Was erwartet Sie ab dem 1. Januar 2021?

Was erwartet Sie ab dem 1. Januar 2021?
Copyright: Immo Wegmann

Autor: Michelle Murri

Hochschule Luzern - W Wissenschaftliche Mitarbeiterin
michelle.murri@hslu.ch

Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Kurz vor dem Jahreswechsel möchten wir Ihnen einige Gesetzesänderungen, die per 1. Januar 2021 eintreten, nicht vorenthalten. Was erwartet Sie im neuen Jahr?

2 Wochen entschädigter Vaterschaftsurlaub

Die in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommene Änderung der Erwerbsersatzordnung (EO) zum entschädigten Vaterschaftsurlaub wird per 1. Januar in Kraft treten. Der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstagen) kann innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes flexibel bezogen werden. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung erlischt bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wir der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte davon.

Lesen Sie mehr ->

Bessere Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit

Da die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit bis dato schwierig sein konnte, besteht ab dem 1. Januar 2021 neu eine Lohnfortzahlung für die Betreuung eines kranken oder verunfallen Angehörigen (Familienmitglieder oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen).

Bei kurzfristigen Arbeitsabwesenheiten aufgrund eines kranken oder verunfallten Angehörigen, wird ein bezahlter Urlaub für die Arbeitnehmenden eingeführt. Dieser Urlaub beträgt maximal drei Tage pro Fall und nicht mehr als 10 Tage pro Jahr. (Die Änderung des Arbeitsgesetzes ändert nichts an der geltenden Regelung mit Bezug auf Kinder. Im Rahmen des OR kann die Betreuung von kranken Kindern nach wie vor nach Art. 324a OR erfolgen.)

Zudem wird der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können.


Weiterführung der beruflichen Vorsorge

Der neue Art. 47a BVG wird per 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dieser regelt, dass BVG-Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres auf freiwilliger Basis weiterversichert bleiben, sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Bisher müssten diese Personen ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. So haben ältere Mitarbeitende die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen, und behalten insbesondere ihren Anspruch auf einen Rentenbezug.


Öffentliches Beschaffungswesen: Abkehr von der «Geiz ist geil» Mentalität

Per 1. Januar 2021 tritt das neue Beschaffungsrecht des Bundes in Kraft (BöB). Unter dem Slogan «Geiz und Dumping sind nicht geil» liegt bei der neuen Regulierung der Fokus auf Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit (Art. 41 BöB). Die Bedeutung des Preises wird relativiert. Gemäss Art. 41 BöB soll das «vorteilhafteste Angebot» den Zuschlag erhalten, womit der Fokus stärker auf einem Qualitätswettbewerb liegt. So können die Nachhaltigkeit, der Innovationsgehalt, die Plausibilität des Angebots sowie die Verlässlichkeit des Preises, die Überprüfungspflicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten oder die Zwei-Couvert-Methode, bei welcher die qualitativen und preislichen Aspekte eines Angebots separat geprüft werden, als Zuschlagskriterien verwendet werden. 

Zudem wird mit der Totalrevision des BöB ein einheitliches Beschaffungsgesetz für Bund und Kantone geschaffen, dass eine Harmonisierung der öffentlichen Beschaffungspraxis mit sich bringen wird.

Lesen Sie mehr ->


Eine komplette Übersicht über die per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Erlasse finden Sie hier.

Mit diesen Worten wünschen wir vom Kompetenzzentrum Management und Law erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.