Justiz in Coronazeiten: Dürfen Gerichte via Zoom verhandeln?

Justiz in Coronazeiten: Dürfen Gerichte via Zoom verhandeln?

Autorin: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch

Nein, entschied das Schweizer Bundesgericht in seinem kürzlich publizierten Urteil 4A_180/2020. Unter der geltenden ZPO dürften Hauptverhandlungen in Zivilprozessen nicht gegen den Willen der Parteien per Videokonferenz durchgeführt werden.

Hintergrund des zur Publikation vorgesehenen Urteils 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020, das mit Medienmitteilung vom 7. August 2020 kommuniziert wurde, war ein Zivilverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, in dem sich die Parteien seit Mai 2018 über die Aushändigung von Aktienzertifikaten stritten. Ende Februar 2020 wurde die mündliche Hauptverhandlung auf den 7. April 2020 anberaumt. Angesichts der in der Folge immer akuter werdenden Coronasituation ordnete das Gericht am 24. März 2020 an, dass die Verhandlung via Zoom durchgeführt werde. Die beklagte Partei verlangte daraufhin erfolglos die Absage bzw. Verschiebung der Verhandlung. An der Videokonoferenz am 7. April 2020 nahm die Beklagte nicht teil und zog den Entscheid, mit welchem das Handelsgericht die Klage gegen sie vollumfänglich guthiess, mit Beschwerde ans Bundesgericht weiter (Urteil HG180093-O vom 7. April 2020; digital noch nicht verfügbar).

Keine gesetzliche Grundlage im geltenden Recht

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung nach rechtskonformer Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück, da das Handelsgericht für die Anordnung einer Videokonferenz gegen den Willen einer Partei über keine gesetzliche Grundlage verfügte. Die geltende Zivilprozessordnung konzipiere die Hauptverhandlung in den Art. 228 ff. ZPO als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder.

Beim Erlass der ZPO habe der Gesetzgeber den elektronischen Kommunikationsformen Rechnung getragen, so der Bundesgerichtsentscheid unter Bezugnahme auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 (vgl. insbesondere Abschnitt 4.2). Das Bundesgericht verweist insbesondere auf die Bestimmungen zur elektronischen Einreichung von Parteieingaben (vgl. Art. 130 ZPO) und der elektronischen Gerichtszustellung mit ausdrücklicher Einwilligung der Parteien (vgl. Art. 139 ZPO) sowie auf Art. 235 ZPO, der die optionale und zusätzliche Protokollierung von Verhandlungen per Videoaufzeichnung vorsieht. Auf die Aufnahme einer Möglichkeit, mündliche Verhandlungen via Audio-, Video- oder E-Mailkonferenz durchzuführen, sei beim Erlass der ZPO demgegenüber bewusst verzichtet worden.

Digitale Möglichkeiten der ZPO-Revision erst in Diskussion

In der derzeit laufenden ZPO-Revision wird ein erweiterter Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren diskutiert (vgl. Art. 170a, Art. 187 und Art. 193 E-ZPO und Botschaft vom 26. Februar 2020). Dies ändert allerdings gemäss den höchstrichterlichen Erwägungen nichts daran, dass de lege lata eine Rechtsgrundlage für die verpflichtende Anordnung einer Videodurchführung von Hauptverhandlungen gegen den Willen der Parteien fehlt. Entsprechenden gesetzgeberischen Entwicklungen kann und soll nach Auffassung des Bundesgerichts nicht durch Richterrecht vorgegriffen werden.

Auch das weitere Argument des Handelsgerichts, wonach sich die Terminfindung im vorliegenden Fall äusserst schwierig gestaltete, und dessen Verweis auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verwarf das Bundesgericht.

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht noch nicht in Kraft

Ebenso nicht zu überzeugen vermochte das Bundesgericht die Bezugnahme auf die ausserordentliche Lage der Corona-Pandemie.

Dabei spielte im vorliegenden Fall auch eine entscheidende Rolle, dass die bundesrätliche COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, die den Einsatz von Videokonferenzen unter gewissen Umständen auch ohne Einwilligung der Parteien ermöglicht, erst am 20. April 2020 – und damit erst nach der umstrittenen Hauptverhandlung vom 7. April 2020 – in Kraft trat.

Bundesgerichtliche Vorbehalte und digitale Zukunft des Gerichtswesens

Insgesamt, so das klare und simple Fazit des Bundesgerichts, konnte sich das Vorgehen des Handelsgerichts nicht auf eine adäquate gesetzliche Grundlage stützen und – angesichts der abschliessenden Regelung im Gesetz – kam auch eine richterrechtliche Lückenfüllung nicht in Betracht, um den praktischen Schwierigkeiten des Falls zu begegnen.

Zu den generellen Sicherheitsbedenken gegenüber Zoom, welche die beschwerdeführende Partei im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls vorgebracht hatte, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Dies erscheint aus judikativer Sicht nach den vorgängigen Erwägungen folgerichtig, obschon eine höchstrichterliche Einschätzung in diesem hochbrisanten Bereich selbstredend spannend gewesen wäre.

Ganz allgemein fällt auf, dass die spezifische Sachverhaltskonstellation dem Bundesgericht den vorliegenden Entscheid relativ einfach gemacht hat. In diesem Sinne sind die konkreten Erwägungen in ihrer weitergehenden Bedeutung wohl nicht zu überschätzen.

Aufhorchen lässt vor diesem Hintergrund allerdings die Erwägung 3.5. des Entscheids, wo das Bundesgericht generell darauf hinweist, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz verschiedene rechtliche und praktische Fragen aufwerfe. Die alsdann folgende Liste der höchstrichterlichen Vorbehalte ist gewichtig: Neben praktischen Aspekten etwa im Bereich des Säumnisrechts bei technischen Problemen oder des Rechtshilferechts, wenn sich Parteien vom Ausland zuschalten, adressiert das Bundesgericht datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Themen und verweist auf verfahrensrechtliche Grundsätze wie die Verfahrensöffentlichkeit, das Unmittelbarkeitsprinzip, den Parteianspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten.

In den aufgeworfenen – und durchaus berechtigten – Fragen werden zentrale Herausforderungen bei der Digitalisierung der Justiz deutlich. Gerade mit Blick auf das im Rahmen der laufenden ZPO-Revision geäusserte Ziel, die Schweiz als modernen internationalen Justizplatz zu positionieren, gilt es, diese Herausforderungen von gesetzgeberischer Seite mit Umsicht, aber auch rasch und mutig anzugehen.

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