28. Juni 2021

Allgemein

Identitätsmissbrauch – eine Konturensuche

Identitätsmissbrauch – eine Konturensuche

Von Claudio Kerber

Im Rahmen der Revision des Datenschutzgesetzes wurde der neue Straftatbestand des «Identitätsmissbrauchs» verabschiedet, der als künftiger Art. 179decies ins Strafgesetzbuch aufgenommen wird. Für eine Strafnorm ist der Gesetzestext in verschiedener Hinsicht überraschend offen formuliert.  

Im Jahr 2014 reichte Raphaël Compte die Motion «Identitätsmissbrauch – Eine strafbare Handlung für sich» ein. In der Folge wurde anlässlich der Revision der Datenschutzgesetzgebung im «Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz» die neue Norm «Identitätsmissbrauch» ins Kernstrafrecht integriert. Die Referendumsfrist für den Schlussabstimmungstext vom September 2020 lief am 14. Januar 2021 unbenutzt ab. Das Datum des Inkrafttretens ist noch offen. Der neue Art. 179decies StGB («Identitätsmissbrauch») lautet wie folgt:

«Wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft

Identität der Person

Angriffsobjekt des Tatbestands des «Identitätsmissbrauchs» ist die «Identität einer anderen Person». Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht, ob nur natürliche oder auch juristische Personen darunterfallen. Die Botschaft äussert sich nicht explizit dazu, erwähnt jedoch in der deutschen Fassung die Identität «eines Menschen» bzw. die Persönlichkeit «des Individuums». Demgegenüber spricht die französische Fassung der Botschaft an den entsprechenden Stellen neutral von «identité d’une personne» bzw. nur von «personnalité». Der weitere Verweis in der Botschaft auf gewisse Identitätsmerkmale, wie die soziale und familiäre Herkunft oder das Geburtsdatum, beziehen sich wiederum nur auf natürliche Personen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes: Nach der Grundsatznorm von Art. 53 ZGB sind juristische Personen aller Rechte fähig, die nicht die «natürlichen Eigenschaften des Menschen» zur notwendigen Voraussetzung haben. Die Identität einer Person ist demnach nicht zwingend an natürliche Eigenschaften des Menschen gekoppelt. Nach der hier vertretenen Ansicht können sich mithin auch juristische Personen auf eine Verletzung von Art. 179decies StGB berufen.

Was unter «Identität» zu verstehen ist, geht aus Art. 179decies StGB nicht hervor. Eine Legaldefinition fehlt ebenso wie entsprechende Beispiele. Für erste Anhaltspunkte bietet es sich an, auf das Ausweisgesetz zurückzugreifen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AwG dienen Ausweise, Pässe und Identitätskarten, dem Nachweis «der eigenen Identität». Ausweise müssen dabei unter anderem folgende Daten enthalten: Amtlicher Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität, Grösse, Unterschrift und Fotografie.

Die Botschaft erwähnt sodann als Identitätsmerkmale auch die «Internetadresse», gemeint sind vermutlich die E-Mail-Adressen, die Kontonummer oder auch ein «Nickname». Bezüglich E-Mail-Adresse hielt das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2015 fest, dass die missbräuchliche Verwendung einer fremden E-Mail-Adresse extrem schwer wiege («L’usurpation d’une adresse électronique est un acte extrêmement grave.»).

Soweit auch juristische Personen als Träger des Rechtsguts betrachtet werden, wovon vorliegend ausgegangen wird, kann für diese sodann auf die Angaben im Handelsregister sowie spezifisch auf die Unternehmens-Identifikationsnummer verwiesen werden, mit welcher Unternehmen «eindeutig identifiziert» werden können.

Insgesamt bleibt unklar, welche und wie viele Identitätsmerkmale betroffen sein müssen, damit Art. 179decies StGB greift.

Verwendung der Identität

Die Tathandlung des Identitätsmissbrauchs besteht im «Verwenden» einer fremden Identität. Auch hier enthält der Gesetzestext keine nähere Bestimmung. Der offene Begriff spricht für eine weite Auslegung. Im Kern geht es um die Anmassung einer fremden Identität, wie der französische und italienische Titel der Strafnorm verdeutlichen («usurpation» bzw. «usurpazione»). Ein spezifisches Tatmittel wird nicht genannt. In Frage kommen neben analogen Kommunikationsmitteln auch elektronische, wobei sich die Problematik des Missbrauchs bei elektronischen Medien naturgemäss akzentuiert. Wie die Botschaft festhält, hat sich die Hemmschwelle, in fremdem Namen auf sozialen Medien Äusserungen abzugeben, im Vergleich zur herkömmlichen Kommunikation deutlich gesenkt.

Vorsätzliche Begehung

Art. 179decies StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter handelt, um entweder seinem Opfer zu «schaden» oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Zusätzlich zum Vorsatz ist mithin Absicht gefordert, wie der französische und italienische Gesetzestext verdeutlichen («dans le dessin», «con l’intento»). Der deutsche Text der Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von «Schaden zufügen». Dabei ist der «Schaden» nicht nur im Sinne einer unfreiwilligen Vermögensverminderung, sondern allgemeiner im Sinne von «Nachteil zufügen» zu verstehen. Darauf deuten die im französischen und italienischen Wortlaut weniger engen Begriffe «nuire» bzw. «nuocere» . Die Botschaft weist denn auch darauf hin, dass der Nachteil materieller oder immaterieller Natur sein kann. Allerdings muss er eine gewisse Schwere erreichen. Dabei soll bereits die Absicht ausreichend sein, beim Betroffenen massiven Ärger auszulösen. Demnach muss der Erfolg, also die Verwirklichung des angestrebten Vorteils, nicht zwingend eintreten. Der Nachweis einer Nachteils- bzw. Vorteilsabsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend.

Strafantrag

Der Tatbestand des «Identitätsmissbrauchs» ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag ist berechtigt, wer durch die Straftat verletzt worden ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt (nur) der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts als verletzt, beziehungsweise geschädigt. Im Falle eines Identitätsmissbrauchs ist demnach nur jene Person geschädigt und somit strafantragsberechtigt, deren Identität widerrechtlich verwendet wurde.

Mögliche Anwendungsfälle

Ausgehend vom (allzu?) weiten Wortlaut der Strafbestimmung sind verschiedenartige Konstellationen denkbar. Die Botschaft erwähnt etwa die Bestellung von Waren in fremdem Namen. In dieselbe Richtung geht die Anmassung der Identität einer anderen Person, um in deren Namen eine Villa zu mieten. Davon handelt ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2018 («X. a usurpé l’identité de A. afin de prendre en location une villa sise à D., dont le loyer mensuel s’élevait à 9’500 francs.»). Weiter erwähnt die Botschaft die Kontaktierung einer älteren Person, um sich dieser gegenüber im Sinne eines Enkeltrickbetrugs als ihr «Enkel» auszugeben. Denkbar sind sodann Handlungen im Zusammenhang mit (Cyber-)Stalking, wie etwa die Veröffentlichung nachteiliger Blogs oder die Erstellung ganzer Profile in den sozialen Medien mittels angemasster Identitäten. Weiter in Betracht fällt die Verwendung einer fremden Identität beim CEO-Betrug, wenn somit für die widerrechtlich bewirkte Überweisung der Beute die Bankkontodaten einer unbeteiligten Drittperson verwendet werden. Der Identitätsmissbrauch kann ferner auch in Bankhaftungsfällen eine Rolle spielen, wie sich aus der (privatrechtlichen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. In all diesen Fällen können auch weitere Tatbestände, wie namentlich Betrug, Urkundenfälschung oder Ehrverletzungsdelikte, erfüllt sein, und es stellen sich Fragen der Konkurrenz.

Fazit

Die neue Strafnorm als solche ist zu begrüssen, wenngleich unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips Vorbehalte gegenüber den unscharfen Konturen des Gesetzeswortlauts bestehen.

Der nächste Beitrag auf dem Blog Economic Crime erscheint nach den Sommerferien am 16. August 2021.

Autor: Claudio Kerber

Claudio Kerber ist seit 2004 als Rechtsanwalt in Zürich tätig. Er unterstützt mitunter Geschädigte in Fällen von Wirtschaftsdelikten und vertritt ihre vermögensrechtlichen Ansprüche in Straf- und Zivilverfahren.

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