booking.com & Co: Schluss mit Bestpreisgarantie

booking.com & Co: Schluss mit Bestpreisgarantie

Autorin: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch

Wer heutzutage eine Übernachtung bucht, tut dies meist über eine Buchungsplattform. Dass booking.com & Co. häufig sogar günstiger sind als eine Direktbuchung beim Hotel, liegt an den Bestpreisgarantien, welche sich die mächtigen Onlineportale über Preisbindungsklauseln ausbedingen. Doch damit ist jetzt Schluss: Heute tritt nämlich ein neuer Artikel im Bundgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, der in der Schweiz solche Preisbindungsklauseln in AGB verbietet.

Schon länger war die Praxis der grossen Plattformen, die den Beherbergungsbetrieben in sogenannten Preisbindungsklauseln Vorgaben für die Preisgestaltung machen und sich dabei selbst eine Bestpreisgarantie sichern, der schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO) und in der Folge auch der Politik ein Dorn im Auge. Nun kommt die 2016 in diesem Zusammenhang initiierte Gesetzesänderung zum Abschluss.

Der im Sommer 2021 hier auf dem Management & Law-Blog publizierte Artikel «Bestpreisgarantie für Buchungsportale – bald vorbei?» fasst die Hintergründe zur damals erst im Vorentwurfsstadium befindlichen gesetzlichen Regelung und deren Vor- und Nachteile umfassend zusammen. Auf diese ausführliche Darstellung kann hier verwiesen werden. Denn der heute in Kraft tretende Art. 8a UWG entspricht inhaltlich weitestgehend der Bestimmung, wie sie damals vorgeschlagen wurde.

Der Blog-Beitrag vom 29. Juli 2021 fasst alles Wichtige rund um Art. 8a UWG zusammen:

Bestpreisgarantie für Buchungsportale – bald vorbei?

Der neue Art. 8a UWG

Der seit heute geltende Art. 8a UWG trägt den Titel «Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben» und liest sich wie folgt:

"Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken."
   

Ziel der am 17. Juni 2022 vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderung ist es, die freie Preis- und Angebotsgestaltung in der Hotellerie sicherzustellen. Damit soll auch der Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungsbetriebe gestärkt werden.

Alle Arten von Preisbindungsklauseln in AGB erfasst

Vom neuen Art. 8a UWG erfasst sind alle Arten von Preisbindungsklauseln (vgl. zu den verschiedenen Arten den oben verlinkten Blog-Beitrag vom 29. Juli 2021), sofern sie in vorformulierten Standardbedingungen der Buchungsportale enthalten sind. Wird eine Paritätsklausel nicht in AGB, sondern im spezifisch zwischen der Plattform und einem Hotel abgeschlossenen Individualvertrag vereinbart, ist sie somit nicht per se verboten.

Klauseln, die gegen Art. 8a UWG verstossen, sind nichtig. Diese Rechtsfolge kann vom betroffenen Beherbergungsbetrieb jederzeit zivilrechtlich geltend gemacht werden. Strafrechtliche Sanktionen sind demgegenüber nicht vorgesehen.

Praktische Auswirkungen auf die Preise und die Tourismusbranche bleiben abzuwarten

Wie stark die neue Verbotsbestimmung in der Praxis die Preise der Tourismusbranche beeinflussen wird, bleibt abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass sich die Auswirkungen von Art. 8a UWG tatsächlich darauf beschränken, solchen Praktiken der mächtigen Buchungsplattformen einen Riegel vorzuschieben, die gesamtwirtschaftlich als schädlich einzustufen sind, und die Wettbewerbsfähigkeit der Hotellerie zu stärken, ohne gleichzeitig die wettbewerbsfördernden und effizienzsteigernden Effekte zu schmälern, welche den betreffenden Plattform-Geschäftsmodellen unbestritten ebenfalls zukommen.

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