mieterlass

Covid-19-Kredite
Ab dem 26. März 2020 konnten von der Krise betroffene Unternehmen vom Bund ganze oder teilweise verbürgte Überbrückungskredite in Anspruch nehmen. Über 130’000 Unternehmen haben davon Gebrauch gemacht und Kredite mit einem durchschnittlichen Volumen von CHF 102’000 beantragt. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) hat die vom Bundesrat im März in Kraft gesetzte Solidarbürgschaftsverordnung am 19. Dezember 2020 abgelöst. Das Gesetz regelt die Covid-19 Kredite. Diese Darlehen weisen eine Laufzeit von maximal 5 Jahren auf. Sie werden für die Berechnung einer Überschuldung/eines Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 2 OR nicht als Fremdkapital, sondern als (kalkulatorisches) Eigenkapital berücksichtigt. Trotzdem müssen sie als Fremdkapital bilanziert werden. Der Covid-19 Kredit ist gemäss Kreditvertrag verzinsliches Fremdkapital, auch wenn der Zinssatz 0% beträgt. So lange der gesamte Kredit oder Teile davon nicht eine Fälligkeit von weniger als 12 Monaten haben, handelt es sich um einen langfristigen Posten. Für die Verwendung der Mittel sind zahlreiche Restriktionen zu berücksichtigen.

Ausblick
Den politisch versierten Buchhalter*innen sei noch ein kleiner Tipp gegeben: Für einmal ist der Abstimmungskampf mehr wie nur heisse Luft: Bei einem Nein tritt das Covid-19-Gesetz nicht sofort ausser Kraft, sondern erst ein Jahr nach der Verabschiedung, also am 24. September 2021. Ende dieses Jahres aber läuft der Grossteil der Massnahmen ohnehin aus; ob das Virus dann auch schon verschwunden ist, ist eine andere Frage.

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