Was vor einigen Wochen noch in weiter Ferne schien, rückt mit dem Herbstwetter immer näher: In den Medien wird angesichts der drohenden Gasengpässe bereits über behördlich angeordnete maximale Raumtemperaturen diskutiert. Aus mietrechtlicher Perspektive stellt sich hierbei die Frage, ob die frierende Mieterschaft, die ihre Wohnungen nicht mehr beliebig heizen darf, einen Anspruch auf Mietzinsreduktion ableiten kann. Nein, sagt Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern, in einem neuen Blogbeitrag.
Warum der Experte der Auffassung ist, dass die Regelungen zur Mietzinsreduktion nach Art. 259a ff. OR bei behördlicher Heizbeschränkung nicht anwendbar sind, lesen Sie im heutigen Beitrag auf dem Juristenfutter-Blog.
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