Verträge entstehen durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, so besagen es Art. 1 des Schweizer Obligationenrechts und viele ausländische Vertragsrechtserlasse. Diese Willensäusserung erfolgt typischerweise mündlich oder in Textform. Aber könnte ein Vertrag beispielsweise auch durch ein 👍-Emoji entstehen?
Das wollte der Tagesanzeiger kürzlich von Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern, wissen. Denn tatsächlich gibt es inzwischen bereits diverse Gerichtsverfahren, in denen Emojis und deren Bedeutung eine zentrale Rolle spielten, gerade wenn es um den Abschluss von Verträgen geht.
Für Ueli Grüter steht ausser Frage, dass Verträge auch per Emoji abgeschlossen und verbindlich werden können. Ob er mit dieser Meinung die überwiegende Ansicht in Juristenkreisen repräsentiert oder alleine dasteht, und was es im Kontext von Emojis aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt, lesen Sie im Tagesanzeiger:
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