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Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen in AHV und EL 2024

Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen in AHV und EL 2024

Ab dem 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft und und als Teil dieser Reform wird ab 2025 das Rentenalter für Frauen angehoben. Für die Übergangsgenerationen gibt es Ausgleichsmassnahmen. Zudem wird das Pensionierungsalter flexibler gestaltet. Und bei den Ergänzungsleistungen laufen Ende 2023 Übergangsregelungen aus.

Ab 2024 wird in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr vom «Rentenalter» gesprochen, sondern vom «Referenzalter». Das zeigt, dass die Reform eine Flexibilisierung des Renteneintrittsalters anstrebt.

Ein Hauptpunkt der Reform ist die Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre. Das aktuelle Rentenalter von 64 Jahren wird schrittweise ab 2025 um drei Monate pro Jahr erhöht. Ab 2028 beträgt das einheitliche Rentenalter für Frauen und Männer dann 65 Jahre.

Um die Erhöhung des Rentenalters auszugleichen, erhalten Frauen der Übergangsgeneration einen Rentenzuschlag. Das betrifft Frauen mit Geburtsjahren von 1961 bis 1969, die ihre Rente nicht vorzeitig beziehen. Der Rentenzuschlag ist ein zusätzlicher Geldbetrag, der monatlich zusammen mit der AHV-Rente ausgezahlt wird.

Für die Berechnung des Rentenzuschlags gelten folgende Besonderheiten:

  • Der Zuschlag wird gekürzt, wenn eine Frau nicht genug Beitragsjahre hat, zum Beispiel wenn sie in bestimmten Jahren nicht versichert war oder die AHV-Beiträge nicht bezahlt wurden.
  • Der Zuschlag wird über die Maximalrente von derzeit CHF 2450 hinaus gezahlt und unterliegt NICHT der Begrenzung der Altersrente für verheiratete Frauen.
  • Anders als die AHV-Rente wird der Rentenzuschlag NICHT an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Er bleibt also festgelegt.
  • Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme berücksichtigt. Die EL wird also nicht wegen des Rentenzuschlags gekürzt.
Berechnung Zuschlag für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969.

Der Grundzuschlag wird für die Übergangsgeneration in zwei Schritten berechnet:

Erster Schritt: Abstufung nach Einkommen:

  • CHF 160.- pro Monat für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen1 (weniger als CHF 58’801)
  • CHF 100.- pro Monat für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen (CHF 58’801 – CHF 73’500)
  • CHF   50.- pro Monat für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen (grösser als CHF 73’500)

Zweiter Schritt: Der anwendbare Grundzuschlag nach dem ersten Schritt wird abgestuft nach dem Jahrgang:

GeburtsjahrReferenzalterAHV-Rentenzuschlag
(in % des Grundzuschlags)
196164 + 3 Monate25%
196264 + 6 Monate50%
196364 + 9 Monate75%
196465 Jahre100%
196565 Jahre100%
196665 Jahre81%
196765 Jahre63%
196865 Jahre44%
196965 Jahre25%

Um die Erhöhung des Rentenalters auszugleichen, wird der Rentenvorbezug für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erleichtert. Sie können ihre Rente ab 62 Jahren beziehen, wobei die Kürzung der AHV-Rente weniger stark ausfällt als bei anderen Jahrgängen. Die genaue Kürzung hängt von Einkommen und Geburtsjahr ab.

Erleichterter Rentenvorbezug für Frauen der Übergangsjahrgänge 1961 bis 1969.
Vorbezug im Alter vonØ Jahreseinkommen
bis CHF 58’800
Ø Jahreseinkommen
CHF 58’801 – 73’500
Ø Jahreseinkommen
bis CHF 58’800
64 Jahren0%2,5%3.5%
63 Jahren2%4.5%6.5%
62 Jahren3%6.5%10.5%

Das Pensionierungsalter wird flexibler gestaltet

Unabhängig von der Rentenalterserhöhung ermöglicht die Revision einen flexiblen Rentenbeginn zwischen 63 und 70 Jahren für alle (Art. 39 ff. nAHVG). Es wird möglich sein, 20 bis 80% der Rente als Teilrente zu beziehen und gleichzeitig erwerbstätig zu bleiben.

Die Kürzungen und Zuschläge für Vorbezug und Aufschub werden ab 2024 an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst. Das bedeutet, dass die Kürzungen und Zuschläge im Vergleich zu heute verringert werden. Ab 2027 sollen bei niedrigem Einkommen bis CHF 58’800 die Kürzungen für den Vorbezug reduziert werden.

Es ist noch nicht klar, ob und wie der Aufschub für Personen möglich ist, bei denen eine IV-Rente durch eine AHV-Rente ersetzt wird (Art. 33bis Abs.1 AHVG). Im Verordnungsentwurf schlägt der Bundesrat vor, dass bei einer Ablösung der gesamten IV-Rente kein Aufschub der Altersrente möglich sein soll.

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CAS Soziale Sicherheit – optimale Lösungen für konkrete Fälle finden
(Nächster Start: Februar 2024)

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Für Personen, die nach dem Referenzalter weiterarbeiten, gibt es wie bisher einen Freibetrag von CHF 1400 im Monat bzw. CHF 16800 im Jahr. Ab 2024 wird es möglich sein, auf diesen Freibetrag zu verzichten und Beiträge in die AHV einzuzahlen, um eventuelle Beitragslücken zu schliessen.

Die AHV zahlt eine Hilflosenentschädigung für ältere Menschen, die für alltägliche Aufgaben auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die bisherige Wartezeit von einem Jahr wird auf sechs Monate verkürzt.

Es bleibt wichtig, dass Hilflosigkeit, die vor dem Referenzalter 65 auftritt, bei der IV gemeldet wird, bevor eine Anmeldung zur Altersrente erfolgt. Diese Leistungen bleiben so im AHV-Alter in gleicher Höhe erhalten.

Änderungen bei der EL

Per 2021 wurden die Regelungen zu den Ergänzungsleistungen, welche die Existenz von Anspruchsberechtigten auf Renten und weitere Leistungen der AHV und der IV sichern sollen, angepasst.

Zu diesen Änderungen wurden gesetzlichen Übergangsbestimmungen festgelegt Diese besagen, dass für Personen, die durch EL-Reform schlechter gestellt wurden, die alten schon vor 2021 geltenden Regeln bis 31.12.2023 weiter gelten.

Das betrifft hauptsächlich Menschen, bei denen Vermögen, oder Verzichtsvermögen angerechnet wird. Das hat schon im EL-Recht vor 2021 dazu geführt, dass ein gewisser Verzehr dieses Vermögen als Einkommen angerechnet wurde, was den Anspruch minderte.

Mit dem neuen EL-Recht von 2021 wurde eine Schwelle für das Vermögen eingeführt: CHF 100 000 für Einzelpersonen, CHF 200 000 für Ehepaare und CHF 50 000 für Kinder (siehe Art. 9a ELG). Liegt das Vermögen über dieser Schwelle, besteht von vornherein kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Wohnungen, die selbst genutzt werden, werden nicht berücksichtigt, dafür Vermögen, auf das verzichtet wurde, wie zum Beispiel Schenkungen. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die anerkannten Ausgaben sind, zum Beispiel für Menschen, die in Pflegeheimen leben.

Besonders diese neue Vermögensschwelle betrifft ab dem 1.1.2024 auch Menschen, die schon vor 2021 EL bezogen haben. Das kann dazu führen, dass sie ab nächstem Jahr keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen haben. In Fällen von Verzichtsvermögen kann das sogar der Fall sein, wenn faktisch kein Vermögen vorhanden ist.

Die Wichtigsten Informationen zu den Änderungen in AHV und EL 2024

Für Frauen wird das Renteneintrittsalter ab 2025 schrittweise erhöht. Es ist wichtig, die Auswirkungen der Ausgleichsmassnahmen frühzeitig zu prüfen, zum Beispiel mit Hilfe einer Rentenvorausberechnung durch die Ausgleichskasse.

Die Bedingungen für den früheren oder späteren Rentenbeginn ändern sich, ebenso wie für das Arbeiten nach Erreichen des Referenzalters. In bestimmten Fällen können diese Optionen attraktiver werden, zum Beispiel durch Teilrenten oder die Möglichkeit, die Rente monatlich abzurufen und nach Erreichen des Referenzalters weiterhin zu arbeiten.

Weil für die Betroffenen Pensionskassenbezüge oft ein wichtiger Teil der Altersvorsorge sind, ist es in der Beratung besonders wichtig zu überprüfen, ob die Regeln der Pensionskasse ähnliche Möglichkeiten bieten, und welche Bedingungen gelten.

Die Absprache mit dem Arbeitgeber über den Rentenbeginn und eine eventuelle Weiterbeschäftigung ist ratsam. Es wird Zeit brauchen, bis Arbeitgeber sich an die neuen Möglichkeiten anpassen.

Für alle, die noch nicht im Rentenalter sind, wird private Vorsorge neben AHV und BVG noch wichtiger. Sparen in der 3. Säule ist sinnvoll, vor allem für diejenigen mit höheren Steuern, wegen der Steuervorteile. Die Nutzung des angesparten Kapitals der 3. Säule und Freizügigkeitsguthaben sollte gut geplant werden, vor allem bei einer früheren Pensionierung.

Mit dem Ende der Übergangsbestimmungen in der EL verlieren möglicherweise auch langjährige EL-Beziehende ihren Anspruch ab 2024. Das kann etwa Heimbewohner betreffen. Es ist wichtig, Betroffene zu identifizieren und zu beraten. Bei Heimbewohnern sind rechtzeitige Anpassungen und möglicherweise eine Anmeldung bei der Sozialhilfe nötig.

Von Peter Mösch
Bild: Adobe Stock
Veröffentlicht: 23. August 2023

Peter Mösch HSLU

Prof. Peter Mösch

Peter Mösch Payot ist seit 2009 Professor an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit im Sozialrecht tätig. Er hat als Jurist und Leiter das Kompetenzzentrum Soziale Sicherung mit aufgebaut. Seine thematischen Schwerpunkte liegen im Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und Arbeitsrecht sowie in Rechtsfragen in Beratung, Betreuung und Pflege. Zu diesen Themen publiziert er regelmässig und wirkt an Forschungsprojekten mit. Er verantwortet an der HSLU Weiterbildungen und Dienstleistungen zu Sozialrechts- und Organisationsfragen und unterrichtet in der Lehre und in diversen Weiterbildungen. Er ist unter anderem Mitglied der Sozialbehörde der Stadt Bern, fungiert als Referent an Hochschulen und Universitäten und im Vorstand von sozialinfo.ch tätig.

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Kommentare

1 Kommentare

Susi Stucki

Zu deiner Information Gruss Katja

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