Die Situation von jungen Eltern im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gibt immer wieder Anlass zu politischen Diskussionen und Vorstössen. So steht derzeit beispielsweise die im Juli 2017 eingereichte Volksinitiative „Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie“ zur Debatte, die der Bundesrat am 1. Juni 2018 zur Ablehnung empfohlen hat. Doch nicht nur mit Blick auf den Vaterschaftsurlaub bestehen zwischen den einzelnen Arbeitgebern in der Schweiz erhebliche Unterschiede bei den Ansprüchen, die jungen Eltern gewährt werden. Was aber ist eigentlich von Gesetzes wegen im geltenden Recht vorgeschrieben?
Frauen geniessen während der Schwangerschaft und in den ersten Monaten nach der Geburt besonderen Schutz. Das Gleichstellungsgesetz hält allgemein fest, dass eine Frau nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft diskriminiert werden darf. Daneben werden schwangere Beschäftigte durch das Arbeitgesetz (ArG) geschützt, das Arbeitgebende dazu verpflichtet, für Arbeitsbedingungen zu sorgen, die für schwangere Beschäftigte angemessen sind und die Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährden. Überdies gelten besondere Kündigungsschutzbestimmungen: Während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft darf einer im unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Frau gemäss Art. 336c OR nicht gekündigt werden. Dieses Verbot gilt grundsätzlich unabhängig vom Kündigungsgrund. Eine während dieser sog. Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und bleibt damit wirkungslos. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist zwar wirksam, jedoch steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still und läuft erst ab der 17. Woche nach der Geburt weiter. Von den Kündigungsschutzbestimmungen bestehen allerdings gewisse Ausnahmen. Insbesondere sind diese nicht anwendbar bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei einvernehmerlicher Vertragsauflösung durch gegenseitige Vereinbarung oder bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 ff. OR).
Das Arbeitsgesetz regelt in Art. 35a, dass eine Mutter während acht Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten darf. Bis zur 16. Woche kann sie wieder beschäftigt werden, aber nur mit ihrer Einwilligung. Gemäss Art. 329f OR haben Arbeitnehmerinnen nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 98 Tagen (14 Wochen), der an einem Stück zu beziehen ist.
Während des Mutterschaftsurlaubs sieht das Erwerbsersatzgesetz die Zahlung einer Mutterschaftsentschädigung vor. Die Mutter hat dabei Anspruch auf 80% ihres Lohnes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für die Berechnung des Lohnes wird der durchschnittliche Bruttolohn der zwölf vorangegangen Monate herangezogen. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit vor Ablauf der 98 Tage wieder aufnimmt.
Der Arbeitgeber hat gemäss Arbeitsgesetz einen geeigneten Raum einzurichten, in welchem die Arbeitnehmerin ihr Kind stillen kann. Darüber hinaus hat sie im ersten Lebensjahr des Kindes den Anspruch darauf, dass die benötigte Zeit für das Stillen oder Abpumpen zur Verfügung gestellt und als bezahlte Arbteiszeit vergütet wird (Art. 35a ArG). Die dafür zu gewährende Mindestzeit ist in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgehalten und ist abhängig davon, wie lang der Arbeitstag dauert.
In der Schweiz besteht kein im Bundesrecht geregelter Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub. Der Vater kann bei der Geburt seines Kindes im Rahmen der «üblichen freien Tage» (Art. 329 Abs. 3 OR) Anspruch auf einen Urlaub geltend machen. Heute werden dem Vater bei Geburt eines Kindes in der Regel ein bis zwei bezahlte Urlaubstage gewährt. Einzelne Branchen oder Unternehmen sehen einen Vaterschaftsurlaub vor. Die Dauer und Entschädigung dieser Urlaube variieren stark.
Am 4. Juli 2017 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» eingereicht, mit der ein mindestens vierwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt werden soll. In seiner am 1. Juni 2018 verabschiedeten Botschaft beantragt der Bundesrat, dass die Bundesversammlung die Initiative bei Volk und Ständen zur Ablehnung empfiehlt. Der Bundesrat begründet seine Ablehnung vor allem mit der zusätzlichen finanziellen Belastung und den organisatorischen Herausforderungen für die Unternehmen und erachtet den Ausbau eines bedarfsgerechten familienergänzenden Kinderbetreuungsangebots als prioritär. Die Behandlung in den Räten sowie die Volksabstimmung stehen noch aus.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre «Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen» des SECO.
www.seco.admin.ch
www.kmu.admin.ch
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