30. Mai 2014

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Geldflussrechnungen – neu auch Pflicht im Obligationenrecht?

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von Prof. Dr. Marco Passardi, Dozent und Projektleiter
und Dr. Markus Gisler, Dozent und Projektleiter

Wer sich selber in seinem beruflichen Umfeld oder in Aus- und Weiterbildung mit dem Thema «Geldflussrechnung» auseinandergesetzt hat, dürfte dabei festgestellt haben, was die Autoren des vorliegenden Beitrags halbjährlich anlässlich von Leistungsnachweisen und Prüfungen feststellen (müssen): Trotz eigentlich «einfacher» Zielsetzung – Nachweis der Veränderung eines Samples von Bilanzpositionen (sog. «Fonds») durch die Berechnung von drei Geldflusssaldi (Geldfluss aus Betriebstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit) – gestaltet sich der einheitliche und zwischen verschiedenen Unternehmen vergleichbare Aufbau des Statements sowie die auch von aussen nachvollziehbare Herleitung der Geldflüsse als schwieriges Unterfangen. Wer nun jedoch glaubt, es handle sich dabei um ausbildungsbezogene Schwierigkeiten, die sich dann in der Praxis in Luft auflösen oder durch die Hilfe eines Computersystems aus der Welt schaffen lassen, liegt falsch. Eine Analyse der von der SIX Swiss Exchange seit 2001 im Reporting festgestellten Schwachstellen zeigt auf, dass das Thema Geldflussrechnung an der Spitze steht, wenn es um Regelverstösse geht.

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Während bis Ende 2012 die Geldflussrechnung nur im Falle einer Börsenkotierung Pflicht war (Ausnahmen für bestimmte Branchen wie Banken ausgeklammert), wird aufgrund des nunmehr seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft gesetzten revidierten Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts (Art. 957 ff. Obligationenrecht, OR) in der Schweiz erstmals auch auf gesetzlicher Basis die Erstellung einer Geldflussrechnung für gewisse Unternehmensgruppen postuliert. Art. 961 Ziff. 2 i. V. m. 961 b OR fordert eine solche für grössere Unternehmen.

Interesse geweckt?
Lesen Sie weiter – den gesamte Beitrag von Prof. Dr. Marco Passardi und Dr. Markus Gisler im Schweizer Treuhänder finden Sie hier

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