31. Oktober 2024
Am 1. November wird im Kanton Luzern, wie in vielen katholischen Kantonen der Schweiz, der Feiertag Allerheiligen gefeiert. Anlässlich solcher nicht-schweizweiter Feiertage stellen sich einige Fragen: muss mir der Arbeitgeber hier zwingend frei geben? Muss dieser Tag als Feiertag vergütet werden? In diesem Beitrag geht Lia Lüdi auf die gesetzlichen Grundlagen und auch die konkreten Regelungen im Kanton Luzern ein.
Auf nationaler Ebene bleibt die Feiertagsregelung vage. Es ist mehrheitlich den Kantonen überlassen, hierzu die Vorgaben zu machen. Laut Art. 110 Abs. 3 BV ist der 1. August der einzige nationale Feiertag, der in der gesamten Schweiz als arbeitsfreier, vergüteter Feiertag gilt. Für alle anderen Feiertage liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen, was zu grossen regionalen Unterschieden führt. Die Kantone sind laut Art. 20a Abs. 2 ArG dazu berechtigt, acht zusätzliche, religiöse Feiertage dem Sonntag gleichzusetzen. Wenn ein Feiertag einem Sonntag gleichgesetzt wird, gilt laut Art. 18 ArG grundsätzlich ein Verbot, ohne entsprechende Bewilligung zu arbeiten.
Die gleichen Ausnahmen wie bei der Sonntagsarbeit gelten hier auch. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, benötigen Unternehmen, die dem Arbeitsgesetz unterliegen, eine arbeitsrechtliche Bewilligung zur Sonntagsarbeit (gegebenenfalls auch eine polizeiliche Erlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz). Betriebe, die in der Verordnung II zum ArG vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen sind – wie z.B. Spitex-Dienste sowie Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen – benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung.
Die Kantone können neben den acht gesetzlichen Feiertagen, die dem Sonntag gleichgestellt sind, zusätzliche Feiertage festlegen. Diese gelten arbeitsrechtlich als Werktage, und Unternehmen können verlangen, dass Arbeitnehmende die Zeit dafür kompensieren. Dies erfordert jedoch eine entsprechende Vereinbarung.
Regelungen im Kanton Luzern
Der Kanton Luzern gehört zu den Kantonen, die Allerheiligen als offiziellen Feiertag anerkennen. Zu den zusätzlichen vom Kanton festgelegten Feiertagen gehören gestützt auf Art. 20a ArG, folgende acht Tage:
Vergütung und Ansprüche für Arbeitnehmende
In der Gesetzgebung wird die Entlöhnung an Feiertagen, ausgenommen am Nationalfeiertag, nicht explizit erwähnt. Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und auch meist in der Praxis so gehandhabt, sollten Arbeitnehmende im Monatslohn den Lohn auch für die aufgrund eines Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden erhalten. Für temporär angestellte Mitarbeitende oder Personen in flexiblen Arbeitsverhältnissen können abweichende Regelungen gelten. Hier ist es oft ratsam, individuelle Absprachen zu treffen oder auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zurückzugreifen. Als einziger Feiertag muss der 1. August auch bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn von Gesetzes wegen bezahlt werden.
Ferien und Feiertage
In der Praxis wird zunehmend anerkannt, dass Arbeitnehmende Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag haben, wenn ein Feiertag, der auf einen Werktag fällt, in ihre Ferienzeit fällt. Diese Ansicht beruht auf dem Prinzip, dass Ferien der Erholung dienen und Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden sollen, wenn ein Feiertag zufällig in diese Zeit fällt. Zwar hat der Arbeitgeber das Recht, die Ferien festzulegen, jedoch wird das Recht der Arbeitnehmer auf vollständige Erholung geschützt.
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