Unbezahlter Urlaub – Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Unbezahlter Urlaub – Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Autorin: Lia Lüdi

Hochschule Luzern - W Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Im letzten Beitrag «Endlich Ferien! – Und was sagt das Arbeitsrecht?» hier auf dem Management & Law-Blog wurden die Essentials rund um das Thema Ferien in einem fiktiven Dialog zwischen Johanna und der HR Abteilung ihres Arbeitgebers erläutert. Doch was, wenn der reguläre Ferienanspruch nicht genügt? Dann kommt allenfalls ein unbezahlter Urlaub in Frage. Auch in diesem Kontext stellen sich juristische Fragen. Diese werden im heutigen Blog-Beitrag beantwortet.

Johanna, die mittlerweile am Strand sitzt und die Sonne geniesst, entschliesst sich, anhand einer Internetrecherche die wichtigsten Dinge für ihre geplante Weltreise herauszufinden. Sobald sie nämlich aus den Ferien zurück ist, möchte sie mit ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeit von unbezahltem Urlaub sprechen. Werfen Sie einen Blick in Johannas Notizbuch, um herauszufinden was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist:

Ausgangslage

Mein Arbeitgeber hat mir gemäss Art. 329a OR wenigstens 4 Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren. Während dieser Zeit erhalte ich den vollen Lohn.

Über diesen bezahlten Ferienanspruch hinaus habe ich grundsätzlich kein Anrecht auf zusätzliche unbezahlte Ferien, es ist jedoch möglich diese mit meinem Arbeitgeber zu verhandeln. Normalerweise wird eine solche Auszeit als Belohnung für gute Arbeit gewährt und/oder um die Arbeitgeberattraktivität zu steigern. Beim unbezahlten Urlaub werde ich für eine bestimmte Zeit von meiner Arbeitspflicht befreit, der Arbeitsvertrag bleibt jedoch bestehen.

Allgemeine Bestimmungen

Während dieser Zeit schuldet mir der Arbeitgeber keinen Lohn und der Anspruch auf den 13. Monatslohn wird entsprechend der Dauer meiner Abwesenheit gekürzt.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber und ich unsere Abmachungen betreffend der Dauer, der vorhergesehenen Kürzung des 13. Monatslohns und so weiter schriftlich festhalten.

Für jeden Monat der unbezahlten Ferien, kann mein regulärer Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden.

Kündigung während Auszeit

Da das Arbeitsverhältnis weiter besteht, darf mir mein Arbeitgeber auch die Kündigung aussprechen. Grundsätzlich startet die Kündigungsfrist jedoch erst dann, wenn ich die Arbeit nach der unbezahlten Auszeit wieder aufnehme.

Auswirkungen der Auszeit auf meinen Versicherungsschutz:

AHV/IV/EO
Während des unbezahlten Urlaubs sind keine Beiträge geschuldet. Da je nach Dauer der Auszeit eine grössere Lücke entstehen könnte, ist es sinnvoll, diese auszurechnen und mögliche Lücken durch Nachzahlung der Beiträge zu schliessen.

Arbeitslosenversicherung
Während des unbezahlten Urlaubs sind keine Beiträge geschuldet.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach dem unbezahlten Urlaub, sofern vor der Auszeit während der Rahmenfrist von 2 Jahren mindestens 12 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Berufliche Vorsorge und Risikoversicherung
Der Arbeitgeber muss während der Auszeit keine Beiträge bezahlen.
30 Tage nach der letzten Lohnzahlung endet der Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität (Risikoversicherung). Ich kann im BVG Reglement nachsehen, ob meine Pensionskasse eine Möglichkeit bietet, auch während einer Auszeit weiterhin Beiträge einzuzahlen. Je nach Pensionskasse ist es möglich, die Risikoversicherung gegen Bezahlung weiterzuführen (normalerweise bis zu 24 Monate). Auch den Sparprozess kann man teilweise weiterlaufen lassen: in diesem Fall übernehmen die Arbeitnehmenden in der Regel
die monatlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

Familienzulagen
Diese Zulagen werden weiter ausbezahlt, allerdings nur für den laufenden und die darauf folgenden 3 Monate.

Unfallversicherung
Auch hier endet der Versicherungsschutz nach 30 Tagen.
Wenn die unbezahlte Auszeit länger als 30 Tage ist, kann ich eine Abredeversicherung beim Unfallversicherer meines Arbeitgebers abschliessen. Diese ist eine Weiterführung der obligatorischen Unfallversicherung und bietet während maximal 180 Tagen Schutz für Nichtbetriebsunfälle (ein Betriebsunfall ist ausgeschlossen, da ich während meines unbezahlten Urlaubs
nicht bei der Arbeit bin). Danach müsste ich allenfalls bei meiner Krankenkasse eine Unfallversicherung abschliessen (vgl. Grafik).

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