Schweizer Zivilprozessordnung wird punktuell revidiert

Schweizer Zivilprozessordnung wird punktuell revidiert

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Am 26. Februar 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer punktuellen Anpassung der Zivilprozessordnung verabschiedet, mit der die Praxistauglichkeit und die Rechtsdurchsetzung verbessert werden sollen. Lesen Sie hier, was die Kernpunkte der Vorlage sind.

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft und vereinheitlichte das vormals kantonal geregelte Prozessrecht auf eidgenössischer Ebene. Die ZPO hat sich in den vergangenen gut neun Jahren weitgehend bewährt. Nur in Einzelaspekten, namentlich bei den Prozesskosten, der Möglichkeit zur Koordination mehrerer Ansprüchen und Verfahren sowie dem kollektiven Rechtsschutz, förderte die Nutzungspraxis seit der Einführung Schwachpunkte zu Tage. Punktuelles Verbesserungspotential wurde insbesondere auch in zwei politischen Motionen aus den Jahren 2013 (13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung») und 2014 (14.4008 «Anpassung der Zivilprozessordnung») zum Ausdruck gebracht wurde.

Um die identifizierten Schwachstellen zu beheben, arbeitete der Bundesrat einen Vorentwurf zur Änderung der ZPO aus, den er im März 2018 in Vernehmlassung schickte. Die nun vorliegenden Vernehmlassungsergebnisse zeigen breite Zustimmung für die Vorschläge des Bundesrats. Einzig bezüglich der geplanten Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung (unter anderem durch ein umfassendes Verbandsklagerecht und ein sogenanntes Gruppenvergleichsverfahren; vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. j und k, Art. 89 und Art. 89a sowie Art. 352a–352k VE-ZPO) waren die Rückmeldungen gespalten. Daher hat der Bundesrat entschieden, diese umstrittenen Aspekte aus der Vorlage herauszulösen und separat zu behandeln.

Die Revisionsarbeiten mündeten am 26. Februar 2020 im Entwurf des Bundesrats zur Änderung der Zivilprozessordnung und der zugehörigen Botschaft. Nun steht die Beratung im Parlament an.

Die Kernpunkte der Revision im Überblick

Reduktion der Kostenbarrieren

Ein Hauptkritikpunkt an der geltenden ZPO besteht im Bereich der Prozesskostenrechts: Gerade mittelständische Kläger, die weder sehr vermögend sind noch in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, können sich aktuell das Prozessieren aufgrund der finanziellen Hürden häufig nicht leisten. Mit einer Reihe von Erleichterungen sollen diese faktischen Zugangsschranken zur Justiz beseitigt werden.

So ist vorgesehen, den Gerichtskostenvorschuss zu reduzieren: Konnte das Gericht die klagende Partei bisher verpflichten, die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten zu bevorschussen, soll der Vorschuss zukünftig in den meisten Fällen auf maximal die Hälfte dieses Betrags beschränkt sein (Art. 98 E-ZPO). Volle Vorschüsse sind allerdings weiterhin unter anderem für Schlichtungs-, Rechtsmittel-, Handelsgerichts- und die meisten summarischen Verfahren möglich.

Weiter soll die Liquidation der Prozesskosten neu geregelt werden. Heute werden die Prozesskosten ungeachtet dessen, welche Partei schlussendlich kostenpflichtig wird, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Dies führt dazu, dass der Kläger, der den Kostenvorschuss gezahlt hat, im Falle seines Obsiegens das Inkassorisiko der Gegenpartei trägt, da er das zuviel Bezahlte von dieser erhältlich machen muss (gegebenenfalls wiederum klageweise). Zukünftig soll eine Verrechnung nur noch insoweit erfolgen, als derjenige, der den Vorschuss bezahlt hat, vom Gericht auch zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet wird; wer mehr bevorschusst hat, als er zahlen muss, erhält den Überschuss zurückerstattet und Fehlbeträge werden gemäss der finalen Kostenverteilung nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 und 2 E-ZPO). Damit trägt inskünftig der Staat und nicht mehr die Parteien das Inkassorisiko, soweit es nicht durch Vorschüsse gedeckt ist.

Erleichterung der Verfahrenskoordination

Hängen verschiedene Ansprüche oder Verfahren inhaltlich zusammen (zum Beispiel, weil zwischen denselben Parteien mehrere Forderungen umstritten sind), ist in vielen Fällen eine koordinierte Erledigung in einem einheitlichen Verfahren effizient. Hierfür stehen bereits nach geltendem Recht verschiedene Instrumente wie Streitgenossenschaft, Streitverkündung(sklage), Klagehäufung und Widerklage zur Verfügung. Deren Handhabung hat das Bundesgericht in den letzten Jahren verschiedentlich präzisiert. Um die Verfahrenskoordination in Zukunft noch weiter zu vereinfachen, sieht der Gesetzesentwurf punktuelle Anpassungen der betreffenden Bestimmungen vor und kodifiziert im Interesse der Rechtssicherheit verschiedene Aspekte der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Praxis.

So soll beispielsweise künftig die Zulässigkeit einer Klagehäufung (d.h. des gleichzeitigen Geltendmachens mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei) nicht mehr daran scheitern, dass streitwertbedingt für die einzelnen Ansprüche nicht dieselbe sachliche Zuständigkeit und Verfahrensart gilt (Art. 90 Abs. 2 E-ZPO). Erleichterungen, die in dieselbe Richtung zielen, sind auch im Bereich der einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 E-ZPO), der Streitverkündungsklage (Art. 81 Abs. 1 und 2 und Art. 82 Abs. 1 E-ZPO) und der Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis E-ZPO) vorgesehen.

Stärkung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren, das sich in der Praxis bewährt hat, soll in einzelnen Punkten gestärkt werden.

So räumt der Gesetzesentwurf der klagenden Partei beispielsweise neu auch bei Verfahren, für die ein Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist, die Möglichkeit ein, wahlweise ein Schlichtungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 198 Abs. 1 lit. f und Art. 199 Abs. 3 E-ZPO). Unter anderem eröffnet dies in gewissen Konstellationen eine erleichterte Option zur Unterbrechung der Verjährung, etwa wenn eine solche nicht mittels Betreibung erreicht werden kann.

Weiter wird die Kompetenz zur Erstellung von Urteilsvorschlägen (neu Entscheidvorschläge genannt) ausgebaut: Während die diesbezügliche Streitwertgrenze bisher bei CHF 5’000 lag, kann die Schlichtungsbehörde den Parteien zukünftig in Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 10’000 einen Vorschlag zur Erledigung unterbreiten (Art. 210 Abs. 2 lit. c E-ZPO).

Weitere interessante Neuerungen

Erwähnenswert sind schliesslich auch folgende Anpassungsvorschläge im bundesrätlichen Entwurf:

  • Grundlagen für die Einrichtung besonderer internationaler Handelsgerichte: Neben einer Präzisierung der Voraussetzungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte (Art. 6 Abs. 2, 3 und 6 E-ZPO) schafft der Gesetzesentwurf auch den Rahmen für besondere internationale Handelsgerichte in den Kantonen. Diese können vorgesehen werden Streitigkeiten mit Streitwerten von CHF 100’000 und höher, welche die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betreffen, wenn die Parteien zustimmen und mindestens eine von ihnen im Zeitpunkt dieser Zustimmung nicht in der Schweiz ansässig ist (Art. 6 Abs. 4 lit. c E-ZPO). Diese Neuerung, die auf die Etablierung der Schweiz als Gerichtsstand für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten abzielt, ermöglicht es den Parteien neu, eine Vereinbarung hinsichtlich der sachlichen (und nicht nur – wie bislang – der örtlichen) Zuständigkeit zu treffen und dies unabhängig davon, ob die Parteien in einem Handelsregister eingetragen sind oder nicht.
  • Flexiblere Handhabung der Verfahrenssprache: Neu können Verfahren auf Antrag sämtlicher Parteien in einer anderen als der am Gerichtsort geltenden Landessprache oder auf Englisch durchgeführt werden, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (Art. 129 Abs. 2 E-ZPO).
  • Neues Mitwirkungsverweigerungsrecht für unternehmensinterne Rechtsabteilungen: Unter geltendem Recht können externe Anwältinnen und Anwälte die Mitwirkung bei der zivilprozessualen Beweiserhebung verweigern und Anwaltskorrespondenz kann vom Gericht nicht ediert werden. Für unternehmensinterne Rechtsabteilungen besteht kein entsprechendes Privileg. Der Entwurf sieht nun ein neues Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristinnen und -juristen vor (Art. 160a E-ZPO).
  • Modernisierung von Befragungen und deren Protokollierung: Neu besteht die explizite Möglichkeit, Zeugen, Gutachter und Parteien auch mittels Videokonferenz oder ähnlicher technischer Mittel einzuvernehmen (Art. 170a, Art. 176a, Art. 187 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 193 E-ZPO).
  • Parteigutachten werden zukünftig ausdrücklich als Urkundenbeweismittel erfasst (Art. 177 E-ZPO).
  • Diverse Anpassungen im Familienverfahrensrecht sollen den Prozess vereinfachen (vgl. insbesondere Art. 288 Abs. 2 und Art. 291 Abs. 3 E-ZPO).

Weiterer Prozess und Inkrafttreten

Als nächstes steht die Beratung des Entwurfs durch National- und Ständerat an. Diese ist noch nicht terminiert. Daher ist derzeit auch noch nicht abschätzbar, auf welchen Zeitpunkt mit einem Inkrafttreten der revidierten ZPO gerechnet werden kann. Wann die separate Vorlage zur kollektiven Rechtsdurchsetzung präsentiert wird, ist ebenfalls noch nicht bekannt.


Quellen und weiterführende Informationen:

Alle offiziellen Dokumente und Informationen zur ZPO-Revision sind auf der Website des Bundesamts für Justiz abrufbar.

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