23. September 2019
Von Susanne Grau
Wie hat die WEKO in den vergangenen Jahren mit den vorhandenen Sanktionsmitteln und dem Instrument der Kronzeugenregelung massgebend zur Sicherung des freien Wettbewerbs in der Schweiz beigetragen?
Rund 40 Anwesende liessen sich am Luncheon vom 18. September 2019 des ACFE Switzerland Chapters von Dr. Simon Bangerter, Leiter Kompetenzzentrum Ermittlungen der Wettbewerbskommission WEKO, in die Organisation und Arbeitsweise der obersten Hüterin des funktionierenden Wettbewerbs einführen. Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde, welche derzeit aus 13 Mitgliedern besteht. Geleitet wird sie von einem dreiköpfigen Präsidium, hinzu kommen 5 unabhängige Sachverständige – in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren – sowie 5 Interessenvertreter.
An die Wettbewerbskommission angegliedert ist das Sekretariat. Gemäss Bangerter ist der Begriff missverständlich, das Sekretariat ist nicht für die Administration zuständig. Vielmehr führt es die Untersuchungen und leitete diese zum Entscheid und zur Verfügung an die Kommission weiter. Es gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Kartellgesetzes.
Nach diesem interessanten Einblick in die Organisation der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats, leitete Simon Bangerter zu den Sanktionen über. Seit Dezember 2005 hat die Wettbewerbskommission Bussen im Gesamtbetrag von rund 1,2 Milliarden Schweizer Franken verfügt, rund 425 Millionen Schweizer Franken sind rechtskräftig. Erstaunlich ist die Bandbreite der Bussenhöhen, sie reicht von einigen zehntausend Schweizer Franken bis hin zu zwei- oder dreistelligen Millionenbeträgen.
Das Wettbewerbsrecht der Schweiz kennt – wie international üblich – eine Kronzeugenregelung. Dabei handelt es sich um die Bonusregelung (Selbstanzeige) gemäss Art. 49a Abs. 2 Kartellgesetz und Art. 8-14 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Kronzeugenregelung zielt darauf ab, die Entdeckungswahrscheinlichkeit für missbräuchliche kartellrechtliche Absprachen zu erhöhen. Gemäss Bangerter ist diese Regelung ethisch zum Teil umstritten. Ökonomen würden jedoch auf den Präventiveffekt verweisen. Die Regelung sieht den vollständigen Erlass oder die Reduktion der Sanktion vor. Nur das erste Unternehmen, welches eine Selbstanzeige einreicht, erhält einen vollständigen Erlass der Sanktion. Dass führt gemäss Bangerter zu einem eigentlichen «Run» auf Platz 1 der Meldungen.
Beim anschliessenden Mittagessen hatten die Teilnehmenden ausreichend Zeit, die spannende Thematik ausgiebig zu diskutieren und sich untereinander auszutauschen.
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