19. Dezember 2013

Compliance Management,

IFZ in den Medien,

Pensionskassen Management,

Weiterbildung

Auf dem Weg zum Strafrichter

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von Prof. Dr. Monika Roth
Dozentin und Studienleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Darf eine Pensionskasse auf die Rückerstattung von Retrozessionen verzichten? Dies ist klar zu verneinen. So macht sich ein Stiftungsrat zum möglichen Täter des Artikels 158 StGB. Mit dem Verzicht begeht er eine ungetreue Geschäftsbesorgung, zumal er die Aufsicht über die Vermögensverwaltung hat. Dies auch dann, wenn die operativen Aufgaben delegiert werden. Ein Verzicht kann von der Handlung her eine Vermögensschädigung darstellen. Dies gilt für den Verzicht auf die Geltendmachung bezie­hungsweise die Durchsetzung von Ansprü­chen (Forderungen). Nun bleibt noch die Frage nach dem Gültigkeitsbereich – wofür lassen sich Retrozessionen rückfordern – und der Verjährung. Nach dem jüngsten Bundesgerichtsenschtscheid kamen aus der Finanzbranche Reaktionen, die man nur als solche auf dem Holzweg bezeichnen kann: Die Banken verneinten umgehend und praktisch unisono, dass die grundsätzlichen Erwägungen auch für die Anlageberatung gälten, und sie suchten zudem für die Vermögensverwaltung Zuflucht bei einer 5-jährigen Verjährungsfrist.

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Das ist die Front, der sich die Kunden nun gegenüber gestellt sehen. Diese Front gilt es zu brechen. Der Rechtsanspruch ist klar: Für die Anlageberatung gilt das Auftragsrecht. Auch wenn der Kunde über die Anlage selbst entscheidet, besteht bei der Empfehlung beziehungsweise Beratung die Gefahr eines Interessenkonflikts. Auch die Argumente der Branche zur Ver­jährungsfrist sind äusserst zweifelhaft, um nicht zu sagen falsch. Die übliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, so steht es im Obligationenrecht (OR). Gewisse Forderungen, die in Artikel 128 OR genannt sind, verjähren nach 5 Jahren. Die Banken berufen sich darauf, dass Vertriebsentschädigungen periodische Leistungen seien. Ob es sich um solche im Sinne des OR handelt ist fraglich, da gerade Artikel 128 OR eng auszulegen ist.

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