Der Nachweis des geistigen Diebstahls war zur Zeit des Prinzen-Songs «Alles nur geklaut» relativ einfach. Heute ist es ungleich schwieriger zu erkennen, was ein Plagiat ist – auch in der Unternehmenskommunikation. KI hat die Diskussionen über das Urheberrecht und den Datenschutz neu entfacht. Dies betrifft auch die interne und externe Unternehmenskommunikation: Was ist zu beachten, wenn Sie KI-Tools für Texte, Bilder und Videos nutzen?
Am IKM Update vom 27. November 2024 hat Dr. Oliver Sidler über rechtliche Stolpersteine in der Unternehmenskommunikation informiert und zahlreiche Fragen der Anwesenden beantwortet. Oliver Sidler ist als Rechtsanwalt auf Medienrecht und Informationstechnologie spezialisiert. Zwei zentrale Fragen zum Thema beantwortet der Jurist hier:
Bei der Verwendung von Fotos und Videos in der internen oder externen Kommunikation ist darauf zu achten, dass die darauf abgebildeten Personen zur Publikation eingewilligt und davon Kenntnis haben, zum welchem Zweck und über welche Medien die Publikation erfolgt. Fotos und Videos sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und vor deren Verwendung ist abzuklären, ob gültige Lizenzen oder die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers eingeholt wurden. Die Verbreitung über Social Media birgt weitere Risiken, da in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist vereinbart wird, dass weitreichende Nutzungsrechte auf die Social Media-Anbieter übertragen werden.
Impressionen vom IKM Update | Mittwoch, 27. November 2024
Der Einsatz von KI-Tools zur Erstellung von Texten, Bildern und Videos erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden rechtlichen Aspekte. Zu beachten ist, dass viele Rechtsfragen rund um KI strittig und noch nicht geklärt sind.
1. Urheberrechtliche Aspekte
Eingabedaten (Input): Die für das Training von KI-Modellen verwendeten Daten können urheberrechtlich geschützt sein. Die Nutzung solcher Daten ohne entsprechende Rechte oder Lizenzen kann Urheberrechte verletzen.
Generierte Inhalte (Output): KI-generierte Werke werden maschinell erstellt und sind allgemein nicht urheberrechtlich geschützt. Die Promts der Anwender können im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein; die rechtlichen Auswirkungen auf den Output ist unklar.
2. Daten- und Persönlichkeitsschutz
Personenbezogene Daten: Wenn KI-Tools personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung einer rechtmässigen Grundlage für die Datenverarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen und die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Massnahmen zum Schutz der Daten.
Die Verwendung von bestehenden Fotos und Videos in KI-Tools zur Erstellen KI-basierter Fotos und Videos kann die Persönlichkeitsrechte betroffenen Personen verletzen. Sog. «Deepfakes» werden strafrechtlich sanktioniert.
3. Haftung
Fehlerhafte Inhalte: Bei der Veröffentlichung von durch KI generierten Inhalten können Fehler oder ungenaue Informationen auftreten. Unternehmen sollten klare Verantwortlichkeiten festlegen und Mechanismen zur Überprüfung und Korrektur solcher Inhalte implementieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Von grosser Bedeutung ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse der verwendeten KI-Tools.
4. Transparenz
Grundsätzlich sollten KI-generierten Inhalten gekennzeichnet werden, um das Vertrauen der Zielgruppen zu erhalten und Missverständnisse zu vermeiden.
KI-Modelle können unbeabsichtigt Vorurteile oder Diskriminierungen verstärken. Es ist wichtig, die Trainingsdaten sorgfältig auszuwählen und die Modelle regelmässig auf Verzerrungen zu überprüfen.
5. Vertragsrechtliche Aspekte
Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen der eingesetzten KI-Tools sollten immer genau geprüft werden, um sicherzustellen, dass die beabsichtigte Nutzung zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt werden.
Oliver Sidler ist selbständiger Rechtsanwalt in Küssnacht am Rigi (www.sidlerlaw.ch), Dozent im CAS Internal and Change Communication an der Hochschule Luzern – Wirtschaft, Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrechtrecht an der Universität Freiburg und Ombudsmann Telekommunikation.
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