4. Juni 2013

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Pensionskassen: Treuepflichten und Retrozessionen

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von Prof. Dr. Monika Roth
Dozentin und Studienleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Der zu hitzigen Diskussionen führende Entscheid des Bundesgerichts vom Herbst 2012 zur Frage von Vertriebsentschädigungen hat zu vielen Enttäuschungen und Frustration bei Bankkunden geführt. Das stimmt nachdenklich. Allein, es gibt noch etwas, was zu bedenken ist und was letztlich wenig Systemvertrauen auslöst. Dieser fragliche Entscheid wurde von einer Privatperson erstritten. Schlimm ist dies an sich nicht. Gott sei Dank hat jemand Geld in die Finger genommen und das Verfahren über alle Instanzen durchgestanden. Indessen hätte man diesen Schritt letztlich von anderen erwarten können und müssen. Zum Beispiel von Pensionskassen, auch solchen von Banken, Versicherungen und der öffentlichen Hand. Dass dies nicht erfolgt ist, lässt Zweifel aufkommen, dass die Interessen der Versicherten korrekt gewahrt werden. Und es zeigt, dass leider gerade von solchen bestimmenden Akteuren, die lediglich aufgrund des Zwangssparens existieren, diesbezüglich wenig bis gar keine Innovationskraft ausgeht.

 

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Sie nämlich hätten es nicht nur in der Hand gehabt, einen Entscheid zur Frage der Vertriebsentschädigungen zu erstreiten: Sie hätten es auch in der Hand, der Honorarberatung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit würden sie ihrer Treuepflicht wirklich nachleben. Stiftungsräte von Pensionskassen müssen nicht nur Transparenz über gezahlte Retrozessionen und Vertriebsentschädigungen einfordern, sondern zudem im Interesse der Versicherten auch Herausgabeansprüche geltend machen. Unterlässt es ein Stiftungsrat, Retrozessionen zurückzufordern, kommt dies einer Vermögensschädigung der Pensionskasse und damit der dort Versicherten gleich.

Nicht auf Herausgabe von Retrozessionen verzichten

Meiner Meinung nach dürfen Stiftungsräte unter keinen Umständen auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichten: Dies wäre grundsätzlich ein zweckwidriger und damit rechtswidriger Verzicht auf Gelder, die in das Stiftungsvermögen gehören. Der Stiftungsrat ist möglicher Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Strafgesetzbuch, denn er hat die Aufsicht über die Vermögensverwaltung. Dies auch dann, wenn er die Vermögensverwaltung delegiert hat. Die gleiche Situation dürfte auch bei einem Trustee vorliegen. Ein Trust ist eine Beziehung zwischen Trustee und Begünstigten. Dem Trustee werden dabei Vermögenswerte übertragen mit der Absicht, dass er diese Werte zu Gunsten von einem oder mehreren Begünstigten im Trust hält sowie sie nach den Bestimmungen der Trust-Urkunde für die Begünstigten verwaltet und verwendet. In diesem Rahmen trifft ihn die Treuepflicht und hat er daher gegenüber allfälligen drittbeauftragten Banken und Vermögensverwaltern Rechenschafts- und Ablieferungsansprüche geltend zu machen.

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