22. Oktober 2013

Compliance Management,

IFZ in den Medien,

Weiterbildung

Geburtsfehler der Finma

2

von Prof. Dr. Monika Roth
Dozentin und Studienleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Mit der Schaffung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) als unabhängige Behörde war das Ziel verbunden, die institutionelle Struktur der Aufsicht zu verbessern, um rascher, effizienter und koordiniert auf die komplexen Aufgaben reagieren zu können. Die Finma ist keine «Finanzplatz-Förderungsagentur». Das Gesetz definiert ihre Ziele so: den Schutz der Gläubiger, der Anleger, der Versicherten sowie der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. «Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.» Standortattraktivität und Ansehen des Finanzplatzes sind Nebenziele, die durch den klaren Hauptzweck gefördert werden. Diese Meinung ist allerdings umstritten. So lautet die Kritik häufig, dass man sich von der Aufsicht ein «wettbewerbsfreundliches aufsichtsrechtliches Umfeld» wünsche. Das Gesetz ist widersprüchlich, denn an anderer Stelle sagt es, dass die Finma zu berücksichtigen habe, «wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt».

 123

Diese Vorgabe wird international zu Recht seit Jahren kritisiert. Ein anderer Themenkreis betrifft die Unabhängigkeit der Finma und des Verwaltungsrats. Der Bundesrat entscheidet über die Zusammensetzung des obersten strategischen Organs und über die Genehmigung der Finma-Ziele. Die Weichenstellung für die Ausrichtung der Finma erfolgt bei der Verwaltungsratswahl. Diese Nähe zur Politik beschränkt die Unabhängigkeit. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist Auftrag und keine Strategie. Dass die Finma eine Strategie entwickeln soll, überzeugt kaum: Sie hat einen gesetzlichen Auftrag, ihre Aufgabe hat polizeilichen Charakter. Die Aufgaben der Finma sind:

  •  Bewilligungen: Massgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen
  • Überwachung: Leitplanke sind die gesetzlichen Ziele
  • Enforcement: Die Feststellung einer Verletzung von Aufsichtsrecht und die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen; auch hier ist das Gesetz Grundlage.
  • Regulierung: Hier besteht etwas strategischer Spielraum

Die Praxis zeigt aber, dass die Finma sich von Denkverboten bestimmen lässt, die in der Branche und in der Politik herrschen. Damit versäumt es die Behörde – man denke an die Steuerdebatte, die Risiken im grenzübergreifenden Geschäft –, ihren strategischen Spielraum auszufüllen. Es wäre rechtspolitisch besser, das Finma-Gesetz zu überdenken, bevor man weiter reguliert.

Interesse geweckt?
Lesen Sie weiter – die gesamte Kolumne von Prof. Dr. Monika Roth aus der Sonntagszeitung finden Sie hier

Das neuste Buch von Prof. Dr Monika Roth:

Das Dreiecksverhältnis Kunde-Bank-Vermögensverwalter

Die Publikation hat zum Ziel, eine praxisorientierte Übersicht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten im Dreiecksverhältnis Kunde – Bank – Vermögensverwalter zu geben. Sie befasst sich zudem ausführlich mit der Frage von Retrozessionen auch im Bankkonzern.

12345

Die wichtigen Gerichtsentscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte) sind in den Anhängen im Wortlaut abgedruckt. Das Werk richtet sich nicht nur an Juristen, Bankfachleute und Anleger, sondern generell auch an ein allgemein interessiertes Publikum.

Bestellen Sie noch heute Ihr persönliches Exemplar – den Bestellschein finden Sie hier

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.