17. Februar 2020

Financial Crime,

Wirtschaftskriminalistik

Verfahrenstrennung – Wozu die Aufregung?

Verfahrenstrennung – Wozu die Aufregung?

Von David Zogg

Das Bundesgericht zelebriert den Grundsatz der Verfahrenseinheit als «Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts» und steht Verfahrenstrennungen selbst bei Vorliegen sachlicher Gründe äusserst kritisch gegenüber. Warum eigentlich? Es ist alles halb so wild.

Ausgangspunkt der Kontroverse dürfte bilden, dass die Trennung von Verfahren nach Art. 30 StPO zu einigen grundlegenden Änderungen in den Vollzugsmodalitäten gewisser Verfahrensrechte führt, namentlich:

Die diesbezügliche Empfindsamkeit des Bundesgerichts ist dabei aber schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, hält es doch selber fest, dass die betreffenden Divergenzen vom Gesetzgeber «implizit vorgesehen und hinzunehmen» seien. Wieso dann aber die Zurückhaltung bei der Anwendung von Art. 30 StPO? Aus der Anwendung einer vom Gesetzgeber gewollten Konzeption kann sich keine rechtserhebliche Beeinträchtigung von Verfahrensrechten ergeben.

Wahrung der Parteirechte

Der Wille des Gesetzgebers scheint mir klar: Die Verfahrenstrennung unterliegt einzig dem Erfordernis sachlicher Gründe. Der Gesetzgeber hat es insbesondere – anders als an manch anderer Stelle im Gesetz (vgl. z.B. Art. 8, Art. 70 oder Art. 95 StPO) – bewusst unterlassen, die Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung dem Ergebnis einer weitergehenden Interessenabwägung zu unterstellen. Dies mit gutem Grund, denn das Gesetz sieht für alle betroffenen Rechte die nötigen kompensatorischen Massnahmen bereits vor – eine darüberhinausgehende oder gar antizipierte Abwägung ist gar nicht nötig.

So trifft es zwar zu, dass mit der Trennung von zwei Verfahren die formelle Parteistellung im abgetrennten Verfahren dahinfällt. Dies führt jedoch einzig dazu, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Parteien nicht mehr nach Art. 104 StPO, sondern nach Art. 105 Abs. 2 StPO zu beurteilen sind. Soweit diese also durch Verfahrenshandlungen im abgetrennten Verfahren in ihren Rechten unmittelbar betroffen und beschwert sind, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Parteirechte zu. Schon die Formulierung des Gesetzes schliesst einen materiellen Rechtsverlust aus.

Kein Selbstzweck

Weiter ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Parteirechte nicht zum Selbstzweck bestehen, sondern das rechtliche Gehör hinsichtlich der Beweisführung gewährleisten sollen. Dieses rechtliche Gehör ist aber in getrennten Verfahren durch das Konfrontations- und Fragerecht weiterhin gewährleistet und entfällt somit bei einer Trennung keineswegs.

Die Verfahrenstrennung bringt in erster Linie die Einschätzung der Verfahrensleitung zum Ausdruck, dass die weiteren Beweiserhebungen in den getrennten Verfahren grundsätzlich nicht mehr – jedenfalls nicht mehr gezielt – hinsichtlich der jeweils «externen» beschuldigten Personen oder Sachverhaltskomplexe erfolgen werden. Bei Beweiserhebungen ohne direkte Beweisrelevanz für das eigene Verfahren besteht aber gar kein rechtlich geschützter Gehörsanspruch.

Kritisch sieht sodann das Bundesgericht die Trennung von Verfahren bei Mittäterschaft, wenn gegenseitige, bestrittene Belastungen bestehen. Auch dies zu Unrecht: Massgeblich für eine Verurteilung kann nur sein, ob die vorgeworfene Tat und der jeweilige Tatbeitrag objektiv und subjektiv nachgewiesen ist. Dies ist in getrennten Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu eruieren wie vereinigten Verfahren. Eine Trennung der Verfahren kann darauf gar keinen Einfluss haben.

Weitere Verfahrensrechte

Die Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass über die Frage der Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung ein prozessualer Stellvertreterkrieg geführt wird, bei dem es eigentlich um die Verfahrensrechte der betroffenen Parteien im weiteren Verfahren geht. Hierfür ist aber die Trennung der Verfahren, wie aufgezeigt, gar nicht ausschlaggebend. Massgeblich ist vielmehr, wie die Verfahrensleitung in der Folge Beweis zu führen gedenkt und wie sie dabei die einschlägigen Verfahrensrechte handhabt. Hält sie sich an die gesetzlichen Vorgaben, ist eine rechtserhebliche Beeinträchtigung letztlich ausgeschlossen.

Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren ist die Konsolidierung des Tatverdachts, die administrative Gliederung des Verfahrens und die Strukturierung der Beweisführung ein zentrales Element der effektiven und effizienten Verfahrensführung. Diese Strukturierung des Verfahrens kann nach Personen oder Sachverhaltskomplexen geschehen und sie kann, wo sachliche Gründe vorliegen, die Trennung von Verfahren mit sich bringen.

Dabei geht es um Verfahrensrechte, die anderen Parteirechten in keiner Weise nachstehen: Etwa das Recht einer beschuldigten Person, bei gegebenen Voraussetzungen für ihren Tatbeitrag das Strafbefehlsverfahren oder ein abgekürztes Verfahren beanspruchen zu dürfen. Oder das Recht einer Mehrheit von Geschädigten, nicht durch das fehlende Einverständnis einer einzigen geschädigten Person zum Urteilsvorschlag um die Möglichkeit gebracht zu werden, zeitnah mit einer Angelegenheit abzuschliessen.

Diese berechtigten Interessen werden durch die restriktive Praxis des Bundesgerichts zu Verfahrenstrennungen massiv beeinträchtigt, ohne dass dem ein Nutzen gegenüberstünde: Durch die Verhinderung einer Verfahrenstrennung wird den einschlägigen Partei- und Gehörsrechten gar nicht besser zum Durchbruch verholfen. Wie denn auch? Art. 29 und Art. 30 StPO sollen nicht die Einhaltung von Parteirechten gewährleisten, sondern ein effizientes, aus praktischer Sicht sinnvolles und effektives Verfahren ermöglichen. Das ist der einzige Massstab, an dem Verfahrenstrennungen zu messen sind.

Autor: David Zogg

Staatsanwalt, stellvertretender Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich David Zogg ist seit 15 Jahren in der Wirtschaftsstrafverfolgung tätig und leitet seit 2015 die auf die Bekämpfung komplexer Fälle von Anlagebetrug und verwandter Phänomene spezialisierte Abteilung C der Staatsanwaltschaft III.

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