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Sozial­(versicherungs)­recht 2025: Was man für die Sozialberatung wissen muss

Sozial­(versicherungs)­recht 2025: Was man für die Sozialberatung wissen muss

Per 1. Januar 2025 werden diverse Änderungen im ganzen Bereich des Sozialrechts und der Sozialversicherungen in Kraft treten. Für die Sozialberatung gibt es wichtige Neuerungen, die beachtet werden müssen. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst.

Von Peter Mösch Payot erstveröffentlicht auf sozialinfo.ch

Das Wichtigste in Kürze

  • Wichtige Teile der im Jahr 2022 beschlossenen Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung 21 treten per 01.01.2025 in Kraft, namentlich der erste Schritt der Erhöhung des Rentenalters und die entsprechende Kompensationsmassnahmen.
  • Die Renten der AHV werden um 2,9% erhöht. Das hat Auswirkungen auf eine Reihe von Masszahlen, etwa in der AHV, der IV, der EL und in der beruflichen Vorsorge.
  • Bei den Ergänzungsleistungen werden unter anderem der anerkannte Lebensbedarf und die Ansätze für die Wohnkosten erhöht.
  • In der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden die Renten für Invalide und Hinterlassene an die Teuerung angepasst.
  • Bei der dritten Säule wird der Höchstbetrag für den Steuerabzug erhöht, und es wird neu für die Zukunft die Möglichkeit geschaffen, in den Vorjahren unterlassene Einzahlungen steuerbegünstigt nachzuzahlen.
  • In der Krankenversicherung können Schuldner*innen von Prämien etc. nur noch zwei Mal jährlich betrieben werden, und ab 2025 ist auch unterjährig der Wechsel des Versicherungsmodells (HMO etc.) möglich.
  • Gemäss den Empfehlungen der Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) sollen in der Sozialhilfe die Kantone den Grundbedarf an den Lohn-Preisindex anpassen.
  • Im Ausländer- und Integrationsgesetz werden für Opfer von häuslicher Gewalt aufenthaltsrechtliche Regeln verbessert.

Weiterbildungen für die Sozialberatung

Im Zentrum der Weiterbildungen in Sozialer Sicherheit stehen immer die praxistypischen Fragen, die sich in der Sozialberatung, in der Sozialhilfe, für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Kindes- und Erwachsenenschutz oder in Eingliederungs- und Integrationsangeboten stellen.

Fachseminare AHV / IV / EL:

Erhöhung des Rentenalters für Frauen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Revision der AHV (AHV 2021) wurde bereits im Jahr 2024 schrittweise in Kraft gesetzt.

Per 01.01.2025 wird der erste Schritt der Erhöhung des Rentenalters der Frauen eingeführt. Im Jahre 2025 beträgt das Referenzalter für den ordentlichen Bezug der AHV-Rente für Frauen 64 Jahre und drei Monate. Das betrifft die Frauen mit Jahrgang 1961. Ab 2026 bis 2028 wird das Referenzalter dann jährlich um weitere drei Monate erhöht.  

Damit verbunden werden per 2025 zwei Ausgleichsmassnahmen in Kraft treten, die teilweise eine gewisse Kompensation bringen: 

Frauen, die erst ab dem Referenzalter ihre AHV-Rente beziehen, erhalten einen lebenslangen frankenmässig bestimmten Rentenzuschlag. Dieser beträgt für Frauen, die im Jahre 2025 das Referenzalter erreichen:  

  • CHF 40/Monat bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE) bis zur Pensionierung von bis zu CHF 60’480
  • CHF 25/Monat bei einem DJE von CHF 60’481 bis CHF 75’600
  • CHF 13/Monat bei einem DJE von CHF 75’601 oder mehr

Frauen haben die Möglichkeit, die AHV-Rente vor dem Erreichen des Referenzalters mit tieferen Abschlägen als normalerweise (ganz oder teilweise) zu beziehen 

Vorbezug im Alter von ∅ Jahreseinkommen bis CHF 60’480∅ Jahreseinkommen CHF 60’480 – 75’600∅ Jahreseinkommen ab CHF 75’601
64 J.0% 2,5%3,5%
63 J.2%4,5%6,5%
62 J.3%6,5%10%

Erhöhung der AHV-/IV-Renten, der Hilflosenentschädigungen und weiterer Masszahlen

Entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung hat der Bundesrat aufgrund der normalerweise zweijährlichen Prüfung die AHV-/IV-Renten um 2,9% angepasst. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Deswegen verändern sich viele Masszahlen für Beiträge und Leistungen. 

In der AHV/IV bedeutet das Folgendes: 

Altersrente/IV-Rente

  • Mindestrente CHF 1’260 (bisher 1’225)
  • Höchstrente CHF 2’520 (bisher 2’450)
  • plafoniert CHF 3’780 (bisher 3’675) 

Witwen- und Witwerrente

  • Mindestrente CHF 1’008
  • Höchstrente CHF 2’016 

Waisenrente

  • Mindestrente CHF 504
  • Höchstrente CHF 1’008 

Hilflosenentschädigung AHV

  • leicht (zu Hause) CHF 252 / mittel CHF 630 / schwer CHF 1008 

Hilflosenentschädigung IV für Erwachsene

  • Im Heim neu: leicht CHF 126 / mittel CHF 315 / schwer CHF 504 
  • Zu Hause neu: leicht CHF 504 / mittel CHF 1260 / schwer CHF 2016 

Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige

  • Pro Tag zu Hause: leicht CHF 16.80 / mittel CHF 42 / schwer CHF 67.20
  • Intensivpflegezuschlag: CHF 33.60 (mind. 4 Std.) / CHF 58.80 (mind. 6 Std.) / CHF 84 (mind. 8 Std.) 

Assistenzbeitrag IV

  • Pro Std. CHF 35.30 / CHF 52.95 (besondere Pflege)
  • Nachtzuschlag CHF 169.10 (höchstens pro Nacht) 

Beiträge AHV und IV

  • Mindestbeitrag AHV/IV (Nichterwerbstätige): CHF 530 
  • Maximalbeitrag AHV/IV: CHF 26’500 
  • Freiwillige AHV/IV: mind. CHF 1’010 (bisher 980); max. neu CHF 25’250, je plus 5% Verwaltungskosten  

Weitere Reformen der AHV in der Pipeline

In den nächsten Monaten wird die AHV ein Topthema der politischen Diskussion bleiben. Die von der Stimmbevölkerung beschlossene 13. AHV-Rente wird per 2026 eingeführt. Zu diskutieren ist aber über deren Finanzierung. Ebenso steht die Abschaffung der Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare wegen einer entsprechenden Volksinitiative auf der Agenda. Und ein Entwurf der Revision der Hinterlassenenrente ist bereit für die parlamentarische Beratung.
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Ergänzungsleistungen: Neue Masszahlen

Bei den Ergänzungsleistungen kommt es zu Anpassungen insbesondere der anerkannten Ausgaben aufgrund der Verknüpfung mit der AHV-Renten-Erhöhung.

Neue Masszahlen zum allgemeinen Lebensbedarf und den Wohnkosten

So beträgt der allgemeine Lebensbedarf neu für: 

Alleinstehende

  • CHF 20’670 (bisher 20’100) 

Ehepaare

  • CHF 31’005 (bisher 30’150) 

Kinder bis 11 Jahre  

  • Erstes Kind CHF 7’590
  • Zweites Kind CHF 6’325
  • Drittes Kind CHF 5’271
  • Viertes Kind CHF 4’392
  • Weitere Kinder je CHF 3’660 

Kinder 12 bis 25

  • Erstes Kind CHF 10’815
  • Zweites Kind CHF 10’515
  • Drittes Kind CHF 7’210
  • Viertes Kind CHF 7’210
  • Weitere Kinder je CHF 3’605 

Ebenfalls erhöht werden die anerkannten Wohnkosten: 

Maximal anrechenbare Wohnkosten (pro Jahr)
HaushaltsgrösseRegion 1 (Grosszentrum)Region 2 (Stadt)Region 3 (Land)
AlleinstehendeCHF 18’900CHF 18’300CHF 16’680
2 PersonenCHF 22’320CHF 21’720CHF 20’160
3 PersonenCHF 24’780CHF 23’760CHF 22’200
4 und mehr PersonenCHF 27’060CHF 25’920CHF 24’000
Einzelpersonen in einer WohngemeinschaftCHF 11’160CHF 10’860CHF 10’080

Zudem werden einige Pauschalen rund um Wohnkosten angepasst: 

  • Bei Notwendigkeit eines Rollstuhls werden die höchstens übernommenen Wohnkosten erhöht um die so genannte «Rollstuhlpauschale». Diese beträgt neu CHF 6’900.  
  • Bei EL-beziehenden Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Diese Nebenkosten setzen sich zusammen aus Heizungs-, Warmwasser- und ähnlichen Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Die Pauschale beträgt neu CHF 3’480/Jahr. 
  • Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Diese entspricht der Hälfte der Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer. Per 2025 also CHF 1’740/Jahr.

Zudem kommt es auf der Seite der anrechenbaren Einkünfte zu einer Anpassung der Freibeträge. Der Freibetrag auf Erwerbseinkünfte beträgt neu für Alleinstehende CHF 1’300. Für Ehepaare und Personen mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung beträgt er neu CHF 1’950.   

Reformen der EL in der Pipeline

Ein Gesetzesentwurf um Erweiterungen der Pflege- und Betreuungsleistungen als Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des betreuten Wohnens älterer Menschen ist bereit für die parlamentarische Debatte.
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Familienzulagen

Per 2025 werden die Mindestansätze der Familienzulagen erhöht. Der Hintergrund: Wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung der Zulagen um über 5 Punkte gestiegen ist, ist eine Anpassung auf die nächste Änderung der AHV-Renten vorzunehmen. Da die letzte Festsetzung 2009 war und per 2024 die Teuerung seither mehr als 5% betragen hat, kommt es jetzt zur Anpassung.

Die wichtigsten Informationen zu den neuen Familienzulagen:

Die Familienzulagen betragen neu mindestens CHF 215 (bisher 200) und die Ausbildungszulagen CHF 268 (bisher 250). 

Viele Kantone haben bereits heute höhere Ansätze. Eine zwingende Anpassung dieser Ansätze erfolgt deshalb nur in Kantonen, in denen die Beiträge bisher darunter lagen. Eine gute Übersicht über alle kantonalen Ansätze und weitere Leistungen wie Geburts- und Adoptionszulagen findet sich hier

Zudem ändern sich einige Masszahlen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Familienzulagen: 

  • Das Mindesteinkommen, bei dem Erwerbstätige einen Anspruch haben können, erhöht sich auf CHF 7’560/Jahr (50% der minimalen AHV-Altersrente); gleiches gilt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft. 
  • Das maximale Einkommen, bei dem Nichterwerbstätige einen Anspruch haben, beträgt neu bis zu CHF 45’360 (150% max. AHV-Altersrente). 

Zusätzlich erhöht sich das Höchsteinkommen, bis zu dem ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen kann, auf CHF 2’520 im Monat bzw. 30’240 im Jahr (entspricht der vollen AHV-Altersrente). In der Sozialberatung ist die damit verbundene mögliche Folge des Verlusts von Ausbildungszulagen bei Erwerbstätigkeiten zu beachten, bzw. die Beteiligten sind entsprechend zu informieren.

BVG: Erhöhung Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten

Per 01.01.2025 werden die Invaliden- und die Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Teuerung angepasst. Die erste Anpassung erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an die Anpassung der AHV-Renten gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

Das bedeutet für die AHV-Renten:
  • Seit 2021 laufende Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht.  
  • Per 01.01.2023 letztmals angepasste Renten werden um 2,5 Prozent erhöht. 
  • Per 01.01.2024 erstmals angepasste Renten werden um 0,8 Prozent erhöht. 

Für die Altersrenten schreibt das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vor. Anpassungen erfolgen nach den Möglichkeiten und dem Entscheid der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 36 Abs. 2 BVG).  

Dritte Säule: Anpassungen der möglichen Steuerabzüge von Einzahlungen

Per 2025 wird der Höchstbeitrag angepasst, welcher in die dritte Säule einbezahlt werden kann und zu einem Steuerabzug berechtigt: Für Personen, die bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, beträgt er CHF 7’258 (das entspricht 8% des oberen Grenzbetrages des obligatorisch versicherten Verdienstes in der beruflichen Vorsorge). Für Personen ohne Vorsorgeeinrichtung beträgt der Höchstbetrag mit Steuerabzug CHF 36’288: (das entspricht 40% des oberen Grenzbetrages des versicherten Verdienstes gemäss BVG). 

Zudem ermöglicht eine Verordnungsänderung ab 01.01.2025, dass zukünftig Nachzahlungen von Säule 3a-Beiträgen möglich werden. Dies gilt für Jahre, in denen der entsprechende Beitrag nicht voll einbezahlt wurde. Die Nachzahlung kann zusätzlich zum Jahresbetrag einbezahlt und vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden.  

Dabei gilt Folgendes für Nachzahlungen:  
  • Die Nachzahlungen sind erst ab 01.01.2025 möglich. Also erstmals frühestens per 2026 für das Jahr 2025, falls dann der Betrag nicht voll einbezahlt wurde. Im Weiteren können höchstens 10 Jahre rückwirkend Nachzahlungen vorgenommen werden. 
  • Die Nachzahlung ist nur für Jahre möglich, in denen jemand in der Schweiz erwerbstätig war. Auch im Nachzahlungsjahr muss eine Erwerbstätigkeit bestehen. 
  • Pro Jahr ist als Nachzahlung höchstens ein weiteres Mal der jeweilige Höchstbetrag mit Steuerabzug möglich. Zudem ist für ein Jahr mit einer Lücke nur einmal eine Nachzahlung bis zum entsprechenden Höchstbetrag möglich. 
  • Die Nachzahlungen sind möglich bis zum Bezug der dritten Säule im Rahmen Pensionierung. 

Krankenversicherung: Änderungen für Prämiensäumige und Erleichterungen des Wechsels in andere Versicherungsmodelle

Schon per 2024 wurde ein Teil der Revision der Vollstreckung von Prämienschulden eingeführt: Damit entfiel die Haftung der Volljährigen für Prämien und Kostenbeteiligungen, welche die Eltern für sie schuldig blieben. Betroffene Versicherte können also mit der Volljährigkeit auch die Krankenversicherung, etwa zu einem kostengünstigeren Angebot, ändern. Die Versichernden müssen die Versicherten über diese Möglichkeit informieren (Art. 64a Abs. 7bis KVG; Art. 105l KVV).

Weitere Änderungen aus derselben Revision die nun per 01.01.2025 in Kraft treten:

So können ab 2025 die Versichernden noch höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr bei Prämienschulden und Schulden von Kostenbeteiligungen gegenüber Versicherten anheben. 

Ab Juli 2025 können sich Kantone Verlustscheine für eine Sonderprämie von 5% von den Krankenversichernden ausstellen lassen. Das ermöglicht den Versicherten, trotz Ausständen die Krankenversicherung zu wechseln.  

Für die Sozialberatung ist zu empfehlen, sich die nächsten Monate bei den kantonalen Gesundheitsdirektionen zu erkundigen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.  

Mit einer Neufassung von Art. 100 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) hat der Bundesrat zusätzlich eine gewisse Vereinfachung des Wechsels des Versicherungsmodells geschaffen. Eine Person kann neu auch unterjährig, also während des gesamten Jahres, und nicht nur einmal im Jahr, bei derselben Krankenversicherung in das Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln, zum Beispiel etwa vom Standardmodell zu alternativen Versicherungsmodellen wie Hausarzt, HMO oder TeleMed. Dies kann für die Sozialberatung wichtig sein, um den Klient*innen Kostenersparnisse zu ermöglichen, wenn sie nicht auf das Standardmodell angewiesen sind.  

Kleinere Änderungen, die per 2025 in Kraft treten, betreffen die Krankenleistungsverordnung (KLV), also den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung. So werden etwa neu Kosten der Kopforthesentherapie bei einem vorzeitigen Schädelnahtverschluss bei Säuglingen unter sechs Monaten übernommen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (IV) nicht gegeben sind.  

Zudem wird das kantonale Früherkennungsprogramm für Darmkrebs des Kantons Solothurn von der Franchise befreit (wie bereits in den Kantonen BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, SG, TI, UR, VD, VS). 

Sozialhilfe: Anpassung des Grundbedarfs

Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) an die Teuerung erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Diese Koppelung an den Mischindex wurde 2010 eingeführt und hat sich seither bewährt. 

Vor diesem Hintergrund hat die Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) entschieden, den Kantonen die Erhöhung des GBL entsprechend der Erhöhung der AHV-Rente um 2,9% auf 1’061 Franken zu empfehlen. Dies soll bis spätestens am 01.01.2026 erfolgen. Die SKOS hat die aktuelle Umsetzung dieser Empfehlung in den Kantonen publiziert

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Neuerungen für Opfer häuslicher Gewalt

Ab 01.01.2025 haben bestimmte Opfer häuslicher Gewalt einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Damit soll vermieden werden, dass sich Opfer häuslicher Gewalt aus aufenthaltsrechtlichen Gründen von Gewalttäter*innen nicht trennen.

Die neue Regelung für Betroffene gilt wie folgt:

Opfer häuslicher Gewalt erhalten neu ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn sie sich von einem*einer gewalttätigen Partner*in mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) trennen. Bisher galt diese Regelung nur für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). 

Bei einer Verlängerung einer Bewilligung sind den negativen Folgen von häuslicher Gewalt (oder auch Zwangsheirat) für die Opfer angemessen Rechnung zu tragen. 

Das Gesetz benennt präzise, welche Indizien als Hinweise auf häusliche Gewalt gelten, die dann für Betroffene zu eigenem Aufenthaltsrecht bei Trennung führen, bzw. bei der Verlängerung der Bewilligung Berücksichtigung finden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG).  

Als solche Hinweise gelten insbesondere:

  • Die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes durch die dafür zuständigen Behörden 
  • Die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle 
  • Polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers 
  • Arztberichte oder andere Gutachten 
  • Polizeirapporte und Strafanzeigen 
  • eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung der Täterschaft 

In der Sozialberatung ist also darauf zu achten, dass Betroffene die entsprechende behauptete Gewalt gemäss den anerkannten Indizien belegen können. 

Von: Peter Mösch
Bild: Adobe Stock
Veröffentlicht: 14. Januar 2025

Peter Mösch HSLU

Prof. Peter Mösch Payot

Peter Mösch Payot ist seit 2009 Professor an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit im Sozialrecht tätig. Er hat als Jurist und Leiter das Kompetenzzentrum Soziale Sicherung mit aufgebaut. Seine thematischen Schwerpunkte liegen im Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und Arbeitsrecht sowie in Rechtsfragen in Beratung, Betreuung und Pflege. Zu diesen Themen publiziert er regelmässig und wirkt an Forschungsprojekten mit. Er verantwortet an der HSLU Weiterbildungen und Dienstleistungen zu Sozialrechts- und Organisationsfragen und unterrichtet in der Lehre und in diversen Weiterbildungen. Er ist unter anderem Mitglied der Sozialbehörde der Stadt Bern, fungiert als Referent an Hochschulen und Universitäten und im Vorstand von sozialinfo.ch tätig.

CAS Sozialversicherungsrecht

Das CAS Sozialversicherungsrecht bietet praxisnahes Expertenwissen für Mitarbeitende in der Sozialversicherungsbranche. Das CAS baut auf dem Fachwissen der eidg. Berufsprüfung und der höheren Fachprüfung im Sozialversicherungsbereich auf und stellt die Vernetzung und Reflexion aktueller Fragen aus dem gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts ins Zentrum.

Zielgruppe: Fachpersonen aus der Sozialversicherungsbranche und dem Personalwesen

Infoveranstaltungen: 25. Februar 2025

Programmstart: 12. September 2025

Mehr Informationen: Webseite CAS Sozialversicherungsrecht

Fachkurs Sozialhilfeverfahren

Die Teilnehmenden des Fachkurses lernen, zentrale Herausforderungen der Verfahrensgestaltung zu erkennen und sind in der Lage, die grundlegenden Verfahrensschritte korrekt zu gestalten.

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Weiterbildungen für die Sozialberatung

Im Zentrum der Weiterbildungen in Sozialer Sicherheit stehen immer die praxistypischen Fragen, die sich in der Sozialberatung, in der Sozialhilfe, für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Kindes- und Erwachsenenschutz oder in Eingliederungs- und Integrationsangeboten stellen.

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Kommentare

1 Kommentare

Christoph Häfeli

Lieber Peter Selber bin ich in meinem 82. Lebensjahr nicht mehr aktiv tätig. Mit dem Abschluss des NFP 76 habe ich anfangs Dezember 2024 mein letztes Mandat als Mitglied der Leitungsgruppe beendet. Im Kindes- und . Erwachsenenschutz bin ich schon länger nicht mehr beraterisch tätig. Umso mehr freue ich mich über Deine vielseitige Tätigkeit im Sozialrecht. Mit besonderem Interesse habe ich Deine vorstehenden klaren und verständlichen Ausführungen zu den Neuerungen 2025 im Sozialversicherungsrecht gelesen. Mit herzlichem Gruss Christoph Häfeli

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