Kürzlich hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob die Entlöhnung von Grenzgängern in Euro rechtlich zulässig ist oder gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. In zwei öffentlich beratenen Urteilen vom 15. Januar 2019 beurteilte es die Klagen eines französischen und eines deutschen Arbeitnehmers gegen ihren jeweiligen Schweizer Arbeitgeber als rechtsmissbräuchlich. Dabei liess es allerdings die Frage offen, ob solche Eurolöhne diskriminierend sind oder nicht.
Die beiden Gerichtsfälle gehen auf die bekannte Euro-Krise um 2010 zurück. Damals standen gerade exportorientierte Schweizer Unternehmen aufgrund der Aufwertung des Schweizer Frankens vor massiven wirtschaftlichen Problemen. Um Kosten zu sparen, gingen einzelne Arbeitgeber, unter ihnen die zwei beklagten Unternehmen aus dem Kanton Jura und dem Kanton Schaffhausen, dazu über, die Löhne von Grenzgängern fortan in Euro statt in Franken zu zahlen. Beide Unternehmen hatten, nachdem sie im Jahr 2011 die Zustimmung ihrer ausländischen Mitarbeitenden zu einer entsprechenden Vertragsänderung eingeholt hatten, während mehreren Jahren sämtliche Grenzgängerlöhne in Euro ausgerichtet.
Gegen diese Praxis wehrten sich im Jahr 2015 bzw. 2016 ein französischer und ein deutscher Grenzgänger. Sie fühlten sich gegenüber ihren Schweizer Arbeitskollegen benachteiligt und forderten die Nachzahlung des jeweiligen Differenzbetrags, den sie in der fraglichen Zeit mehr verdient hätten, wenn ihr Lohn weiterhin in Franken ausbezahlt worden wäre. Konkret ging es in beiden Fälle um rund 20’000 Franken. Die kantonalen Gerichte gaben den Grenzgängern Recht und erblickten in der Umstellung auf Eurolöhne einen unzulässigen Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der EU.
Art. 323b Abs. 1 OR besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn während der Arbeitszeit in gesetzlicher Währung auszurichten und eine schriftliche Abrechnung zu übergeben hat. Damit ist der Lohn grundsätzlich in Schweizer Franken zu bezahlen, wobei eine abweichende Vereinbarung oder Übung möglich ist.
Gemäss Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (FZA) dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden, wobei insbesondere eine unterschiedliche Entlöhnung von ausländischen und inländischen Arbeitnehmern verboten ist (Art. 9 Anhang I zum FZA). Nicht abschliessend geklärt war allerdings bisher, ob das Verbot der Arbeitnehmerdiskriminierung auf private Arbeitgeber anwendbar ist oder nicht. Die beiden kantonalen Gerichte hatten eine solche direkte Drittwirkung in ihren Urteilen zugunsten der Grenzgänger bejaht.
Das Bundesgericht hiess nun in seiner öffentlichen Beratung vom 15. Januar 2019 die gegen die kantonalen Urteile erhobenen Beschwerden der beiden Arbeitgeber gut (4A_230/2018 und 4A_215/2017). Dabei diskutierten die Bundesrichter zwar, ob das Verbot der unterschiedlichen Entlöhnung nach Art. 9 Anhang I zum FZA auch für private Arbeitgeber gilt und ob in den betreffenden Fällen eine unzulässige Diskriminierung der beiden Grenzgänger vorlag. Allerdings liessen sie diese Fragen in der Folge offen. Das Richtergremium befand nämlich mit drei zu zwei Stimmen, dass die Forderungen der beiden Grenzgänger nach Lohnnachzahlung rechtsmissbräuchlich seien, nachdem diese 2011 in eine Vertragsänderung zur Auszahlung ihres Salärs in Euro eingewilligt hätten. Dabei seien ihnen die speziellen Umstände der Lohnmassnahme und insbesondere die gravierenden wirtschaftlichen Probleme ihres jeweiligen Arbeitgebers ebenso bewusst gewesen wie die Tatsache, dass ein in Schweizer Franken ausbezahlter Lohn angesichts des tatsächlichen Wechselkurses einen höheren Eurobetrag ergeben hätte. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Sachlage war die Mehrheit der Bundesrichter der Meinung, die Arbeitnehmer müssten sich auf ihre Einwilligung behaften lassen und könnten sich nicht Jahre später nachträglich darauf berufen, dass eine unzulässige Abwälzung des Währungsrisikos vorgelegen habe.
Damit bleibt die grundsätzliche Frage, ob Eurolöhne für Grenzgänger zulässig sind oder aber eine verbotene Diskriminierung im Sinne des FZA darstellen, weiterhin offen.
Sobald die Urteilsbegründungen zu den Entscheiden 4A_215/2017 und 4A_230/2018 vorliegen, können diese unter www.bger.ch abgerufen werden.
Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 15. Januar 2019 finden Sie hier.
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