Eine neue Umfrage von ITZ, Hochschule Luzern, CSEM und Technopark Luzern zeichnet ein beeindruckendes Bild der Zentralschweizer Start-up-Szene: Die Zahl der Vollzeitstellen ist seit 2021 um 216 Prozent gewachsen, die nationale Wertschöpfung hat sich beinahe versechsfacht. Gleichzeitig bleibt die Finanzierung die grösste Sorge der befragten Unternehmen, noch vor dem Marktzugang und den Fachkräften.
In einem Beitrag in der Luzerner Zeitung vom 28. Mai 2026 macht Professor Dr. Christoph Hauser von der Hochschule Luzern dabei auf einen Punkt aufmerksam, der wirtschaftlich naheliegend, rechtlich jedoch limitiert ist: Die ersten Kundinnen und Kunden sind für junge Unternehmen entscheidend, und die öffentliche Hand könnte hier eine wichtige Rolle spielen, wenn dies nicht mit dem Wettbewerbsgedanken kollidieren würde, dem Kantone und Gemeinden über das Beschaffungsrecht unterworfen sind. Was bedeutet das konkret?
Laut der Umfrage erzielt gut die Hälfte der befragten Start-ups bereits Umsatz in der Zentralschweiz, rund 70 Prozent in der übrigen Schweiz. Öffentliche Aufträge könnten diese ersten Umsätze zusätzlich absichern, ohne dass dafür, anders als bei Krediten oder Beteiligungskapital, neues Risikokapital nötig wäre. Die Idee liegt nahe: Warum sollten die Kantone und Gemeinden nicht die sowieso schon vorhandenen Beschaffungsbudgets gezielt zur Förderung der eigenen Start-up-Szene einsetzen? Schliesslich werden Start-ups auch in anderer Form unterstützt. Als einer der ersten Kunden zu fungieren, würde den Start-ups je nachdem mehr helfen als Coachings oder finanzielle Beiträge, weil dann Produkte der Start-ups in einen vorzeigbaren Einsatz kämen.
Das Beschaffungsrecht verlangt Wettbewerb, nicht Standortpolitik
Hier kommt jedoch das öffentliche Beschaffungsrecht ins Spiel und setzt eine Grenze. Bund, Kantone und Gemeinden, die öffentliche Aufträge vergeben, sind dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) beziehungsweise der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) unterstellt. Deren Zweck ist unter anderem, einen wirksamen Wettbewerb unter möglichst vielen Anbieterinnen und Anbietern sicherzustellen und Auftraggebenden zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zu verpflichten. Ergänzend untersagt das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) den Kantonen und Gemeinden ausdrücklich, ortsansässige Anbieterinnen gegenüber Anbieterinnen aus anderen Regionen der Schweiz zu bevorzugen, bzw. ortsfremden Anbieterinnen den Marktzugang zu verweigern (Art. 3, BGBM). Eine Regel wie „Zentralschweizer Start-ups erhalten bei städtischen Aufträgen Vorrang” wäre damit rechtlich wohl nicht vertretbar, unabhängig davon, wie wünschenswert sie wirtschaftspolitisch erscheinen mag.
Das revidierte Beschaffungsrecht (seit 2021 bei Bund und Kantonen weitgehend harmonisiert) hat den Massstab für den Zuschlag bewusst erweitert: es soll nicht mehr das günstigste, sondern das vorteilhafteste Angebot gewinnen in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren. Damit dürfen Innovationsgehalt, Qualität und Nachhaltigkeit explizit als Zuschlagskriterien gewichtet werden. Das sind Kriterien, bei denen junge, technologieorientierte Unternehmen punkten können, ohne dass ihre regionale Herkunft eine Rolle spielen muss. Konkret bestehen im BöB und im IVöB verschiedene Instrumente, dies zu realisieren:
– Das Dialogverfahren: (Art. 24, BöB): Bei komplexen oder innovativen Leistungen kann die Auftraggeberin den Leistungsgegenstand im Austausch mit den Anbietenden konkretisieren. Dies ist hilfreich, wenn eine Lösung oder ein Produkt noch nicht abschliessend ausgereift ist, wie das bei innovativen Start-up-Produkten oft der Fall ist.
– Freihändige Beschaffung von Prototypen: (Art. 21 Abs. f BöB): Für Erstanfertigungen oder neuartige Leistungen, die im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs- oder Neuentwicklungsauftrags zu Testzwecken beschafft werden, ist eine freihändige Vergabe ohne ordentliche Ausschreibung möglich.
– Freihändige Vergabe unterhalb der Schwellenwerte: Für kleinere Pilotaufträge gelten die ordentlichen Regelungen zu Vergaben nicht in voller Strenge, was Gemeinden Spielraum für punktuelle Zusammenarbeit mit lokalen Anbietern gibt.
Was zudem bleibt: Information statt Bevorzugung
Hauser selbst weist im Artikel auf einen Ausweg hin: Auf Ebene Information und Marketing gebe es eher Ansätze für eine gezielte Förderung als bei der eigentlichen Vergabeentscheidung. Das lässt sich mit dem Beschaffungsrecht vereinbaren, sofern eine Bedingung eingehalten wird: Verzeichnisse lokaler Anbieterinnen, Lieferantentage oder Informationsveranstaltungen zu Einladungsverfahren schaffen Markttransparenz, ohne selbst eine Zuschlagsentscheidung vorwegzunehmen. Dies gilt aber nur, wenn sie allen interessierten Unternehmen offenstehen und nicht gezielt nur lokalen Anbieterinnen einen Informationsvorsprung verschaffen. Sonst droht genau das, was das Gesetz mit der Regelung zur «Vorbefassung» (Art. 14, BöB) verhindern will: Wer als Anbieterin bereits im Vorfeld eines Verfahrens Wissen oder Kontakte erlangt hat, die anderen nicht zugänglich waren, muss dafür ausgeglichen oder vom Verfahren ausgeschlossen werden. Wirtschaftsförderung und Beschaffungsrecht schliessen sich also nicht komplett aus. Es gilt, an der richtigen Stelle und mit offenem Adressatenkreis anzusetzen.
Für Zentralschweizer Start-ups bedeutet das: Wer öffentliche Aufträge als ersten Umsatzkanal nutzen will, sollte nicht auf regionale Sympathie setzen, sondern die bestehenden Innovationsinstrumente des Beschaffungsrechts kennen und sich aktiv als qualitativ überzeugende Anbieterin positionieren. Für Start-ups kann dies anspruchsvoller sein, als für etablierte Unternehmen, die die Mechanismen des Vergaberechts seit Jahren anwenden. Für Gemeinden und Kantone gilt umgekehrt: Wer die eigene Start-up-Szene unterstützen will, kann dies über innovationsfreundliche Verfahren und aktive Marktinformation tun, nicht aber über eine Bevorzugung aufgrund des Standorts. Gerade angesichts der im LZ-Artikel beschriebenen Finanzierungslücke wäre es schade, dieses rechtlich zulässige Potenzial ungenutzt zu lassen.
Quellen und weitere Informationen:
Vergleichsdokument zur Revision des Beschaffungsrechts
Erläuterungen zur Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
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