19. Juni 2013

Rechnungslegung

Eingeschränkte Buchführung statt eingeschränkte Revision?

Marco Passardi

Von Prof. Dr. Marco Passardi

Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Seit gut fünf Jahren gilt in der Schweiz Art. 727a OR: «Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen». Nur zwei bis drei Prozent aller Gesellschaften unterliegen seither noch den Vorschriften über die ordentliche  Revision, der Rest kann nach den Vorschriften zur eingeschränkten Revision revidiert werden.

Noch weniger bekannt ist, dass der Schweizer Gesetzgeber seit 1.1.2013 auch eine spezielle (eingeschränkte) Form der Buchführungspflicht kennt; die sog. «Milchbüchlein-Rechnung». Was sprachlich ähnlich aussieht, wird in der Praxis wohl nie zusammentreffen: Gerade wenn ein Unternehmen nur eingeschränkt buchführungspflichtig ist, unterliegt es keinerlei Pflichten zur Vornahme einer (eingeschränkten) Revision. Unternehmen, die neu nur noch der Pflicht zur Erstellung einer Milchbüchleinrechnung unterliegen, könnten mitunter geneigt sein, sich mit dem Gedanken auseinanderzusetzen, auch noch diese vom Parlament als «Erleichterung» gedachte Variante zu wählen.

Allerdings wird dieses Ansinnen in der Praxis mit den anders gelagerten Bedürfnissen des Steuerrechts kollidieren (so bemerkte dies schon die zuständige Bundesrätin in der Parlamentsdebatte) und somit wohl nicht den vom Parlament gewünschten Anklang finden.

 Milchbüchlein

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift Rechnungswesen & Controlling finden Sie hier.

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