5. September 2013

Controlling,

IFZ in den Medien

Die Gruppen- und Einzelbewertung im neuen Rechnungslegungsrecht

1

von Prof. Dr. Marco Passardi
Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Am 1. Januar 2013 trat das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Der Bundesrat hatte an seiner Sitzung vom 21. November 2012 die entsprechende Teilrevision des Obligationenrechts (OR) beschlossen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht betreffen die Differenzierung der Unternehmen nach Grösse statt nach Rechtsform und die Stärkung der Minderheitenrechte. Die Unternehmen haben zwei bzw. drei Jahre Zeit, um sich an die neue  Rechtslage anzupassen. Sie müssen die neuen Bestimmungen ab dem  Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – anwenden. Sie können diese aber auch freiwillig bereits früher anwenden.

or

Wie die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (z.B. Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP) unterscheidet das OR künftig bei der Bewertung von Aktiven auch zwischen der Bewertung zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung (Ersterfassung) und der Bewertung an späteren Bilanzstichtagen (Folgebewertung). Auf Art. 960 Abs. 1 OR sei dabei ganz besonders hingewiesen. Dieser sieht vor dass sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten in der Regel (1) einzeln zu bewerten seien, sofern sie wesentlich (2) sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit (3) für die Bewertung nicht üblicherweise (4) als Gruppe zusammengefasst werden. Für die Praxis stellt sich nunmehr die entscheidende Frage, wie die neue Bestimmung zu verstehen ist.

Interesse geweckt?
Prof. Dr. Marco Passardi stellt im Beitrag der Verbandszeitschrift für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen ausgewählte, nicht abschliessende Überlegungen zur Interpretation des erwähnten Artikels an. Den gesamten Artikel finden Sie hier

 

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.