Strengere Regeln für den Strassengüterverkehr: Was sich ab dem 1. Mai 2025 ändert

Strengere Regeln für den Strassengüterverkehr: Was sich ab dem 1. Mai 2025 ändert

Autorin: Lia Lüdi

Hochschule Luzern - W Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Der Güterverkehr auf der Strasse bildet einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft der Schweiz. Täglich sind unzählige Lastwagen auf den Strassen unterwegs, um Güter zu transportieren. Am 14. März 2025 hat der Bundesrat Änderungen an der Verordnung des Bundes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV) verabschiedet. Was diese Änderung mit Briefkastenfirmen zu tun hat, was die Hintergründe der Änderungen sind und wie sich Unternehmen vorbereiten können, um die Regeln einzuhalten, lesen Sie im nachfolgenden Blogbeitrag.

Die Regelungen, die per 1. Mai 2025 in Kraft treten, betreffen insbesondere den grenzüberschreitenden Verkehr, die Zulassungspflichten und die finanziellen Anforderungen im Güterverkehr.

Die Anpassungen gehen auf einen parlamentarischen Entschluss der Sommersession 2024 zurück, der das Bundesgesetz über die Zulassung von Strassentransportunternehmen (STUG) betrifft. Grund für die Anpassungen sind verschiedene Ziele, die angestrebt werden:

  • Erhöhung der Sicherheit: Klare Anforderungen an Unternehmen und deren finanzielle Stabilität sollen dazu beitragen, dass die Transportbranche professioneller aufgestellt wird und mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten herrscht.
  • Anpassung an EU-Vorgaben: Die Schweiz hat mit der Europäischen Union ein Landverkehrsabkommen. Die neuen Regelungen bringen die schweizerischen Vorschriften näher an die EU-Regeln heran und erleichtern die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern.
  • Fairer Wettbewerb: Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass alle Marktteilnehmenden unter denselben Bedingungen arbeiten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Verhinderung von Scheinfirmen und Briefkastenfirmen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Zulassungspflicht für leichtere Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr

Bis jetzt galt die Zulassungspflicht für Unternehmen erst ab Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen (Art. 2b STUG). Mit den neuen Regelungen benötigen nun auch Unternehmen, die Fahrzeuge mit über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht für grenzüberschreitende Gütertransporte nutzen, eine Zulassung. Wer ausschliesslich innerhalb der Schweiz tätig ist und Fahrzeuge bis maximal 3,5 Tonnen einsetzt, ist jedoch weiterhin von der Lizenzpflicht befreit.

Diese Neuerung dürfte vor allem für kleinere Transportunternehmen relevant sein, da diese mit ihren Fahrzeugen bis jetzt oftmals keine Zulassung brauchten.

2. Massnahmen gegen Briefkastenfirmen

In der Vergangenheit gründeten ausländische Transportunternehmen häufig Briefkastenfirmen in der Schweiz mit dem Zweck, das geltende Kabotageverbot, welches Teil des Landesverkehrsabkommens der Schweiz/EU ist (Art. 14 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse) zu umgehen. Es handelte sich hierbei häufig um Gesellschaften, die zwar eine formale Geschäftsadresse in der Schweiz haben, in der Praxis jedoch keine Büroräumlichkeiten oder einen Geschäftssitz in der Schweiz vorweisen können. Als Kabotage bezeichnet man einen Transport innerhalb eines Landes mit einem Fahrzeug, das in einem anderen Land registriert ist. Solche Fälle sollen in Zukunft verhindert werden, indem die Anforderungen an die Unternehmen verschärft werden. Ab Mai 2025 müssen Transportunternehmen bei der Eintragung ins Handelsregister glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich im Inland ansässig sind (Art. 5a STUV). Dies bedeutet konkret:

  • Es müssen Räumlichkeiten vorhanden sein, in denen die Originale der Unternehmensunterlagen gelagert werden und die auch dem Bundesamt für Verkehr (BAV) für allfällige Kontrollen zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Anzahl der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge sowie Fahrer und Fahrerinnen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit stehen.
  • Die administrativ-gewerblichen Aktivitäten müssen tatsächlich von der Schweiz aus getätigt werden, was an einer entsprechenden Infrastruktur zu erkennen ist.

3. Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

Auch die wirtschaftlichen Anforderungen an Transportunternehmungen wurden in den Regelungen neu festgelegt. Die Unternehmen haben vorzuweisen, dass sie finanziell stabil sind und auch über Reserven verfügen. Ab dem 1. Mai 2025 gelten diesbezüglich folgende Mindestanforderungen (Art. 3 STUV):

  • Für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen: mindestens 9’000 Franken Eigenkapital und Reserven
  • Für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen: 5’000 Franken
  • Für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen: 900 Franken

Für Firmen, die ausschliesslich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen nutzen, gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Für das erste Fahrzeug: 1’800 Franken Eigenkapital und Reserven
  • Für jedes weitere Fahrzeug: 900 Franken

Falls dieser Betrag nicht erreicht wird, können die Unternehmen die finanzielle Leistungsfähigkeit auch durch eine Bankgarantie nachweisen.

4. Strenge Anforderungen an neue Unternehmer

Die Zulassung für neu gegründete Unternehmen ist mit besonderen Anforderungen verbunden. Wenn ein Unternehmen weniger als 15 Monate besteht, muss es entweder eine Eröffnungsbilanz oder eine aktuelle Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung einreichen (Art. 3a STUV).

5. Aufbewahrungs- und Mitführungspflicht

Ausserdem werden neue Regeln eingeführt, welche die Mitführung und Aufbewahrung von Dokumenten betreffen (Art. 11 STUV):

  • Das Originaldokument der Zulassung ist am Firmensitz aufzubewahren
  • In jedem kontrollpflichtigen Fahrzeug müssen eine beglaubigte Kopie des Zulassungsdokuments sowie eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werden

Diese Massnahmen sollen die Kontrolle der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen erleichtern.

Wie weiter?

Die neuen Vorschriften treten am 1. Mai 2025 in Kraft. Unternehmen sollten sich schon jetzt mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen, damit sie rechtzeitig über alle notwendigen Unterlagen verfügen. Dies könnte beispielweise so aussehen:

1. Prüfung der Zulassungspflicht: Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Nutzfahrzeuge in Zukunft einer Zulassungspflicht unterliegen, sollten die nötigen Anträge vorbereitet werden.

2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Unternehmen sollten sich eine Übersicht über die Eigenkapital- und Reservesituation machen und falls notwendig, eine Bankgarantie einholen.

3. Nachweis des Geschäftssitzes sicherstellen: Es sollte bewiesen werden können, dass ein Unternehmen tatsächlich seinen Geschäftssitz in der Schweiz hat.

4. Prüfen der Aufbewahrungs- und Mitführungspflichten: Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass es über alle vorgeschriebenen Dokumente verfügt und dass sie korrekt mitgeführt werden.

Die neuen Gesetzesvorschriften für Strassentransportunternehmen bringen wichtige Neuerungen. Während einige Massnahmen, wie die verschärften Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit, administrative Hürden mit sich bringen, sorgen andere, wie die Massnahmen gegen Briefkastenfirmen, für einen faireren Wettbewerb in der Branche.

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