27. Mai 2019
Beschuldigte fühlen sich in einem Strafverfahren oft den Behörden ausgeliefert. Strafprozessuale Grundsätze würden eigentlich garantieren, dass Minimalstandards zum Schutz der Involvierten eingehalten werden. In der Praxis bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit diese Schutzmechanismen tatsächlich Beachtung finden sollen.
Im Zentrum einer Strafuntersuchung steht die Suche nach der materiellen Wahrheit, mithin das Ringen um ein korrektes Urteil. Dabei verfügen die Strafverfolgungsbehörden über die entsprechenden Ermittlungsmöglichkeiten und Ressourcen, um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Systemimmanent besteht ein ungleiches Machtverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den involvierten Beschuldigten. Um dem entgegenzuwirken wurden durch die Rechtsprechung Grundsätze fixiert, welche heute in der Bundesverfassung und der Strafprozessordnung niedergeschrieben sind. Diesen Kernprinzipien der Strafuntersuchung kommen im Laufe eines Verfahrens unterschiedliche Bedeutung zu.
Angesichts des Ungleichgewichts der Kräfte von Strafverfolgern und involvierten Personen steht im Strafprozess der Grundsatz der Waffengleichheit an wichtiger Stelle. Dieser gehört zu den Mindeststandards in rechtsstaatlichen Demokratien und fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz ist bereits auf Stufe Bundesverfassung fixiert, wird in der Strafprozessordnung nochmals wiederholt. Danach müssten Beschuldigte und Strafverfolgungsbehörden gleichgestellte (Streit-)Parteien im Verfahren sein. Eine solche Gleichstellung wird von Gesetzes wegen jedoch erst im Hauptverfahren gewährleistet. Auf Stufe Vorverfahren wird der Feststellung der materiellen Wahrheit Priorität eingeräumt, wodurch die Waffengleichheit zu Lasten des Beschuldigten zurückgedrängt wird.[1]
Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert den Beschuldigten, dass diese gerecht behandelt werden. Das Recht soll bei gleichen Sachverhalten gleich angewandt werden (Grundsatz der Rechtsgleichheit). Auch besteht für die Strafverfolger die Pflicht, belastende und entlastende Beweismittel mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Ein weiterer Ausfluss dieses Grundsatzes ist die Pflicht, nicht irreführend oder täuschend vorzugehen. Die Strafbehörden haben absolut korrekt, sachlich und objektiv zu sein.[2] Ein besonderes Beispiel für die Verletzung der Fairness ist der Einsatz eines «agent provocateur», also eines verdeckten Agenten, der eine Person zu einer Straftat veranlasst. Ein weiterer Ausfluss des Grundsatzes ist ebenfalls, dass ein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht besteht. Ein Richter hat jeglichen Anschein einer Befangenheit zu vermeiden und darf in der Sache nicht vorbefasst sein.
Ein wesentliches weiteres strafprozessuales Prinzip stellt dasjenige des rechtlichen Gehörs dar, was bereits durch die Bundesverfassung garantiert wird. Es hält fest, dass gegen einen Beschuldigten nur Beweismittel verwendet werden dürfen, die diesem eröffnet wurden und zu denen er sich hat umfassend äussern können. Das beinhaltet beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Konfrontation mit belastenden Zeugen und das Recht auf Begründung von Entscheiden. Die Frage der Verletzung dieses Rechts bildet häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen und kann bei Verletzung des Grundsatzes eine Anklage entscheidend schwächen.
Grosse Probleme und berechtigten Anlass zu Beschwerden bietet das Beschleunigungsgebot.[3] Dieses verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren ohne Verzögerungen durchzuführen, da die Suche nach der materiellen Wahrheit erheblich behindert wird, je länger ein Verfahren dauert. Auch soll der Beschuldigte im Falle einer späteren Verfahrenseinstellung baldmöglichst von der Last der Strafuntersuchung befreit werden. Es darf nicht vernachlässigt werden, dass Strafverfahren häufig von medialer Seite begleitet werden und betroffene Personen entsprechend exponiert sind. Dieser Grundsatz wird von den Strafverfolgungsbehörden regelmässig verletzt, wobei meist auf ungenügende Ressourcen verwiesen wird. Eine überlange Verfahrensdauer kann sich im Endeffekt strafmildernd auswirken oder zu Schadenersatzansprüchen gegen den Staat führen.
Die Bundesverfassung bestimmt weiter, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Dieser Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten beweisen muss, dass er die Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt. Daraus folgt, dass ein Richter bei Zweifeln an der Faktenlage von demjenigen Sachverhalt ausgehen muss, der für den Beschuldigten der günstigere ist (Grundsatz in dubio pro reo).[4]
Abschliessend ist festzuhalten, dass die gesetzliche Ordnung in der Schweiz deutliche Leitplanken setzt, um ein faires und nachvollziehbares Strafverfahren zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Die Strafverfolgungsbehörden sind in der zwingenden Pflicht, diese umzusetzen. In der Praxis sieht man jedoch unterschiedliche Auswüchse und Abwandlungen von den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Interessen der Beteiligten werden je nach Verfahren sehr unterschiedlich gewichtet und können zu fragwürdigen Konstellationen führen. Gerade im Bereich von komplexen Verfahren mit internationalem Bezug dürfte es ohne anwaltlichen Beistand kaum mehr möglich sein, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen.
[1] N. Schmid, Komm. StPO, N 97.
[2] N. Schmid, a.a.o., N 98.
[3] N. Schmid, a.a.o., N 147.
[4] F. Riklin, Komm. StPO, N 9 zu Art. 10.
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