Corona-Impftermin während der Arbeitszeit – Was sagt das Recht?

Corona-Impftermin während der Arbeitszeit – Was sagt das Recht?

Nachdem die COVID 19-Impfung bislang den Risikogruppen vorbehalten war, kann sich inzwischen an den meisten Orten jedermann für einen Impftermin anmelden. Die Termine sind begehrt und bei deren Vergabe kann meist nicht auf anderweitige Verpflichtungen oder die Arbeitszeiten der Impfwilligen Rücksicht genommen werden. Viele Arbeitnehmende fragen sich daher aktuell, ob sie einen Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen dürfen und ob die Arbeitgeberin ihnen dafür bezahlte Freizeit gewähren muss.

Diese Fragen hat das Zentralschweizer Fernsehen Tele 1 am vergangenen Freitag Ueli Grüter gestellt. Die Kurzfassung der Antwort des Rechtsanwalts und Dozenten des Kompetenzzentrums Management & Law: Ja.

Anspruch auf Freizeit für Impftermin

Betreffend die Gewährung von Freizeit für das Wahrnehmen des Impftermins verweist Ueli Grüter auf Art. 328 sowie Art. 329 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR). Gemäss Art. 328 OR müsse die Arbeitgeberin auf die Gesundheit des Arbeitnehmers «gebührend Rücksicht nehmen». Und Art. 329 Abs. 3 OR verpflichte die Arbeitgeberin dazu, dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit (sog. «übliche freie Tage und Stunden») zu gewähren. Gestützt auf diese Regeln geht Ueli Grüter davon aus, dass Arbeitnehmende einen Anspruch darauf haben, einen Corona-Impftermin auch während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Obwohl Termine nach Art. 329 Abs. 3 OR grundsätzlich mit der Arbeitgeberin abzusprechen sind, sei dies bei einem Corona-Impftermin, mindestens aktuell, nicht möglich, da die Termine von den Kantonen ohne Absprache zugewiesen werden und eine Verschiebung zu einer grösseren, gesundheitsgefährdenden Verzögerung führen kann. Selbstverständlich sei der Arbeitgeber über die geplante Absenz vorab und rechtzeitig zu informieren.

Voller Lohnanspruch trotz Impf-Absenz

Gestützt auf Art. 324a OR, der eine zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeten Absenzen vorsieht, ist der Rechtsanwalt und Dozent zudem der Auffassung, dass die Arbeitgeberin den Lohn wegen des Corona-Impftermins nicht kürzen darf.

Den Beitrag in den Tele 1-Nachrichten vom Samstag, 15. Mai 2021, können Sie hier ansehen.

Zudem hat Ueli Grüter auch einen Beitrag zur Thematik auf seinem Juristenfutter-Blog veröffentlicht.

Kommentare

0 Kommentare

Kommentar verfassen

Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.