2. März 2020
Mit vereinzelten Anpassungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung will der Bundesrat den Privaten sowie den Unternehmen künftig den Zugang zum Gericht erleichtern und somit die Durchsetzung des Privatrechts vereinfachen.
Die im Jahr 2011 eingeführte Schweizerische Zivilprozessordnung hat sich in der Praxis insgesamt bewährt. Mit vereinzelten Anpassungen soll den Privaten sowie den Unternehmen künftig der Zugang zum Gericht erleichtert und damit die Durchsetzung des Privatrechts vereinfacht werden. Mit Sitzung vom 26. Februar 2020 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet. In Bezug auf die Wirtschaftskriminalistik sind unter anderem die vorgesehenen Änderungen bei den Prozesskosten näher zu betrachten.
Gerichtskostenvorschuss
In der heutigen Zeit erhält man nichts geschenkt. Dies gilt nicht nur für das Privat- und Geschäftsleben, sondern auch für die Tätigkeit der Verwaltung und damit der Gerichte. Bevor sich Letztere einer Klage annehmen, haben sie das Recht, vom Kläger einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. So ist es in der Schweizerische Zivilprozessordnung vorgesehen. Für Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, aber dennoch nicht über weitreichende finanzielle Mittel verfügen, führt dies faktisch dazu, dass sie sich den Zugang zum Gericht nicht leisten können. Damit sich dies künftig ändert und auch die Angehörigen des Mittelstandes die finanziellen Mittel für eine Klageeinreichung aufbringen können, soll der Gerichtskostenvorschuss in naher Zukunft halbiert werden. So sieht es die Botschaft vor.
Tragung des Inkassorisikos
Des Weiteren ist in der Schweizerische Zivilprozessordnung festgehalten, dass die Prozesskosten durch diejenige Person zu tragen sind, die im Gerichtsverfahren unterliegt. Können die Gerichtsgebühren nach Verfahrensabschluss von der unterliegenden Partei nicht erhältlich gemacht werden, verrechnet das Gericht diese bei Möglichkeit mit dem von der obsiegenden Partei geleisteten Kostenvorschuss. Dadurch wird das Inkassorisiko der unterliegenden Partei faktisch der obsiegenden Partei übertragen. Damit soll mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen Schluss sein. Nach der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft soll der Staat künftig für das Inkassorisiko der unterliegenden Partei aufkommen. Die erhobenen Gebühren sollen demnach lediglich noch mit denjenigen Vorschüssen verrechnet werden können, die von der unterliegenden Partei geleistet wurden. Entsteht aus dieser Verrechnung ein Fehlbetrag, kann dieser ebenfalls einzig bei letzterer eingefordert werden. Ein allfälliger von der obsiegenden Partei geleisteter Vorschuss ist dieser in vollem Umfang zurückzuerstatten.
Auswirkungen auf die Praxis
Sollte das Parlament die vorgesehenen Anpassungen bei den Prozesskosten annehmen, würde dies die finanzielle Hürde für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, über die im Rahmen des Strafverfahrens nicht entschieden werden konnten, deutlich reduzieren. Ob die Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen dadurch eine Verbesserung ihrer Situation erfahren werden, ist fragwürdig. Denn auch ein vereinfachter Zugang zu einem Gericht ändert nichts an der Tatsache, dass die Täter oftmals nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um für die mittels Urteil festgelegten Schadenersatzansprüche aufzukommen. Dennoch dürfte die neue Kostenregelung den Druck auf die Täterschaft erhöhen und somit einen Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität leisten.
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