11. Mai 2020

Corporate Crime,

Financial Crime

(Legale) Bilanzmanipulation versus Bilanzfälschung

(Legale) Bilanzmanipulation versus Bilanzfälschung

Von Marc Arnet

Es ist grundsätzlich mehr als legitim, dass sich ein Unternehmen in finanzieller Hinsicht im besten Licht präsentieren will. Aber was ist, wenn die Zahlen einmal nicht so rosig aussehen? Ein Griff in die Trickkiste der Buchführung kann wahre Wunder bewirken.

In einer aktuellen Krise wie dieser kämpft manch ein Unternehmen mit existenziellen Problemen und den daraus resultierenden, finanziellen Schwierigkeiten. Gerade deshalb versuchen Unternehmer neben der Existenzsicherung auch ihre Finanzen möglichst optimal durch die Krise zu bringen. Gewisse Manipulationen an Bilanz & Co sind dabei durchaus legal und alles andere als anrüchig. Als Bilanzleser gilt es somit, die notwendige Vorsicht beim Lesen von Jahresabschlüssen walten zu lassen, um Bilanzmanipulationen oder gar Bilanzfälschungen erkennen zu können.

(Legale) Bilanzmanipulationen

Die schweizerische Rechnungslegung erhebt im Gegensatz zu ausländischen Rechnungslegungsstandards keinen Anspruch auf einen «True and Fair View»-Abschluss. Das heisst, dass Prinzipen, wie die vorsichtige Bewertung von Positionen, höher gewichtet werden, als der «möglichst wert- und wahrheitsgetreue Ausweis» der Zahlen in Bilanz und Erfolgsrechnung. Schlussendlich führt diese Grundhaltung zu einem sehr verbreiteten Vorhandensein von stillen Reserven in schweizerischen Abschlüssen. Getreu dem Motto «Spare in der Zeit, so hast du in der Not», werden die Jahresergebnisse in der Schweiz im grossen Stil legal «geglättet». Stellt dieses Verhalten nun grundsätzlich ein Problem dar? Volkswirtschaftlich sicherlich nicht. Die schweizerische KMU-Landschaft hat nicht zuletzt aufgrund der stillen Reserven die Finanzkrise von 2008 weitgehend schadlos überstanden.

Die Corona-Krise setzt diesem Verhalten nun ganz legal zumindest teilweise noch die Krone auf. Während der Berufsverband EXPERTsuisse die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Pandemie nicht generell als buchungswürdiges Ereignis für den Jahresabschluss 2019 sieht, erlauben einige Kantone, wie zum Beispiel Zug oder Wallis, Corona-Rückstellungen OHNE spezielle Begründungen. Unternehmen in diesen Kantonen mit positiven Jahresergebnissen im Jahr 2019 tun steuerlich gut daran, sich die erfolgswirksame Bildung einer entsprechenden Rückstellung für 2019 zu überlegen. Die Auflösung der Rückstellung im Krisenjahr 2020 ist ein anschauliches Beispiel für eine solche «Ergebnisnormalisierung».

Grundsätzlich gibt es eine – gesetzlich vorgesehene – Aufdeckungspflicht einer solchen Ergebnisglättung. So schreibt das Obligationenrecht vor, im Anhang eine «wesentliche Netto-Auflösung von stillen Reserven» auszuweisen. Dieser gut gemeinte und durchaus wichtige Ausweis im Anhang zur Jahresrechnung hinkt aber leider mehrfach. Einerseits lässt der unbestimmte Rechtsbegriff «wesentlich» die Türen für einen entsprechenden Nicht-Ausweis geradezu meilenweit offen. Zum anderen werden in der Praxis keine oder aber unkorrekte Übersichten über die stillen Reserven geführt und somit ist dem Unternehmer die Auflösung gar nicht bewusst oder aber es wird einfach davon ausgegangen, dass man immer noch über genügend stille Reserven verfügt. Die bewusste oder aber auch unbewusste Nichtvornahme eines solchen ausweispflichtigen Tatbestandes führt blitzschnell von einer legalen Bilanzmanipulation zu einer strafbaren Bilanzfälschung im Sinne eines Verstosses gegen die Ausweispflicht der aufgelösten Reserven im Anhang.

Bilanzfälschung

Die aktuelle, ja gerade fliessbandartige COVID19-Kreditgewährung wird für wenig lautere Geschäftsleute eine Einladung zur nicht-legalen Bilanzmanipulation darstellen. Geradezu paradiesisch muss für solche Personen die Tatsache sein, dass Milliardenkredite OHNE eine Prüfung der Geschäftsbücher vergeben werden. Ob unter diesem Regime die politisch prognostizierte Ausfallrate von 10% realistisch ist, wird die Zukunft weisen.

Dabei kommen wohl dieselben «Instrumente» zum Einsatz, wie sie auch in ruhigeren Zeiten Anwendung finden. Zusammengefasst sind dies:

Überbewertungen / Nicht-Abwertungen von Aktiven

Unter diese Kategorie fallen die Nicht-Korrekturen von nicht werthaltigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche in der aktuellen Krise zunehmen dürften oder aber das Unterlassen von notwendigen Wertberichtigungen von Warenvorräten, welche sich aufgrund der aktuellen Situation schlechter oder aber gar nicht mehr absetzen lassen. Ein letzter Punkt wäre die ungenügende Wertberichtigung auf Sachanlagen. Werden aufgrund der aktuellen Krise Maschinen weniger beansprucht, könnte man meinen, dass auch die entsprechende Wertberichtigung kleiner ausfallen müsste. Leider ist dies nicht der Fall, da der Nutzwert der Maschine ja ebenfalls massiv sinkt, da Produkte, welche mit dieser Maschine produziert wurden, nicht mehr nachgefragt werden und die Maschine im Extremfall sogar überflüssig macht. Gleich verhält es sich mit Geschäftsräumlichkeiten/Immobilien. Aufgrund der Krise sinkende Mieteinnahmen verringern den Ertragswert des Objekts und erhöhen somit tendenziell die notwendigen Wertberichtigungen.

Unvollständige Passiven

Als Beispiele für diese Kategorien kommen alle Nicht-Verbuchungen von Verbindlichkeiten in Frage. Diese können vielfältig sein, wie zum Beispiel nicht berücksichtigte Lieferantenrechnungen, nicht abgegrenzte Überzeitguthaben von Mitarbeitenden oder Rückstellungen für Nacharbeiten oder Garantiefällen.

Hinweise für mögliche Bilanzmanipulationen und Bilanzfälschungen

  • Mängel der Good Governance, wie Nicht-Vorhandensein einer Revisionsstelle, häufige Wechsel in leitenden Funktionen, häufige Namens- und Sitzwechsel, «komischer» oder wechselnder Zweck der Unternehmung, Informationen dazu finden sich auf www.zefix.ch
  • Unerklärliche Schwankungen in Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen mit einem positiven Einfluss auf das Jahresergebnis
  • Unlogische Relationen von einzelnen Positionen wie beispielsweise Steigerung des Umsatzes bei gleichbleibendem Warenaufwand oder Personalaufwand oder aber die Abschreibungen stehen in keiner Relation zu dem Bestand an Sachanlagen
  • Hohe kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten in den Büchern bei fehlenden entsprechenden flüssigen Mitteln
  • Geringe flüssige Mittel in der Bilanz vorhanden
  • Hohe immaterielle Werte in der Bilanz vorhanden

Autor: Marc Arnet

Marc Arnet hat nach Absolvierung des Studiums zum lic. oec. HSG rund 10 Jahre in der Wirtschaftsprüfung bei EY gearbeitet und im Jahr 2001 das Diplom zum dipl. Wirtschaftsprüfer erlangt. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung und Beratung von Unternehmungen auf nationaler wie auch internationaler Ebene. Seit 2008 ist Marc Arnet in der Wirtschaftsprüfung bei Mattig-Suter und Partner tätig und seit 2013 ist er Mitglied der Subkommission „Eingeschränkte Revision“ von EXPERTsuisse.

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