23. Juli 2012

von Prof. Dr. Monika Roth
Dozentin und Studienleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ
Zwei Entscheide der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2011 haben eine hohe Bedeutung für die Compliance und für die Compliance-Praxis weit über den betroffenen Alstom-Konzern hinaus.
Bei den Alstom-Entscheiden handelt es sich erstens um eine Einstellungsverfügung i.S. Konzernmutter Alstom SA (gestützt auf Art. 53 StGB wurde von der Alstom SA eine Wiedergutmachung von 1 Million Franken geleistet und die Kosten des Verfahrens wurden von ihr übernommen) sowie zweitens um einen Strafbefehl, mit welchem Alstom Network Schweiz AG zu einer Busse von 2,5 Millionen Franken und zu einer Ersatzforderung im Betrag von 36,4 Millionen Franken verurteilt wurde. Diese Entscheide sind Puzzleteile in der Aufarbeitung des Korruptionsskandals rund um die französische Alstom-Gruppe. Sie sind auch für Banken und für Compliance Officer eine Schrift an der Wand.
Insbesondere der Strafbefehl hat Aufsehen erregt. Wenn man allerdings mit kühlem Kopf die Erwägungen beider Entscheidungen liest, so ist bezüglich der rechtlichen Wertung im engeren Sinn grundsätzlich nichts zu entnehmen, was nicht zu erwarten gewesen wäre, namentlich nicht eine erhöhte Haftung. Es ist darin verdeutlicht worden, was der Gesetzgeber geplant hatte und was aufgrund allgemeiner Compliance-Prinzipien zwar nicht zu einer strafrechtlichen Haftung des Unternehmens (vor dem 1. Oktober 2003) geführt hat, aber nichtsdestotrotz schon lange Good Practice bildete, aber offenbar ignoriert wurde: Von einem «neuen» Massstab, wie zum Teil geschrieben wurde, kann somit nicht die Rede sein – weder für Compliance noch für die Korruptionsbekämpfung.
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