13. Februar 2014

Compliance Management,

IFZ in den Medien,

Kolumne,

Weiterbildung

Geldwäscherei und internationale Standards

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von Prof. Dr. Monika Roth
Dozentin und Studienleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ

Im Dezember 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der G (Groupe d’action financière) unterbreitet. Die Vorlage zeigt einmal mehr auf, in welchem Spannungsverhältnis sich der nationale Gesetzgeber befindet, wenn es um die Einführung internationaler Standards ins Landesrecht geht. Zwei Aspekte der bundesrätlichen Vorlage sind unbefriedigend: Die Art der Entstehung von Soft Law sprengt den nationalstaatlichen Rahmen. Das ist das eine. Soft Law gilt gewissermassen auch «avant la lettre» – das ist das andere. Denn Gremien mit unterschiedlicher Legitimation geben ihre Empfehlungen und Erwartungen bekannt. Hier können sich Staaten und Branchen einbringen, und das eröffnet Chancen, sich an Prozessen der Globalisierung von Spielregeln zu beteiligen und Regeln mitzugestalten.

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Für die einzelnen Staaten geht es darum, als glaubwürdige Partner zu gelten – namentlich bei der Umsetzung. Sonst drohen Sanktionen: Das bekam die Schweiz erstmals zu spüren, als das Financial Stability Forum (FSF) die Eidgenossenschaft im Mai 2000 auf eine Liste von Offshore-Zentren placierte. Peter Nobel schrieb damals vom «grössten Schrecken», den dieser Schritt in der Schweiz ausgelöst habe. Es geht um Vertrauen und Reputation. Banken dürfen keine Gelder entgegennehmen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus Korruption oder dem Missbrauch öffentlicher Vermögenswerte stammen. Das ist der Grund dafür, dass jeweilen besonders geprüft werden muss, ob der Kunde ein sogenannter «PEP» ist: eine Person mit bedeutenden öffentlichen Funktionen für einen Staat sowie die ihr erkennbar nahestehenden Personen und Unternehmen. Bisher beschränkte sich dieser Ansatz auf ausländische Staaten. Begonnen hatte diese Entwicklung 1986 mit den Marcos-Vermögen, die bei sechs Schweizer Banken deponiert waren und vom Bundesrat blockiert wurden. Es folgte der Fall Duvalier (Haiti). Weitere Namen waren unter anderem Abacha, Bhutto, Montesinos, Mobutu. An sich sind die Erwartungen an die Banken klar. Aber im Jahresbericht 2012 konstatierte die Finanzmarktaufsicht im Zusammenhang mit dem «arabischen Frühling», dass bei mehreren PEP-Geschäftsbeziehungen die Abklärungen der Banken zum Hintergrund der Geschäftsbeziehungen oder der einzelnen Transaktionen ungenügend waren.

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Lesen Sie weiter – den gesamten Artikel von Prof. Dr. Monika Roth aus der NZZ finden Sie hier

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