1. Oktober 2014

Rechnungslegung

«Bei unwahrer Buchführung droht Strafe…»

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Von Prof. Dr. Marco PassardiDozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Mit dieser klaren «Durchsage» informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft auf ihrem KMU-Portal (www.kmu.admin.ch) angehende Unternehmerinnen und Unternehmer davon, die gesetzlichen Pflichten für Buchführung und Rechnungslegung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Sofern Geschäftsfälle nicht korrekt in der Buchhaltung erfasst werden (so zum Beispiel die Erfassung von Lohnaufwand als Sachaufwand, um AHV-Abgaben «zu sparen»), so drohen Busse oder gar Haft. Dazu kann es bereits ausreichen, wenn auch nur Verfahrenspflichten missachtet werden, zum Beispiel wenn das Inventar des Lagers am Jahresende ungenügend aufgenommen wird oder statistische Pflichtmeldungen unterlassen werden.

Von einer breiten Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, hat das Parlament am 23. November 2011 der Schweiz ein neues Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht verpasst; nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist setzte der Bundesrat die Vorlage Ende 2012 in Kraft und gewährte den betroffenen Anwendern eine am 31. Dezember 2014 auslaufende Übergangsfrist, bis dass die neuen Vorschriften zwingend umzusetzen sind. Alleine schon der Umstand, dass aus sieben Gesetzesartikeln (zum Teil noch aus den 1930er-Jahren stammend!) 29 wurden, weist darauf hin, dass sich auf den 1. Januar 2015 hin einiges ändern wird.

Allerdings haben nicht alle Anwender dieselben Anforderungen zu erfüllen. Formell dürften kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem totalen Ertrag von weniger als 500 000 Franken es dabei bewenden lassen, wenn sie alle Quittungen und Belege (einigermassen) geordnet aufbewahren und bei einer allfälligen Steuerkontrolle den Beamten vorweisen könnten.

Interesse geweckt?

Lesen Sie weiter – die gesamte Kolumne von Prof. Dr. Marco Passardi in der Luzerner Zeitung finden Sie hier.

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