11. Oktober 2012

Controlling,

IFZ in den Medien

Anrechenbare Kapitalkosten von Netzanlagen nach Handänderungen

von Prof. Dr. Marco Passardi,
Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ
und Christian Sahli, Partner Swiss Utility Solutions

Im Stromversorgungsgesetz (StromVG) werden unter anderem die für die Berechnung der Netznutzungstarife anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten geregelt. Das Gesetz legt dabei in Artikel 15 Absatz 3 fest, dass diese anrechenbaren Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen. Kalkulatorische Kosten werden der Kostenrechnung (der unternehmensinternen Betriebsbuchhaltung) entnommen, weshalb für die Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nur die Kostenrechnung (und nicht etwa die extern veröffentlichte Finanzbuchhaltung) ausschlaggebend sein kann. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ist in der politischen Diskussion intensiv über die anrechenbaren Kapitalkosten diskutiert worden.

 

Die Vorstellungen bezüglich Wertbasis für die Festsetzung der Kapitalkosten reichten von Buchwerten bis zu Wiederbeschaffungszeitwerten und lagen dementsprechend weit auseinander. Der Kompromiss im Gesetzgebungsprozess wurde schlussendlich im Begriffspaar Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gefunden. Der Ausdruck Anschaffungsbeziehungsweise Herstellkosten ist – wie in der Folge noch aufgezeigt wird – ein in der Betriebswirtschaft und im Speziellen in der Rechnungslegung gängiger und eindeutig definierter Fachbegriff. In der Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (StromVV) hat der Bundesrat in Artikel 13 Absatz 2 bestimmt, dass als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten. Diese Einschränkung der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten auf Baukosten ist aus unserer Sicht betriebswirtschaftlich nicht korrekt und widerspricht obig beschriebenem Kompromiss beim Erlass des StromVG. Es ist zu vermuten, dass mit dieser Einschränkung der Missbrauchsfall (Handänderung zwischen nahestehenden Gesellschaften zu überhöhten Preisen) verhindert werden sollte.

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