On-Demand-Videos, Replay-TV und Bildrechte: News betreffend die Revision des Urheberrechts

On-Demand-Videos, Replay-TV und Bildrechte: News betreffend die Revision des Urheberrechts

Autor: Isabelle Oehri

Hochschule Luzern - W Dozentin & Projektleiterin
isabelle.oehri@hslu.ch
Von Isabelle Oehri

Vor einiger Zeit haben wir hier auf dem Blog die Frage beantwortet, ob Fotos mit Copyright-Zeichen geschützt werden müssen. Die Antwort lautete «Nein» – sobald ein Foto den Anforderungen des Urheberrechts genügt, entsteht der Schutz automatisch und ohne Copyright-Zeichen. Nun gibt es in diesem Zusammenhang Neuigkeiten aus dem Parlament, das derzeit die Änderung des Urheberrechts berät. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die geplanten Anpassungen beim Schutz von Fotos, aber auch in anderen Bereichen, die für Sie von Bedeutung sind.

Die geplante Revision des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) zielt auf eine Modernisierung  ab: Die rasante technische Entwicklung hat zu vielen neuen Fragestellungen geführt, die in dem aus dem Jahr 1992 stammenden Gesetz nicht geregelt sind. Die URG-Reform soll nun in verschiedenen Bereichen Klarheit schaffen, beispielsweise betreffend Vergütung für Video-on-Demand-Funktionen oder Zulässigkeit der Vorspulfunktionen bei Replay-TV. Der Gesetzesentwurf zielt in diesen und anderen Punkten auf einen Kompromiss zwischen den Interessen der Kulturschaffenden, Produzenten, Providern und Konsumenten ab. Der Nationalrat hat am vergangenen Donnerstag und Freitag erste Entscheide zum Vorschlag des Bundesrats gefällt.

Ausweitung des Schutzes für Fotos

Zugestimmt hat der Nationalrat der Ausweitung des Schutzes für Fotografien. Heute sind, wie in unserem früheren Blog-Beitrag ausgeführt, Fotos nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um sogenannte «geistige Schöpfung mit individuellem Charakter» handelt. Die Abgrenzung zwischen solchen urheberrechtlich geschützten Werken einerseit und nicht geschützten «Schnappschüssen» andererseits ist schwierig.

Das schweizerische Bundesgericht hat hierzu in den Jahren 2003 und 2004 zwei Entscheide gefällt, die auch über Juristenkreise hinaus Berühmtheit erlangt haben: Während es das Bild des Raggae-Sängers Bob Marley, das der Schweizer Fotograf Max Messerli 1978 an einem Openair in Kalifornien geschossen hatte, als schützenswert erachtete (BGE 130 III 168), versagte es dem Bild des ehemaligen UBS-Wachmanns und Whistleblowers Christoph Meili bekanntlich den Urheberrechtsschutz (BGE 130 III 741).

Hier die beiden Bilder im direkten Vergleich:

Diese Abgrenzung soll zukünftig der Vergangenheit angehören. Mit dem vom Nationalrat befürworteten Gesetzesvorschlag soll neu jedes Foto, unabhängig von seiner Individualität, urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Entschädigung bei Video-on-Demand

Ein weiteres Thema der Gesetzesrevision ist die Vergütung von Video-on-Demand Angeboten. Aufgrund der zunehmenden Online-Nutzung und dem Verschwinden von Videotheken erzielen Filmschaffende heute geringere Erlöse. Deshalb soll die Vergütung für die Video-on-Demand-Verwendung gesetzlich neu geregelt werden. Der Einzug der Vergütung wird über Verwertungsgesellschaften erfolgen.

Kein Verbot der Vorspulfunktionen bei Replay-TV

Bereits im Vorfeld der Nationalratsdebatte viel zu reden gab das Überspringen der Werbung beim zeitversetzten Fernsehen, dem sogenannten Replay-TV. Die Fernsehsender hatten sich hier angesichts der schwindenden Werbeeinahmen für die Aufnahme eines neuen Vetorechts im URG stark gemacht. Mit diesem sollten sie die Möglichkeit erhalten, den TV-Verbreitern das Überspringen von Werbung im Replay-TV zu untersagen bzw. dafür eine zusätzliche Entschädigung zu fordern. Gegen ein solches gesetzliches Verbot der Vorspulfunktionen hatten sich die TV-Anbieter wie etwa Swisscom TV oder UPC vehement gewehrt. Während die vorberatende Nationalratskommission noch für ein entsprechendes Verbot gewesen war, lehnte der Nationalrat ein solches klar ab (182 zu 6 Stimmen bei 9 Enthaltungen). Damit bleibt das Überspringen von Werbung auch zukünftig erlaubt.

Kein Schutz für journalistische Werke

Zur Diskussion stand ferner ein Schutz für journalistische Werke. Eine Kommissionsminderheit beantragte eine Regelung, wonach die Betreiber sozialer Netzwerke den Urhebern oder Verlagen eine Vergütung schulden würden, wenn sie journalistische Inhalte zugänglich machen. Die Mehrheit des Nationalrats befand allerdings, die Medienkrise sei so nicht zu lösen. Es sei unklar, wie die Plattformen für das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Zudem hätten die Medienschaffenden selbst ein Interesse daran, gelesen zu werden, und würden ihre Artikel selbst in sozialen Netzwerken verbreiten.

Als Nächstes wird nun der Ständerat über die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu beraten haben. Wann die Neuerungen in Kraft treten werden, ist noch nicht abzusehen.


Weiterführende Informationen und Links:

Alle offiziellen Informationen und Unterlagen zur URG-Revision finden Sie auf der Website der Bundesversammlung zum betreffenden Geschäft.

Noch mehr Wissenswertes und Spannendes zum Thema Rechte an Fotografien gibt es überdies auf dem Juristenfutter-Blog.

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